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    Erbschaftssteuer legal umgehen durch Verkauf, Schenkung & Co.

    Kann die Erbschaftssteuer vermieden werden? - Ja! In diesem Beitrag erfahren Sie, wie man die Steuern für Erben zum Beispiel durch Verkauf oder Schenkung legal umgehen kann.

    In Deutschland müssen Erben Steuern zahlen. Bereits im Mittelalter hat der Staat bei Erbfällen mitverdient. Der sogenannte „Totenzoll“ musste damals beim Landesherren entrichtet werden. Die moderne Erbschaftssteuer funktioniert nach dem Prinzip des Erbanfalls. Das heißt, dass eine Abgabe fällig wird, sobald das Vermögen eines Erblassers auf den bzw. die Erben übergeht. Viele andere Staaten erheben dabei die sogenannte Nachlasssteuer. Hier wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen versteuert, bevor es auf die Erben verteilt wird. In diesem Beitrag erfahren Sie genau, ab wann man erbschaftssteuerpflichtig ist, wie die Erbschaftssteuer berechnet wird und vor allem, wie sie sich legal umgehen lässt. 

    Erbschaftssteuer umgehen

    Es gibt verschiedene Wege, wie man die Erbschaftssteuer umgehen kann – wir von Anwalt-Erbrecht.de erklären Ihnen wie!

    Die Erbschaftssteuer

    Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dabei werden sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen bestimmte Steuersätze angesetzt. Das heißt, dass jeder erbschaftssteuer- bzw. schenkungssteuerpflichtig ist, der ein Erbe antritt oder eine Schenkung erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geld, Immobilien, Unternehmen oder ähnliches handelt. Personen, die eine Erbschaft antreten bzw. eine Schenkung erhalten, sind gemäß § 30 ErbStG dazu verpflichtet, dies innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden. Andernfalls drohen empfindliche Strafen. In der Regel ist ein formloses Anschreiben, in dem Sie die entsprechende Summe aufführen, völlig ausreichend. Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser bzw. Schenkende seinen Wohnsitz hatte bzw. hat.

    Wann fällt die Erbschaftssteuer an?

    Wie bereits erwähnt, ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer immer dann zu entrichten, wenn Sie eine Erbschaft antreten oder eine Schenkung erhalten. Darüber hinaus müssen auch Personen, die das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung übernehmen, die Erbschaftssteuer entrichten. Auch Personen, die eine Zuwendung erhalten haben, sind von Gesetzeswegen zur Versteuerung verpflichtet.

    Sie müssen die Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen, wenn:

     

    • Sie eine Erbschaft antreten
    • Sie eine Schenkung annehmen
    • Sie das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins übernehmen
    • Sie eine Zweckzuwendung erhalten

     

    Bei Zweckzuwendungen handelt es sich übrigens ebenfalls um eine Art Erbschaft. Zwar sind diese mit bestimmten Auflagen verbunden, sie können aber sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Erblassers erteilt werden. Die Besonderheit liegt hier vor allem im Zweck der Hinterlassenschaft. So kann beispielsweise Geld vermacht werden, das ausschließlich für die Pflege des hinterbliebenen Haustieres verwendet werden darf.

    Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

    Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer richtet sich hauptsächlich nach zwei Faktoren: Dem Verwandtschaftsgrad, den der Erbe zum Erblasser hat und die Höhe der Erbmasse. Insgesamt werden folgende drei Steuerklassen unterschieden:

    Steuerklasse I

    • Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
    • Kinder & Stiefkinder
    • Abkömmlinge der Kinder & Stiefkinder
    • Eltern & Großeltern (nur im Todesfall – bei Schenkung Steuerklasse II)

    Steuerklasse II

    • Eltern & Großeltern (nur bei Schenkung)
    • Geschwister
    • Nichten & Neffen
    • Stiefeltern
    • Schwiegerkinder
    • Schwiegereltern
    • geschiedene Ehegatten/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

    Steuerklasse III

    • alle übrigen Personen

    Steuersätze nach Nachlasswert und Steuerklasse

    Steuerpflichtige Höhe des NachlasswertesSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
    75.000 €7 %15 %30 %
    300.000 €11 %20 %30 %
    600.000 €15 %25 %30 %
    6.000.000 €19 %30 %30 %
    13.000.000 €23 %35 %50 %
    26.000.000 €27 %40 %50 %
    > 26.000.000 €30 %43 %50 %

    Wenn Sie die zu entrichtende Erbschafts- oder Schenkungssteuer für Ihren Fall konkret berechnen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Erbschaftssteuerrechner. Eine genaue Anleitung zum Rechner und viele weitere Informationen zur Erbschaftssteuer find Sie außerdem hier.

