Testament schreiben und verfassen (ohne Notar) - Tipps zur richtigen Form
Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen helfen, das Schreiben Ihres eigenen Testaments so einfach und reibungslos wie möglich zu gestalten.
Über sein eigenes Testament denkt man nicht gerne nach. Doch das Leben ist endlich. Ein Grund mehr, es jeden Tag zu genießen. Die meisten Menschen haben ein Bedürfnis, auch über den Tod hinaus ihre Vermögensverhältnisse zu regeln. Diesem Bedürfnis liegen echte Fakten zu Grunde, denn oft ist die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt. Auch kann sie zu sehr ungerechten Ergebnissen führen. Darüber hinaus sind Pflichtteilsansprüche zu beachten, welche den einen oder anderen Erben unlängst in Bedrängnis geraten ließen. Nach mehreren Schätzungen hinterlassen allerdings nur etwa ein Drittel aller Erblasser ein Testament. Der Stern sprach unlängst von einer Unterlassungssünde. Testament schreiben und verfassen: Lesen Sie hier mehr.

Das eigene Testament schreiben ist keine leichte Aufgaben.
Auch steuerliche Gesichtspunkte spielen bei der Frage nach der Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments eine sehr große Rolle. Viele Menschen erkennen leider erst viel zu spät, dass das Gesetz in regelmäßigen Abständen Steuerfreibeträge vorsieht, um nächsten Angehörigen erhebliche Vermögenswerte zukommen zu lassen. Mit unserem auf dieser Seite kostenlos zur Verfügung gestellten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechner können Sie sich gerne einen ersten Überblick verschaffen. Mithin lassen sich drei erste und sehr wichtige Gründe für die Errichtung eines Testaments zusammenfassen:
- Man entscheidet darüber, wer etwas bekommt.
- Geregelt wird darüber hinaus, welche konkreten Vermögensgegenstände an wen verteilt werden.
- Das Finanzamt wird von dem bereits besteuerten Vermögen nur den kleinsten Anteil erhalten, welchen das Gesetz zulässt.
Welche Formen von Testamenten gibt es?
1. Eigenhändiges bzw. handschriftliches Testament verfassen
Das sogenannte eigenhändige Testament wird auch privatschriftliches Testament genannt. Es kann ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, eines Notars, einer sonstigen Urkundsbehörde oder einer öffentlichen Stelle errichtet werden. Jedermann ist in der Lage, zu jeder Zeit und an jedem Ort frei seinen letzten Willen in einem eigenen handschriftlichen Testament festzulegen. Das eigenhändige bzw. handschriftliche oder privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben werden. Es genügt nicht, wenn es mit einer Schreibmaschine oder mit einem PC erstellt wird. Auch genügt es nicht, wenn eine dritte Person das Testament handschriftlich verfasst und lediglich der Erblasser unterschreibt (häufiger Fehler!). Am Ende des handschriftlichen Testaments muss der Erblasser unterschreiben. Ohne Unterschrift ist das Testament ungültig. Immer wieder tauchen in der Praxis handschriftliche Regelungen des Erblassers auf, wie nach seinem Tod das Vermögen verteilt werden soll. Fehlt die Unterschrift, ist und bleibt das Papier lediglich ein Entwurf und kann als letztwillige Verfügung nicht verwendet werden. Ort und Datum sollen angegeben werden. Wird dies vergessen, bleibt das Testament wirksam. Regelmäßig sollte allerdings aus Beweisgründen der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ebenso angegeben werden, wie der Ort der Errichtung. Tauchen mehrere sich widersprechende Testamente auf, hat nur das neueste Wirkung.
