Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erben laut Gesetz?
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Die gesetzliche Erbfolge ist aus mehreren Gründen wichtig. Zum einen ist es nicht immer erforderlich, ein Testament zu errichten. Sofern die gesetzliche Erbfolge dem entspricht, was der Erblasser ohnehin regeln möchte, ist eine Regelung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages nicht notwendig. Darüber hinaus bedarf es der Kenntnis über das Erbrecht nach dem Gesetz für die Berechnung etwaiger Pflichtteile. Das Pflichtteilsrecht ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei nicht jeder nach dem Gesetz berufene Erbe auch pflichtteilsberechtigt ist.
Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der Erbfolge nach dem Gesetz
Das Gesetz hat der gewillkürten Erbfolge den unbedingten Vorrang eingeräumt. Der Erblasser kann also die Erbfolge so regeln, wie er das möchte. An gesetzliche Vorgaben ist er nicht gebunden. Er kann in einer letztwilligen Verfügung auch die Pflichtteilsrechte vollständig außer Acht lassen. Es ist ohnehin Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, seinen Pflichtteil bei dem Erben geltend zu machen. Die gesetzliche Erbfolge jedenfalls kommt nur dann zum Zuge, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder aber die von ihm errichtete letztwillige Verfügung nicht wirksam ist. Die gesetzliche Erbfolge des BGB beruht auf den Verwandtschaftsverhältnissen und einer etwaigen Eheschließung. Gesetzlich sind immer die nächsten Verwandten berufen und neben ihnen der überlebende Ehegatte. Je entfernter die als gesetzlich berufenen Erben von dem Erblasser entfernt sind, desto höher ist der Anteil des überlebenden Ehegatten. Darüber hinaus hängt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute lebten. Als letzter Erbe ist der Staat berufen. Ist also kein Ehegatte und auch keine feststellbaren Verwandten mehr vorhanden, ist der Staat der gesetzlich berufene Erbe.
Die Anknüpfung an die Verwandtschaft
Verwandtschaftsverhältnisse werden durch das Familienrecht bestimmt. Danach sind Personen miteinander verwandt, die voneinander oder von derselben dritten Person abstammen, vgl. § 1589 BGB. Ohne genetische Abstammung kann ein Verwandtschaftsverhältnis auch durch die Annahme als Kind begründet werden, § 1754 BGB.
Das Erbrecht teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Man spricht insoweit von einem Parentelsystem. Die einzelnen Parentele werden als Ordnungen bezeichnet. Das erste Parentel bildet der Erblasser und seine Nachkommen. Die am nächsten berufenen gesetzlichen Erben sind also die Nachkommen des Erblassers. Dabei schließen die mit dem Erblasser näher verwandten Nachkommen die entfernteren Nachkommen von einer Erbschaft aus. Erben sind also zunächst die Kinder. Nur wenn die Kinder vorverstorben sind, erben deren Kinder, welche die Enkel des Erblassers sind. Sind keine Nachkommen vorhanden, ist das zweite Partentel berufen. Hierzu gehören die Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, ersatzweise Neffen und Nichten, usw. Wenn auch hier keine weiteren Erben feststellbar sind, ist das nächste Parentel berufen. Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, usw. Die Erben erster Ordnung sind daher gemäß § 1924 BGB die Kinder, Enkel, Urenkel, usw. des Erblassers. Neben ihnen erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB. Leben beim Erbfall sämtliche Kinder des Erblassers, erben diese zu gleichen Teilen. Man spricht vom Erbe nach Kopfteilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Jedes Kind schließt wiederum seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Insoweit spricht man vom sogenannten Repräsentationssystem. Dieses ergibt sich aus § 1924 Abs. 2 BGB. An die Stelle eines beim Erbfall weggefallenen Kindes treten kraft eigenen Rechts dessen Abkömmlinge. Dies ist dann der Enkel des Erblassers. Ist nur ein einziger Nachkomme des Erblassers vorhanden und zum Erben berufen, werden alle Verwandten der übrigen Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Leben Vater und Mutter des Erblassers noch, erben diese allein zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. Die Eltern schließen wiederum ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) von der Erbfolge aus. Ist der Vater oder die Mutter vorverstorben, wird gemäß § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB dessen Hälfte an die noch lebenden Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternpaares vererbt. In diesem Falle erben also die Geschwister des Erblassers. Wichtig ist, dass für diesen Fall auch etwaige Stiefgeschwister (Halbgeschwister) zu Erben nach dem Gesetz berufen sein können. Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Nunmehr entstehen bereits zwei Linien. Die väterliche Linie und die mütterliche Linie der Großeltern bilden je eine Erbengruppe. Jede dieser Gruppen erbt die Hälfte. Sollten alle vier Großeltern noch leben, erbt jeder der Großeltern ein Viertel. Die Abkömmlinge der Großeltern sind dann gemäß § 1926 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Ist einer der Großeltern bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Sind keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden, erben kraft Gesetzes die Verwandten der vierten Ordnung. Dies sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Ab der vierten Ordnung wird dann nur noch die Nähe des Verwandten zum Erblasser betrachtet. Der am nächsten Verwandte erbt alles. Gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Gemäß § 1928 BGB wird also das Liniensystem aufgegeben.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist außerordentlich kompliziert. Ausgangspunkt ist § 1931 BGB. Danach erbt der überlebende Ehegatten neben Abkömmlingen ein Viertel, neben Eltern und deren Abkömmlingen und neben allen Großeltern ein Halb, neben Erben der dritten und aller weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind, allein. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten mit Einschränkungen neben Abkömmlingen der Hausrat des Verstorbenen gemäß § 1932 BGB als sogenannter Ehegattenvoraus zu.
Weiter hängt das gesetzliche Erbrecht davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten um ein Viertel. Er ist dann neben Abkömmlingen zu ein Halb als Erbe berufen. Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern des Erblassers den gleichen Anteil. Dies ergibt sich aus § 1931 Abs. 4 BGB. Der Ehegatte erbt nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehe noch gültig war. Darüber hinaus darf kein Scheidungsantrag gestellt worden sein. Ist der Scheidungsantrag vom Erblasser vor seinem Tode gestellt, ist der überlebende Ehegatte von der Erbfolge gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte verliert dann sein gesetzliches Erbrecht, seinen Anspruch auf den Ehegattenvoraus und seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Gegebenenfalls kommen in diesem Stadium dann allerdings der Zugewinnausgleich und das Unterhaltsrecht des vom Erbrecht ausgeschlossenen Ehegatten in Betracht.
Schaubild der gesetzlichen Erbfolge
Gesetzliche Erben der näheren Ordnung schließen gesetzliche Erben entfernterer Ordnungen aus. Nur wenn gesetzliche Erben einer vorherigen Ordnung nicht vorhanden sind, erben diejenigen Verwandten aus der nächst niedrigeren Ordnung. Innerhalb der Ordnung schließen die näheren Verwandten die entfernteren Verwandten aus. Innerhalb der ersten Ordnung (blau) erben also erst die Kinder alleine und zu gleichen Teilen. Nur wenn ein Kind oder sämtliche Kinder nicht mehr vorhanden sind, sind dann die Enkel berufen.
Häufige Fragen (FAQ)
Das Erbrecht teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Man spricht insoweit von einem Parentelsystem. Das erste Parentel bildet der Erblasser und seine Nachkommen. Die am nächsten berufenen gesetzlichen Erben sind also die Nachkommen des Erblassers.
Das Gesetz hat der gewillkürten Erbfolge den unbedingten Vorrang eingeräumt. Der Erblasser kann also die Erbfolge so regeln, wie er das möchte. An gesetzliche Vorgaben ist er nicht gebunden. Er kann in einer letztwilligen Verfügung auch die Pflichtteilsrechte vollständig außer Acht lassen.
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Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist außerordentlich kompliziert. Weiter hängt das gesetzliche Erbrecht davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten um ein Viertel. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten mit Einschränkungen neben Abkömmlingen der Hausrat des Verstorbenen gemäß § 1932 BGB als sogenannter Ehegattenvoraus zu.