     

    So umgehen Sie die Erbschaftssteuer

    Es gibt ganz verschiedene Wege, die Erbschaftssteuer zu umgehen bzw. zu verringern. Neben Freibeträgen sind vor allem Schenkungen zu Lebzeiten eine gute Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Es können sowohl Immobilien als auch Geldsummen verschenkt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination von Erbschaft und Vermächtnis. Nachfolgend stellen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu senken bzw. zu umgehen, vor.

     

     

    Im folgenden Youtube-Video erklärt der Steuerberater Prof. Dr. Christian Juhn, wie Erbschafts- und Schenkungssteuern, selbst bei enormen Erbmassen von über 9 Millionen Euro, auf bis zu 0% reduziert werden können.

    Freibeträge

    Eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, sind die sogenannten Freibeträge, die die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Nur wenn ein solcher Freibetrag überschritten wird, sind die übersteigenden Einnahmen erbschaftssteuerpflichtig. Durch das geschickte Ausnutzen der Freibeträge lässt sich die Steuerlast also erheblich senken. Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse abhängig.

    VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
    Ehepartner & Partner einer eingetragenen LebenspartnerschaftI500.000 €
    Kinder, Stief- & Adoptivkinder sowie Enkel (Eltern bereits verstorben)I400.000 €
    Enkel (Eltern leben noch) & UrenkelI200.000 €
    Eltern & Großeltern (nur bei Erbschaften)I100.000 €
    Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder & Eltern/Großeltern (nur bei Schenkung)II20.000 €
    Verlobte, Lebensgefährten, etc.III20.000 €

    Unter gewissen Umständen lassen sich Freibeträge auch miteinander kombinieren. Die Obergrenze der zu versteuernden Erbmasse lässt sich so schnell verdoppeln oder sogar verdreifachen. Der sogenannte Versorgungsfreibetrag soll sicherstellen, dass die Versorgung der Kinder und/oder des Partners nach dem Tod des Erblassers weiterhin gewährleistet ist. Er steht daher dem Ehegatten und den Kindern eines Verstorbenen zu. Die detaillierte Staffelung der Versorgungsfreibeträge für Kinder können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

    AltersspanneVersorgungsfreibetrag
    Kinder von 0-5 Jahren52.000 €
    Kinder von 5-10 Jahren41.000 €
    Kinder von 10-15 Jahren30.700 €
    Kinder von 15-20 Jahren20.500 €
    Kinder von 20-27 Jahren10.300 €

    Hinterbliebene Ehepartner haben grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 256.000 €. Neben diesen normalen Erbschafts- und Versorgungsfreibeträgen können durch die Kombination des regulären Freibetrags mit dem Versorgungsfreibetrag bis zu 756.000 € geltend gemacht werden.

    Weitere Freibeträge, die Sie unter Umständen geltend machen können, sind:

     

    • der Haushaltsfreibetrag. Er fällt bei fast jeder Erbschaft an und kann geltend gemacht werden, sobald Sie zur Steuerklasse I gehören. Der Freibetrag beträgt hier 41.000 €.
    • der Freibetrag für bewegliche Gegenstände (z. B. Kunstgegenstände, Sammlungen, Autos, etc.). Für Personen der Steuerklasse I beträgt der Freibetrag 12.000 €. Für Angehörige der anderen Steuerklassen kann ein zusammengefasster Betrag für Hausrat und körperlich bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 € geltend gemacht werden.
    • der Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € (je nach Umfang der Pflege).

    Supervermächtnis im Berliner Testament

    Eine andere Möglichkeit, die Freibeträge auszunutzen und so die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist die Bestimmung eines sogenannten Supervermächtnisses im Berliner Testament. Beim Berliner Testament wird der länger lebende Ehepartner als alleiniger Erbe eingesetzt. Die Kinder gehen daher im ersten Erbfall leer aus. Das hat aber den Nachteil, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden und dem hinterbliebenen Ehepartner unter Umständen hohe Erbschaftssteuern drohen. Das Supervermächtnis kann hier helfen. Es bestimmt, dass der länger lebende Ehepartner frei über das Erbe des ersten Ehepartners verfügen darf. Das Erbe kann also trotz der Enterbung in Form von Vermächtnissen an die Kinder weitergegeben und die Freibeträge so genutzt werden.