Eigenhändiges handgeschriebenes Testament (Muster):
Mein letzter Wille / Testament
Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Ich, EIGENER VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze als Erben zu gleichen Teilen ein: Meinen Sohn VORNAME NAME, geboren am GEBURTSDATUM und meine Tochter VORNAME NAME, geboren am GEBURTSDATUM.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME NAME
2. Öffentliches Testament (notarielles Testament)
Das öffentliche Testament ist notariell beurkundet. Alle Notare in der Bundesrepublik Deutschland sind Mitglied bei der Bundesnotarkammer. Das öffentliche Testament kann auf zwei unterschiedliche Arten errichtet werden. Zum einen kann das Testament zur Niederschrift bei einem Notar erklärt werden. Der Notar nimmt folglich den letzten Willen auf, notiert diesen in maschinengeschriebener Form und beurkundet dann die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Im Unterschied zur bloßen Unterschriftsbeglaubigung beurkundet der Notar, dass das konkrete Testament von dem Erblasser so auch gewollt war. Für die inhaltliche Richtigkeit übernimmt der Notar die Haftung. Der Notar haftet daher später auch den Erben, wenn das Testament nachweislich fehlerhaft ist. Man kann ein öffentliches Testament auch so errichten, dass man eine sogenannte verschlossene Schrift dem Notar übergibt und diesem lediglich mitteilt, dass sich in der verschlossenen Schrift (Briefumschlag) das eigene Testament befindet. Für diesen Fall muss man das Testament nicht vollständig handschriftlich verfassen. Es genügt dann beispielsweise ein Computerausdruck. Allerdings entfällt die Beratung, weil der Notar ja gerade nicht weiß, was der Erblasser konkret geschrieben hat. Etwaige Fehler gehen zu Lasten des Erblassers.
Muster öffentliches Testament:
Heute, den Datum
erschien vor mir, dem beurkundenden Notar Vorname Name mit dem Amtssitz in Musterstadt Herr Vorname Name, wohnhaft in Straße, Ort, geboren am Geburtsdatum, in Geburtsort. Der Beteiligte wies sich aus durch seinen Bundespersonalausweis mit der Nummer Id Nummer. Der Erschienene will ein Testament durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Er ist nach meiner Überzeugung voll testierfähig. Sodann beurkunde ich auf Ersuchen des Erschienenen in dessen Anwesenheit was folgt: Der Erschienene übergibt eine offene Schrift, die mit den Worten „Mein Testament“ beginnt und mit den Worten „Dies ist mein letzter Wille“ endet. Der Erschienene erklärte sodann vor mir: Die von mir übergebene Schrift enthält meinen letzten Willen. Die Niederschrift wurde vom Notar dem Erschienenen vorgelesen, von diesem genehmigt und eigenhändig unterschrieben.
Unterschrift Notar
3. Außerordentliches Testament
Ein außerordentliches Testament ist eine besondere Form des Testaments. Man unterscheidet das sogenannte Nottestament von dem einfachen außerordentlichen Testament. Ein Nottestament kann nur verfasst werden, wenn die Errichtung vor einem Notar aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) wird in Ausnahmefällen vor dem Bürgermeister der Gemeinde errichtet, in welcher der Erblasser seinen Aufenthalt hat. Der Bürgermeister erstellt das Testament in Gegenwart von zwei Zeugen. Diese müssen dann das Nottestament ebenfalls unterschreiben. Das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB) kann dann errichtet werden, wenn der Erblasser aufgrund ganz außergewöhnlicher Umstände seinen Aufenthaltsort nicht verlassen kann und seinen Tod fürchtet. Dies ist beispielsweise in Kriegssituationen, bei Umweltkatastrophen oder Verschüttung möglich. In diesen Fällen kann ein Testament durch die Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen erfolgen. Auch in diesem Fall muss eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben wird. Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist kein Nottestament. Vielmehr ist es ein einfaches außerordentliches Testament. Das Seetestament setzt keine Notlage voraus. Der Erblasser muss sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden. Seinen letzten Willen kann er durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen kundgeben.
