Erbengemeinschaft Grundstück auflösen
Hausverkauf
Erbengemeinschaft Grundstück auflösen – Hausverkauf
Erbengemeinschaft Grundstück auflösen – Hausverkauf immer notwendig? Will die Erbengemeinschaft über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, müssen gemäß § 2040 Abs. 1 BGB alle Miterben gemeinsam handeln. Sofern sich eine Immobilie im Nachlass befindet, gibt es viele gute Gründe, diese Immobilie aus dem Nachlass herauszulösen. Ein Verkauf einzelner Nachlassgegenstände ist nicht mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gleichzusetzen. Vielmehr wird durch die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes die Verwaltung des Nachlasses als Sachgesamtheit vereinfacht. Geld lässt sich meist besser verwalten, als möglicherweise Immobilien und bewegliche Gegenstände.
Dingliche Surrogation
Im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger sichert die in § 2041 S. 1 BGB angeordnete dingliche Surrogation die Erhaltung des Sondervermögens Nachlass bis zur Auseinandersetzung. Werden folglich einzelne Vermögensgegenstände veräußert, fällt der Veräußerungserlös als Surrogat / Ersatz in den Nachlass.
Teilauseinandersetzung
Es besteht dann die grundsätzliche Möglichkeit, den Nachlass im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß § 311 BGB auch nur zum Teil auseinanderzusetzen. Sind folglich alle Miterben einverstanden, kann der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Hauses unter den Erben verteilt werden, ohne dass der gesamte Nachlass auseinandergesetzt wird.