    Die Freibeträge lassen sich trotz Berliner Testament durch ein Supervermächtnis ausnutzen.

    Erbe auf Umwegen

    Wenn Sie die Erbschaftssteuer umgehen möchten, sollten Sie sich unbedingt bereits zu Lebzeiten Gedanken machen, wie die späteren Erben steuerlich entlastet werden können. Eine Möglichkeit wäre es, Erben den Nachlass durch testamentarische Bedingungen nur indirekt zukommen zu lassen. Möchte also beispielsweise ein Bruder seiner Schwester ein Grundstück im Wert von 100.000 € vererben, sollte er seine Schwester besser nicht als Haupterbin einsetzen. Denn Geschwister zählen zur Steuerklasse II und können daher lediglich einen Freibetrag von 20.000 € geltend machen. Abzüglich des Freibetrags ergäbe sich für die Schwester so eine Steuerlast von 16.000 €. Diese Steuerlast ließe sich umgehen bzw. deutlich senken, wenn das Grundstück zunächst an die Eltern vererbt wird. Diese zählen nämlich zur Steuerklasse I und können damit einen Freibetrag von 100.000 € geltend machen. Außerdem sollte im Testament bestimmt werden, dass die Schwester nach dem Tod der Eltern die Nacherbin des Grundstücks ist. Auf diese Art erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 €, anstatt der ursprünglichen 20.000 €. Die Erbschaftssteuer lässt sich also durch Erbschaften auf Umwegen deutlich senken bzw. ganz umgehen.

    Änderung der Familienverhältnisse

    Durch eine Änderung der Familienverhältnisse lassen sich Freibeträge erhöhen und die Erbschaftssteuer so erheblich senken bzw. umgehen. So können Hochzeiten oder Eintragungen von Lebenspartnerschaften dazu führen, dass sich der Freibetrag des Partners von 20.000 € auf 500.000 € erhöht. Bei Adoptionen verhält es sich ähnlich. Der Freibetrag erhöht sich hier auf bis zu 400.000 €. Die Änderung von Familienverhältnissen hat Einfluss auf die Steuerklasse künftiger Erben. Der damit verbundene Freibetrag kann so deutlich erhöht und die Erbschaftssteuer entsprechend gesenkt werden.

    Freibeträge lassen sich durch eine Veränderung der Familienverhältnisse erhöhen.

    Schenkungen & Schenkungssteuer

    Eine andere, sehr beliebte Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Zwar sind auch diese steuerpflichtig, doch wenn die Freibeträge geschickt genutzt werden, lässt sich die Steuerlast erheblich senken. Einer der größten Vorteile im Vergleich zur Erbschaft ist hier, dass Freibeträge nicht nur einmalig genutzt, sondern alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie bereits zu Lebzeiten bestimmen können, was mit dem Vermögen passieren soll. Sie müssen sich also keine Gedanken machen, dass Ihr letzter Wille eventuell nicht befolgt wird.

    Dieses Verfahren sollten Sie demnach unbedingt langfristig planen. Beginnen Sie auch rechtzeitig damit, größere Summen steuerfrei an die späteren Erben zu übertragen. Bestenfalls wird im Erbfall dann nur noch eine Summe in Höhe des geltenden Freibetrags vererbt. Die Erbschaftssteuer würde für diesen Fall vollständig umgangen werden, solange die einzelnen Schenkungen nicht den entsprechenden Freibetrag übersteigen.