Muster Nottestament:
Niederschrift über die Aufnahme eines Nottestaments
Anwesend: Der Zeuge Vorname Name, der Zeuge Vorname Name, die Zeugen Vorname Name sowie der testierenden Vorname Name. Der testierenden Vorname Name, geboren am Geburtsdatum in Geburtsort, wohnhaft in Straße, Ort, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis mit der Nummer Id Nummer wurde vor einer Woche in gesundheitlich kritischen Zustand in das Klinikum Ort verbracht. Es steht zu befürchten, dass sich Herr Vorname Name in unmittelbarer Todesnähe befindet. Die anwesenden oben genannten Zeugen sind ebenfalls der Überzeugung, dass mit einem nahen Todeseintritt zu rechnen ist. Die Hinzuziehung eines Notars oder des Bürgermeisters erscheint allen hier Anwesenden nicht mehr rechtzeitig möglich. Herr Vorname Name ist bei vollem Bewusstsein. Die hier anwesenden Zeugen haben keinerlei Zweifel an seiner Testierfähigkeit. Aufgrund seiner Lähmung ist Herr Vorname Name nicht in der Lage, diese Niederschrift selbst zu schreiben oder gar zu unterschreiben. Seinen letzten Willen erklärt Herr Vorname Name wie folgt: Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Ich, EIGENER VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze als alleinige und unbeschränkte Erbin ein meine langjährige Lebensgefährtin Vorname Name, geboren am Geburtsdatum. Vorstehende Niederschrift wurde Herrn Vorname Name laut vorgelesen und von ihm uneingeschränkt gebilligt. Geschehen in ORT am DATUM um UHRZEIT im Name Krankenhaus, in Station Nummer, Zimmer Nummer.
Genehmigt und unterschrieben:
Unterschriften aller drei Zeugen.
4. Erbvertrag
Besteht ein Bedürfnis, dass eine letztwillige Verfügung nicht frei widerruflich sein soll, tritt der Erbvertrag auf den Plan. Der Begünstigte kann sich seiner Erbschaft sicher sein. Durch einen Erbvertrag sollen die Vertragsbeteiligten also insbesondere vor bösen Überraschungen bewahrt werden. Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist der Erbvertrag die geeignete Form, gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Das gemeinschaftliche handschriftliche Testament ist nicht möglich. Dieses können nur Ehegatten schließen. Mit dem Erbvertrag lassen sich hingegen auch für nicht verheiratete Personen vertragliche Bindungen erzeugen. Während handschriftliche Testamente grundsätzlich bereits mit 16 Jahren errichtet werden können, muss man für den Abschluss des Erbvertrages das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Schreibung eines Testaments als Erbvertrag (mit dem Lebenspartner)
Muster Erbvertrag:
Heute, den Datum
sind vor mir, dem beurkundenden Notar Vorname Name mit dem Amtssitz in Musterstadt erschienen und waren gleichzeitig anwesend:
Herr Vorname Name, wohnhaft in Straße, Ort, geboren am Geburtsdatum, in Geburtsort. Frau Vorname Name, geb. Geburtsname wohnhaft in Straße, Ort, geboren am Geburtsdatum, in Geburtsort. Beide Erschienenen sind mir bekannt und nach meiner Überzeugung, die ich aufgrund der Verhandlung gewonnen habe, uneingeschränkt geschäftsfähig. Die Zuziehung eines Zeugen ist gesetzlich nicht geboten und wird auch von den Erschienenen nicht verlangt. Auf Antrag beurkunde ich folgenden Erbvertrag, wozu mir die Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären:
Vorbemerkungen
- Abstammung der Erschienenen…
- Personenstand, Abkömmlinge…
- Staatsangehörigkeit und Auslandsvermögen…
- Gesellschaftsvermögen…
- frühere Verfügungen von Todes wegen…
Vertragsmäßige Verfügungen
- Widerruf…
- Bezugnahmen…
Änderungsvorbehalt
…
Rücktrittsrecht
…
Pflichtteile
- nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte…
- Wiederverheiratungsklauseln…
- Pflichtteilsstrafklauseln…
- Pflichtteilsentzug…
- Anfechtungsrechte…
Belehrungen des Notars
- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht
- Anrechnungsbestimmungen
- Ausgleichungsbestimmungen
- Testierfähigkeit
- Wechselbezüglichkeit
- lebzeitiges Verfügungsrecht
- Anfechtungsrechte
- Steuerrecht
- vertragliche Besonderheiten (z.B. Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen, Sparbücher, sonstige Verträge zu Gunsten Dritter)…
- Gesellschaftsrechte (GmbH, AG, GbR, UG, KG, OHG, e.K., Einzelgewerbe, ausländische Rechtsformen, sonstige Formen)…
- Sondererbfolgen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe)…
- Widerrufsrechte…
- Rücktrittsrechte…
- Prüfungsintervalle…
- ausländisches Erbrecht…
- EU Erbrecht (mögliche Rechtswahl, Zuständigkeiten)…
Schlussbestimmungen
- Verteiler (die Erschienenen, amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, Urkundensammlung des Notars, sonstige Personen)…
- Kosten
Der Erbvertrag wurde vom Notar den Erschienenen vorgelesen, von diesen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben.
