Erbe ausschlagen um Beerdigungskosten zu sparen - So funktioniert es!
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Erbe ausschlagen, um Beerdigungskosten zu sparen.
Wenn nahe Angehörige sterben, sitzen Schock und Trauer natürlich tief. Dennoch dürfen wichtige Pflichten nicht vernachlässigt werden. So auch die Ausrichtung der Bestattung, die in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist. In einigen Fällen übersteigen diese Kosten sogar die Höhe des Nachlasses. Darin ist auch begründet, dass sich die soziale Haltung bei dieser Thematik verändert hat. Immer öfter werden Erben ausgeschlagen, um Bestattungskosten zu sparen.
Während es früher darum ging, wem das Bestattungsrecht zusteht, ist es heute wichtiger, nicht für die Kosten herangezogen zu werden. Die Ausschlagung der Erbschaft scheint ein Weg zu diesem Ziel zu sein. Doch lassen sich die Beerdigungskosten durch die Ausschlagung der Erbschaft wirklich umgehen? Diese und weitere wichtige Fragen klären wir im nachfolgenden Beitrag.
Die Bestattungspflicht
Zunächst ist es wichtig zu erwähnen, dass bestattungspflichtige Personen laut Gesetz nicht auch automatisch dazu verpflichtet sind, die Kosten zu tragen. In der Bestattungspflicht stehen nahe Verwandte, wenn vom Verstorbenen nicht anders festgelegt. Diese müssen sich um die Formalitäten im Todesfall kümmern. Hierzu zählen Leichenschau, die Ausstellung des Totenscheins sowie die Bestattung selbst. Dabei sind gewisse Fristen zu beachten. Diese legt jedes Bundesland eigenständig fest. Während sich die Bestattungsgesetze von Bundesland zu Bundesland zwar im Detail unterscheiden, stimmen sie in der Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen aber überein:
- Ehe- bzw. Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
- sonstige Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- Verwandte bis zum 3. Grad
Tragung der Beerdigungskosten – die Kostentragungspflicht
Wer für die Kosten der Bestattung aufkommen muss und in welcher Reihenfolge, regelt das BGB. Die erste Instanz ist im § 1968 BGB benannt. Demnach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, da die Beerdigungskosten als zusätzliche Schuldenbelastung mit in die Erbschaft hineinfallen. Ihm folgt zunächst der Beschenkte (im Falle der Verarmung des Verstorbenen) und schließlich die Unterhaltspflichtigen. In den meisten Fällen kann die Bestattung aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt werden. Reicht dieser jedoch nicht aus, ermöglicht die Erbenhaftung auch die Heranziehung vom Eigenvermögen der Erben.
Das Erbe ausschlagen
Gemäß § 1945 BGB ist „die Erklärung […] zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben“. Die Erklärung kann also entweder persönlich beim Nachlassgericht eingereicht oder bei einem Notar erklärt werden. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Hier wird die Ausschlagung vom Rechtspfleger schriftlich festgehalten. Diese Aufzeichnung muss anschließend nur noch vom Ausschlagenden unterzeichnet werden. Die Ausschlagung beim Notar gestaltet sich ähnlich. Hier können Sie sich zusätzlich rechtlich beraten lassen. Darüber hinaus muss unbedingt die Frist, in der man sich für oder gegen eine Erbschaft entscheiden kann, beachtet werden. Sie ist knapp bemessen. Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, muss eine entsprechende Erklärung gemäß § 1944 BGB innerhalb von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Wird sie nicht eingehalten, gilt das Erbe als angenommen. Eine Erbausschlagung nach Ablauf dieser Frist ist dann nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Als Stichtag gilt der Tag, an dem man über die Erbschaft informiert wurde.
Zahlungspflichtiger der Beerdigungskosten bei Erbausschlagung
Doch wer zahlt die Beerdigungskosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wird? Für diesen Fall muss zunächst zwischen zwei Optionen unterschieden werden:
- Wenn nur ein Erbe das Erbe ausschlägt, haben die anderen Erben, die die Erbschaft angenommen haben bzw. die Erbengemeinschaft die Beerdigungskosten zu tragen. Natürlich können die Kosten hier zunächst mit dem Nachlass getilgt werden.
- Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus oder sind aus anderen Gründen keine Erben vorhanden, geht die Erbschaft und somit die Beerdigungskosten in letzter Konsequenz auf den Staat über (Fiskalerbschaft). Er kann als einziger in der gesetzlichen Erbfolge nicht die Ausschlagung erklären.
Hier finden Sie ein Video, das auf Gründe hinweist, wieso Sie vielleicht doch nicht Ihr Erbe ausschlagen sollten:
Finale Fiskalerbschaft
Laut Erbrecht gilt hier zunächst die Nachlassbeschränkung. Das heißt, der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht aber für darüber hinausgehende Kosten. Gemeinden können die Beerdigungen zwar zunächst beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen, es besteht darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, das Geld von potentiell erbberechtigten Personen zurückzuholen.
Das ist auch möglich, wenn diese das Erbe bereits ausgeschlagen haben. Die Beerdigungskosten sind dann im Rahmen der Unterhaltspflicht zu betrachten. Danach müssen Erben, wie bereits im Abschnitt zur Kostentragungspflicht erwähnt, trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten aufkommen, wenn sie gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet waren oder gewesen wären. Schlagen zum Beispiel alle bestattungspflichtigen Personen das Erbe aus, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner für die Beerdigungskosten aufkommen, da er vorrangig zum Unterhalt gegenüber dem Erblasser verpflichtet war. Reichen dessen finanzielle Mittel nicht aus, gehen die Beerdigungskosten auf die Kinder des Verstorbenen über. Können auch sie die Summen nicht aufwenden, geht die Schuld auf die Eltern, hiernach auf die Geschwister des Erblassers über usw. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen und die Bestattungskosten aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht entrichten können, tritt der Fiskus in letzter Konsequenz ein. Es gehen dann also nicht nur die Erbschaft, sondern auch die Beerdigungskosten an das Land bzw. die Gemeinde über. Reicht der Nachlass für die Begleichung der entstandenen Bestattungskosten nicht aus, geben Behörden in der Regel die sogenannte Sozialbestattung in Auftrag. Die Kosten sind hier sehr gering, da die Beisetzung einfach gehalten ist.
Noch Fragen?
Sie haben weitere Fragen zum Thema Erbrecht oder möchten sich persönlich beraten lassen? Dann sind wir gerne für Sie da. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns für Sie ein. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns. Lassen Sie sich bei Fragen rund um das Thema Erbrecht von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 beraten.
Häufige Fragen (FAQ)
Die Bestattungspflicht besagt ein zwangsläufigen Einsatz der Erben, die verstorbene Person entsprechend zu bestatten. Hierzu zählen Leichenschau, die Ausstellung des Totenscheins sowie die Bestattung selbst.
In der Bestattungspflicht stehen nahe Verwandte, wenn vom Verstorbenen nicht anders festgelegt. Diese müssen sich um die Formalitäten im Todesfall kümmern.
Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen:
- Ehe- bzw. Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
- sonstige Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- Verwandte bis zum 3. Grad
Wer für die Kosten der Bestattung aufkommen muss und in welcher Reihenfolge, regelt das BGB. Die erste Instanz ist im § 1968 BGB benannt. Demnach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, da die Beerdigungskosten als zusätzliche Schuldenbelastung mit in die Erbschaft hineinfallen. Ihm folgt zunächst der Beschenkte (im Falle der Verarmung des Verstorbenen) und schließlich die Unterhaltspflichtigen.
Für diesen Fall muss zunächst zwischen zwei Optionen unterschieden werden:
- Wenn nur ein Erbe das Erbe ausschlägt, haben die anderen Erben, die die Erbschaft angenommen haben bzw. die Erbengemeinschaft die Beerdigungskosten zu tragen. Natürlich können die Kosten hier zunächst mit dem Nachlass getilgt werden.
- Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus oder sind aus anderen Gründen keine Erben vorhanden, geht die Erbschaft und somit die Beerdigungskosten in letzter Konsequenz auf den Staat über (Fiskalerbschaft). Er kann als einziger in der gesetzlichen Erbfolge nicht die Ausschlagung erklären.
Wenn keine Erben vorhanden sind oder alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, sind die Bestattungskosten aber nicht in jedem Fall vom Staat zu tragen. Laut Erbrecht gilt hier zunächst die Nachlassbeschränkung. Das heißt, der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht aber für darüber hinausgehende Kosten.