    Immobilien vererben & Nießbrauch

    Für das Vererben von Immobilien gelten Sonderregelungen. Vermacht ein Erblasser dem Ehepartner oder den Kindern zum Beispiel das gemeinsame Haus, das sie seit mindestens zehn Jahren bewohnt haben, so ist dieses von der Erbschaftssteuer befreit. Die Erben müssen die Immobilie dann aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Erbschaft beziehen. Wird das Wohnobjekt aber innerhalb der nächsten zehn Jahre verkauft oder vermietet, muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch Einschränkungen. Kann ein Erbe beispielsweise nachweisen, dass er die Immobilie aus dringlichen Gründen veräußern muss, fällt keine Erbschaftssteuer an. Ein solcher Grund könnte unter anderem der Umzug in ein Altenheim sein. Auch beim Verschenken einer Immobilie lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen. Dabei müssen Sie nicht einmal auf Ihr Nutzungsrecht verzichten. Mit dem sogenannten Nießbrauch können Sie Ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten verschenken, aber dennoch bis zu Ihrem Ableben bewohnen. Der Beschenkte wird ins Grundbuch eingetragen, Sie behalten das Wohnrecht auf Lebenszeit. Solche Schenkungen von Immobilien sollten aber unbedingt immer durch notariell beurkundete Verträge beglaubigt werden.

    Bei Immobilien lässt sich die Erbschaftssteuer durch Sonderregulungen umgehen.

    Ungünstige Testamente korrigieren

    Sollte ein Testament so ungünstig gestaltet sein, dass die Erbschaftssteuer sehr hoch ausfällt, lässt sich dieser Zustand durch Ausschlagung der Erbschaft auch nach dem Tod des Erblassers noch korrigieren. In diesem Fall tritt ein näherer Verwandter an Ihrer Stelle die Erbschaft an. Die Erbschaftssteuer lässt sich so umgehen.

     

    Noch Fragen? Wir sind für Sie da!

    Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Erbschaftssteuer haben oder sich in diesem Zusammenhang eine kompetente Rechtsberatung wünschen, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 gerne zur Verfügung. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gerne für Sie ein. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns.

     

    Häufige Fragen (FAQ)

    Was bedeutet die Erbschaftssteuer?zuklappenaufklappen

    In Deutschland müssen Erben Steuern zahlen. Bereits im Mittelalter hat der Staat bei Erbfällen mitverdient. Der sogenannte „Totenzoll“ musste damals beim Landesherren entrichtet werden. Die moderne Erbschaftssteuer funktioniert nach dem Prinzip des Erbanfalls. Das heißt, dass eine Abgabe fällig wird, sobald das Vermögen eines Erblassers auf den bzw. die Erben übergeht.

    ⚖️ Wie kann man die Erbschaftssteuer umgehen?zuklappenaufklappen

    Es gibt ganz verschiedene Wege, die Erbschaftssteuer zu umgehen bzw. zu verringern. Neben Freibeträgen sind vor allem Schenkungen zu Lebzeiten eine gute Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Es können sowohl Immobilien als auch Geldsummen verschenkt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination von Erbschaft und Vermächtnis.

    Wie viel darf man Erben, ohne Steuern zu zahlen?zuklappenaufklappen

    Nur wenn ein sogenannter Freibetrag überschritten wird, sind die übersteigenden Einnahmen erbschaftssteuerpflichtig. Durch das geschickte Ausnutzen der Freibeträge lässt sich die Steuerlast also erheblich senken. Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse abhängig. Während Ehepartner mit der Steuerklasse I einen Freibetrag von 500.000€ besitzen, haben gewöhnliche Lebensgefährten bzw. Verlobte mit der Steuerklasse III einen Freibetrag von lediglich 20.000€

    Welche Freibeträge können geltend gemacht werden?zuklappenaufklappen

    Hinterbliebene Ehepartner haben grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 256.000 €. Neben diesen normalen Erbschafts- und Versorgungsfreibeträgen können durch die Kombination des regulären Freibetrags mit dem Versorgungsfreibetrag bis zu 756.000 € geltend gemacht werden.

    Weitere Freibeträge, die Sie unter Umständen geltend machen können, sind:

    1. Der Haushaltsfreibetrag. Er fällt bei fast jeder Erbschaft an und kann geltend gemacht werden, sobald Sie zur Steuerklasse I gehören. Der Freibetrag beträgt hier 41.000 €.
    2. Der Freibetrag für bewegliche Gegenstände (z. B. Kunstgegenstände, Sammlungen, Autos, etc.). Für Personen der Steuerklasse I beträgt der Freibetrag 12.000 €. Für Angehörige der anderen Steuerklassen kann ein zusammengefasster Betrag für Hausrat und körperlich bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 € geltend gemacht werden.
    3. Der Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € (je nach Umfang der Pflege).

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