Unterschriften Erschienene
Unterschrift Notar
5. Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann durch zwei Personen nur errichtet werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments miteinander verheiratet sind. Wichtig ist, dass ein derartiges Testament ohne Widerruf ungültig wird, wenn ein Scheidungsverfahren beantragt wird und einer der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens verstirbt. Spätestens wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Dennoch bieten sich ein Widerruf der alten Verfügung und die Errichtung eines neuen Testamentes unbedingt an. In manchen Fällen können nämlich ausnahmsweise Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wirksam bleiben, sofern anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden. Eine derartige Untersuchung zieht meist langjährige Rechtsstreitigkeiten nach sich. Diese sollte man vermeiden und nach Scheidung ein neues Testament auf setzen. Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament wird errichtet, indem zunächst ein Ehegatte das Testament voll geständig eigenhändig zu Papier bringt. Wichtig ist, dass in dem Text zum Ausdruck kommt, dass beide Eheleute diese testamentarischen Anordnungen treffen wollen. Der Ehegatte unterschreibt dieses Testament mit Angabe von Ort und Datum. Unter die Unterschrift des schreibenden Ehegatten schreibt der andere Ehegatte dann: „dieses Testament ist auch mein Testament“. Unter diesem Satz unterschreibt er dann ebenfalls mit Angabe von Ort und Datum.
Muster gemeinschaftliches Testament:
Unser letzter Wille
Rein vorsorglich widerrufen wir, EIGENER VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, und VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen einzeln und gemeinschaftlich. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland belegenes Vermögen haben wir nicht. Wir haben auch kein Gesellschaftsvermögen. Unsere Ehe ist kinderlos geblieben. Wechselbezüglich, also für den Überlebenden bindend, vereinbaren wir Folgendes: Ein jeder von uns setzt den jeweils anderen zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME NAME
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME NAME
6. Berliner Testament (Sonderform)
Der Begriff Berliner Testament kommt wohl tatsächlich aus der Stadt, deren Bezeichnung dem Testament seinen Namen gegeben hat. Im preußischen Berlin entwickelte man im Gegensatz zum Bayerischen Landrecht eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten. Details der Herkunft dieses Begriffes sind nicht mehr bekannt. Obwohl die Juristen eigentlich pflegen, alles aufzuschreiben, weiß heute niemand mehr so richtig, warum eine bestimmte Testamentsform als Berliner Testament bezeichnet wurde. Das heutige BGB nennt den Begriff daher auch nicht mehr (§ 2269 BGB). Oft werden im Internet Muster für ein Berliner Testament gesucht und vermeintlich eine sinnvolle Regelung für Ehegatten gewählt. Tatsächlich kann das Berliner Testament aber erhebliche Nachteile haben, da dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Zunächst einmal wird das Vermögen versteuert, wenn es von dem zuerst versterbenden Ehegatten auf den länger lebenden Ehegatten übergeht. Im zweiten Erbfall dann, wenn die Erben des überlebenden Ehegatten den Nachlass in Besitz nehmen, wird das Vermögen nochmals besteuert. Vor Abfassung eines Berliner Testaments sollte man daher sehr genau prüfen, ob die steuerlichen Freibeträge auch wirklich sinnvoll genutzt werden. Nutzen Sie für eine erste Einschätzung unseren Erbschaftsteuerrechner. Hier können Sie sich bereits einen sehr guten Überblick der zu erwartenden Steuern machen. Das Berliner Testament hat den Nachteil, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist, nämlich beim Übergang des Vermögens beim ersten Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und beim späteren Übergang auf die Schlusserben. Steuerlich kann es auch ungünstig sein, wenn sich die Eheleute im Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, weil Steuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt werden.
