Die Teilungsversteigerung
Informationen für Erbgemeinschaften
Teilungsversteigerung
Wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht auf den freihändigen Verkauf eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks einigen können, bleibt zur Auflösung der Gemeinschaft oft nur die Verwertung des Grundstücks durch die Zwangsversteigerung. Man nennt sie dann Teilungsversteigerung. Die wesentlichen Vorschriften finden sich hier: §§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 und 3, 750 bis 758 BGB.
Grundsätzlich hat das Interesse eines jedes Miterben an der sofortigen Verwertung des Nachlassgrundstücks Vorrang vor einem etwaigen Interesse des oder der übrigen Miterben, an dem Grundstück festhalten zu wollen. Nach den einschlägigen Normen des Zwangsversteigerungsgesetzes kann nur in Ausnahmefällen eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erreicht werden.
Gemäß § 180 Abs. 1 ZVG finden die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung auf die Teilungsversteigerung entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ZVG etwas anderes ergibt. Jeder Miterbe kann seinen aus § 2042 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Beendigung der Gemeinschaft an dem Grundstück im Rahmen seines Auseinandersetzungsanspruchs ohne Titel geltend machen und durchsetzen.
Der Ablauf einer Teilungsversteigerung ergibt sich aus nachstehender Übersicht:
- Anordnungsbeschluss des Versteigerungsgerichts nach ordnungsgemäßem Antrag
- Zustellung des Beschlusses
- Festsetzung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. §§ 74a, 85a ZVG
- Bestimmung und Abhaltung des Versteigerungstermins
- Ermittlung des geringsten Gebots
- Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden
- Erlösverteilung
- Ersuchen des Versteigerungsgerichts an das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers als neuer Eigentümer im Grundbuch.