Muster Berliner Testament:
Unser letzter Wille
Rein vorsorglich widerrufen wir, EIGENER VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, und VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen einzeln und gemeinschaftlich. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland belegenes Vermögen haben wir nicht. Wir haben auch kein Gesellschaftsvermögen. Aus unserer Ehe sind unsere beiden Kinder, Vorname Name Sohn, geboren am Geburtsdatum und Vorname Name Tochter, geboren am Geburtsdatum hervorgegangen. Wir bestimmen uns gegenseitig zum Vollerben. Unabhängig davon, ob Pflichtteilsberechtigte anspruchsberechtigt sind, wird der Überlebende von uns beiden allein erben. Der Überlebende von uns wird unsere gemeinsamen Kinder zu den alleinigen Schlusserben einsetzen. Die Kinder sollen zu gleichen Teilen erben.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME NAME
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME NAME
10 Tipps, worauf man beim Testament schreiben unbedingt achten sollte
Wenn Sie ein eigenhändiges Testament aufsetzen wollen, gibt es einige grundlegende Dinge, die sie in jedem Falle richtig machen sollten. Bestenfalls legt man sich zunächst eine Gliederung an. Eine Gliederung ist zu Beginn der Gestaltung eines Testaments eine Art Inhaltsverzeichnis. Auf diese Weise vergessen Sie keine wichtigen Details. Eine mögliche Gliederung könnte so aussehen:
- Widerruf alter Testamente
- Erbeinsetzung einschließlich aller Ersatzerben
- spezielle Vermögensbereiche
- Gesellschaftsvermögen
- Auslandsvermögen
- landwirtschaftliches Vermögen
- Vermächtnisse
- Teilungsanordnung
- Auflagen
- Pflichtteile
- Testamentsvollstreckung
- Anordnungen zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises
- Minderjährige
- Behinderte
- Bedürftige
- Rechtswahl möglicherweise notwendig durch EU-Recht
- wichtige Formalitäten (handschriftliches Testament, öffentliches Testament, Aufbewahrungsort, Rechtsrat eingeholt durch, Abgleich mit bestehenden Vollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, mögliches Vermögen außerhalb des Erbrechts…)
Das zu errichtende Testament kann der künftige Erblasser nur persönlich errichten, vgl. § 2064 BGB. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Der Testierende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, § 2229 Abs. 1 BGB und darüber hinaus testierfähig sein, § 2229 Abs. 4 BGB. Sollte der Testierende folglich unter Betreuung stehen, ist eine weitere Prüfung notwendig, ob die Testierfähigkeit besteht. Das eigenhändige Testament muss vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein, vgl. § 2247 Abs. 1 BGB. Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll das Testament eine Datums- und eine Ortsangabe enthalten. Dieser Punkt ist allerdings nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Für die Aufbewahrung des Testaments kann die amtliche Hinterlegung des privatschriftlichen Testaments beim zuständigen Nachlassgericht in Anspruch genommen werden. Das Nachlassgericht befindet sich beim Amtsgericht. Gegen Zahlung einer einmaligen Gerichtsgebühr i. H. v. 75,00 Euro wird das Testament amtlich verwahrt. Es kann dann nicht verloren gehen und wird automatisch nach dem Todesfall eröffnet. Damit ist sichergestellt, dass die Erben über den Todesfall auch informiert werden. Damit bei der Erstellung des eigenen Testaments nicht schiefgeht und auch aus der rechtlichen Sicht wirksam ist, empfehlen wir Ihnen folgendes Video von Frau Ulrike Specht:
Die Erstellung eines Testaments ist höchst anspruchsvoll. Durch fehlerhafte Testamente sind bereits ganze Familienvermögen vernichtet worden. Schauen Sie gern in unserer Rubrik Spektakuläres Erbrecht. Dort können Sie sowohl Beispiele für eine durchdachte Nachlassplanung als auch für katastrophale Fehler bei der Errichtung eines Testamentes finden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die Erstellung eines Testaments mithilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes oder einer Notarin/eines Notars stehen meist nur einen vernachlässigbaren Bruchteil derjenigen Kosten dar, die bei einer fehlerhaften Nachlassplanung durch Streitereien mit Pflichtteilsberechtigten, durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei nicht ausreichender Teilungsanordnung oder durch Erbprozesse entstehen.
Checkliste zur Erstellung eines Testaments (Wie schreibe ich ein Testament?)
- Wählen Sie die Rechtsform aus! Wollen Sie ein einseitiges Testament errichten? Soll es eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet werden? Wollen Sie mit jemanden zusammen ein Testament schreiben oder einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag aufsetzen?
- Ermitteln Sie sehr genau den zu regelnden Sachverhalt! Sind alle Personen im Testament ausreichend identifiziert, einschließlich Ihrer selbst? Sind Sie durch frühere Testamente oder Erbverträge an der Erstellung eines neuen Testaments gehindert? Sind sämtliche Pflichtteilsberechtigte ermittelt und ausreichend berücksichtigt?
- Betrachten Sie sehr genau das Vermögen, über welches Sie verfügen wollen! Haben Sie Grundbesitz und Eigentumswohnungen? Kommt die Höfeordnung in Betracht oder andere besondere gesetzliche Regelungen zur Übertragung von landwirtschaftlichem Vermögen? Ist das Grundvermögen belastet? Wer trägt die Lasten? Bestehen Unternehmensbeteiligungen? Haben Sie Aktienvermögen? Ist Vermögen im Ausland belegen? Kann sich Ihr Vermögen bis zum Erbfall verändern? Sind spezielle Vermögensgegenstände vorhanden, die ganz bestimmten Personen zukommen sollen (Sammlungen, Antiquitäten, Hobbyzubehör, Münzen, etc.)? Sind an den Erwerb von Vermögen bestimmte Voraussetzungen geknüpft (z. B. Jagdwaffen, Boote, usw.)?
- Beachten Sie alle Besonderheiten, welche in der Person des oder der Erben liegen! Kann und soll Ihr Erbe Unternehmer werden? Ist einer Ihrer Erben bedürftig? Wer kommt als Ersatzerbe in Betracht? Soll das konkrete Vermögen auch eine angeheiratete Familie erhalten können (Schwiegerkinder, Eltern des Schwiegerkindes, Stiefkinder, etc.)? Kommt die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments infrage? Welches Streitpotenzial existiert zwischen den Erben? Droht die Geltendmachung von Pflichtteilen? Wurden bereits Vorempfänge an Berechtigte Erben oder Pflichtteilsberechtigte geleistet? Haben Sie die steuerlichen Folgen beachtet?
- Kontrollieren Sie Ihre Ziele, die Sie mit dem Testament erreichen wollen! Ist Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner ausreichend abgesichert? Sind Nacherben oder Schlusserben ausreichend vor Verfügungen des vorherigen Erben oder der Vorerben gesichert? Soll Vermögen über mehrere Generationen hinweg gebunden werden? Ist das zu vererbende Vermögen ausreichend vor Störungen geschützt?
- Überlegen Sie, ob flankierende Maßnahmen in Betracht kommen! Können Sie Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht einholen? Haben Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet? Besteht ein Bedürfnis für die Errichtung einer Patientenverfügung? Wollen Sie möglicherweise anderweitige Altersvorsorgevollmachten oder postmortale Vollmachten erteilen? Kommt eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten infrage? Soll eine Unternehmensnachfolge bereits jetzt eingeleitet werden? Ist der Abschluss eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall sinnvoll?
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament aufgefunden wird! Kommt eine amtliche Verwahrung infrage? Wer findet das Testament zuerst? Wer hat möglicherweise Zugang zum Testament, bevor die eigentlichen Erben es finden würden? Wer ist im Besitz der Safekombination? Wer hat alles einen Schlüssel zum Bankschließfach?

Wie Sie sehen, gibt es etliche Dinge bei der Erstellung Ihres Testaments zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Sie haben gesehen, wie vielfältig das Erbrecht ist. Diese gesamte Vielfalt steht Ihnen bei Ihrer Nachfolgeplanung zur Verfügung. Wer ein Testament errichten will, kann sich all dieser Rechtsinstitute bedienen. Die Nachlassplanung (oder Neudeutsch: estate planning) bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Vor jeder erbrechtlichen Gestaltung steht die Aufnahme des Sachverhalts und die Planung der möglichen und für die jeweilige Person passenden Gestaltungen, unabhängig von der Größe des Nachlasses. Nach wie vor vertrauen insgesamt zu viele Menschen der gesetzlichen Erbfolge. Nach einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften haben beispielsweise 52 % aller Unternehmer noch nicht über eine Nachfolge gedacht, weitere 14 % haben sich zwar Gedanken gemacht, aber noch keine Vorkehrungen getroffen. Vor dem Schreiben eines Testaments sind folgende Arbeitsschritte unerlässlich:
- Aufnahme des Sachverhalts, insbesondere der Verwandtschaftsverhältnisse
- Strukturierung des Nachlasses
- Planung einer möglichen lebzeitigen Vermögensübertragung
- Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer überprüfen
- Liquiditätsprüfung
- Überprüfung vorhergehender Testamente
- Prüfung und Planung von Pensionen und Lebensversicherungsverträgen
- Überprüfung von Auslandssachverhalten
- Besonderheiten in der Person der Erben (minderjährige Erben, bedürftige Erben, behinderte Erben, sonstige Besonderheiten)
Häufige Fragen (FAQ)


Diese Vorgehensweise ist Ihnen selbst überlassen. Werden Sie sich zunächst bewusst, für welche Form des Testaments Sie sich entscheiden möchten. Damit Sie beim Schreiben nicht auf sich allein gestellt sind, finden Sie in unserem Beitrag jeweils Mustervorlagen zu den entsprechenden Testamentformen.


Die bekanntesten Formen eines Testaments sind folgende:
- Eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament
- Außerordentliches Testament
- Erbvertrag
- Gemeinschaftliches Testament
- Berliner Testament
Genauere Informationen zu den Testamentformen finde Sie hier.


Damit Sie auch nichts vergessen, in Ihr Testament zu schreiben, haben wir eine Checkliste für Sie aufbereitet:
- Wählen Sie die Rechtsform aus! Wollen Sie ein einseitiges Testament errichten? Soll es eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet werden? Wollen Sie mit jemanden zusammen ein Testament schreiben oder einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag aufsetzen?
- Ermitteln Sie sehr genau den zu regelnden Sachverhalt! Sind alle Personen im Testament ausreichend identifiziert, einschließlich Ihrer selbst? Sind Sie durch frühere Testamente oder Erbverträge an der Erstellung eines neuen Testaments gehindert? Sind sämtliche Pflichtteilsberechtigte ermittelt und ausreichend berücksichtigt?


Nein, ein Testament muss nicht beglaubigt werden durch einen Notar. Dennoch ist die Möglichkeit dafür vorhanden. Gründe für das beglaubigen von Testamenten können verschiedene sein.


Vor dem Schreiben eines Testaments sind folgende Arbeitsschritte unerlässlich:
- Aufnahme des Sachverhalts, insbesondere der Verwandtschaftsverhältnisse
- Strukturierung des Nachlasses
- Planung einer möglichen lebzeitigen Vermögensübertragung
- Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer überprüfen
- Liquiditätsprüfung
- Überprüfung vorhergehender Testamente
- Prüfung und Planung von Pensionen und Lebensversicherungsverträgen
- Überprüfung von Auslandssachverhalten
- Besonderheiten in der Person der Erben (minderjährige Erben, bedürftige Erben, behinderte Erben, sonstige Besonderheiten)