Erbschaftssteuer mit Immobilien berechnen - Aktueller Steuerrechner von Anwalt-Erbrecht.de
Mit dem Steuerrechner von Anwalt-Erbrecht.de lassen sich Erbschaftssteuern kinderleicht berechnen.
Ein unerwarteter Erbfall kann manchmal ein Segen sein. Doch auch, wenn finanzielle Fragen durch den Trauerfall schnell in den Hintergrund rücken, müssen sich Erben mit dem Thema der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Dass der Staat im Falle einer Erbschaft mitkassiert, hat in Deutschland eine lange Tradition, die bis ins Mittelalter zurückreicht.
So musste bereits damals ein sogenannter Totenzoll beim Landesherren entrichtet werden. Heute fließt die Erbschaftssteuer in die Kassen der Bundesländer. Mit dem Erbschaftssteuerrechner von Anwalt-Erbrecht.de, dessen Anleitung Sie weiter unten in diesem Beitrag finden, können Sie die zu zahlende Erbschaftssteuer jetzt ganz einfach online und kostenlos berechnen.
Die Erbschaftssteuer
Grundsätzlich sind bei jeder Erbschaft, egal wie groß oder klein, Steuern zu entrichten. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sollte das Erbe aus Sachwerten bestehen bzw. diese enthalten, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuer herangezogen. Zur Ermittlung der Werte wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Dabei steht nicht der höchste Wert, sondern der höchste Ertrag im Vordergrund. Vergleicht man zum Beispiel ein einfaches Haus in einem beliebten Viertel mit hohen Mieten mit einem ähnlichen Haus in einer weniger beliebten Lage, wird der Unterschied deutlich.
Was unterliegt der Erbschaftssteuer?
Der Erbschaftssteuer unterliegt unter anderem:
- Erwerb durch Erbfall
- Erwerb durch Schenkung
- Erwerb durch Vermächtnis
- Erwerb aufgrund des Pflichtteilsanspruchs
- Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten, die zur Minderung der Steuer abgezogen werden können:
- Schulden des Erblassers
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilen, die geltend gemacht wurden
- Erbersatzansprüche
- Einkommenssteuernachzahlungen
- Bestattungs-, Grabdenkmal-, Grabpflege- & Nachlassregelungskosten (ohne Nachweis werden Erbfallkosten von bis zu 10.300 € pro Erbfall anerkannt)
Die Steuerklassen der Erbschaftssteuer
Für nahe Angehörige wie Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel und Großeltern gelten die niedrigsten Sätze in der Steuerklasse. Auf den Teil, der den Freibetrag überschreitet, müssen zwischen 7 % und 30 % Steuern gezahlt werden. Bei entfernten oder gar nicht verwandten Erben fallen die Steuersätze dagegen deutlich höher aus. Die Versteuerung liegt hier zwischen 17 % und 50 %. Die Erbschaftssteuer berechnet sich immer aus dem gesamten Betrag.
Gemäß § 15 ErbStG wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
- Kinder & Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder & Stiefkinder
- Eltern & Großeltern (nur im Todesfall – bei Schenkung Steuerklasse II)
Steuerklasse II
- Eltern & Großeltern (nur bei Schenkung)
- Geschwister
- Nichten & Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III
- alle übrigen Personen
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist also abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Darüber hinaus ist auch der Wert des Nachlasses, also das Reinvermögen nach Abzug der Schulden, ein entscheidender Faktor.
Wurde der Nachlasswert bestimmt, müssen in der Regel nur noch die Freibeträge abgezogen werden. Danach kann man die Steuersätze ermitteln. Die Erbschaftssteuer ist grundsätzlich vom Erben zu entrichten und wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Nachlasswert | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wie hoch sind die Freibeträge?
Dank der letzten Erbschaftssteuerreform, die Erben deutlich entlastet, fällt heute oftmals gar keine Erbschaftssteuer mehr an. Das liegt vor allem an den großzügigen Freibeträgen. Diese sind im § 16 ErbStG geregelt und ist umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist. Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren von 500.000 € Erbfreibetrag. Für Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Leben die Eltern noch, halbiert sich der Freibetrag auf 200.000 €. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Ex-Ehegatten genießen nur einen Freibetrag von 20.000 €. Sie zahlen seit der Erbschaftssteuerreform 2010 aber deutlich weniger Steuern. Der Eingangssteuersatz wurde von 30 % auf 15 % und der Spitzensteuersatz von 50 % auf 43 % herabgesetzt. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die Höhe der Freibeträge für Erb- und Schenkungsfälle:
Betroffene Personen | Steuerklasse | Allgemeiner Freibetrag |
Ehepartner & Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | I | 500.000 € |
Kinder, Stief- & Adoptivkinder sowie Enkel (Eltern bereits verstorben) | I | 400.000 € |
Enkel (Eltern leben noch) & Urenkel | I | 200.000 € |
Eltern & Großeltern (nur bei Erbschaften) | I | 100.000 € |
Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder & Eltern/Großeltern (nur bei Schenkung) | II | 20.000 € |
Verlobte, Lebensgefährten, etc. | III | 20.000 € |
Sachliche Freibeträge
Beim Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I beträgt der sachliche Freibetrag 41.000 €, bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht zum Hausrat gehören, 12.000 €. Bei Personen der Steuerklassen II und III beträgt der sachliche Freibetrag sowohl für den Hausrat als auch für andere bewegliche körperliche Gegenstände 12.000 €.
Versorgungsfreibetrag
Gemäß § 17 ErbStG wird überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie den Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres neben dem Freibetrag zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Er beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 €. Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, also Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, beträgt der Versorgungsfreibetrag je nach Alter:
Alter | Versorgungsfreibetrag |
unter 5 Jahren | 52.000 € |
über 5 bis 10 Jahren | 41.000 € |
über 10 bis 15 Jahren | 30.700 € |
über 15 bis 20 Jahren | 20.500 € |
über 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 € |
Der jeweils geltende Freibetrag wird um den Kapital- bzw. Steuerwert der nicht der Erbschaftssteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt.
Der Erbschaftssteuerrechner
Der Erbschaftssteuerrechner benötigt einige Angaben, um die Erbschaftsteuer für Ihren individuellen Fall zu berechnen. Die benötigten Daten stellen wir Ihnen daher folgend im Detail vor:
Geld und Mobilien: Hierbei handelt es sich um den Wert der Erbschaft, bei dem Immobilien nicht berücksichtigt werden. Dafür können Sie auch Beträge für den Hausrat oder andere bewegliche Güter angeben.
Immobilien: Unter der Kategorie Immobilien können Sie die Beträge für selbst genutzte Eigenheime, zu Wohnzwecken vermietete Immobilien und sonstige Immobilien (z. B. für Grundstücke) angeben. Selbst genutzte Wohnimmobilien sind für Ehepartner von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie diese bereits seit zehn Jahren oder länger selbst nutzen. Dazu muss der verstorbene Ehepartner jedoch bis zu seinem Tod in der Immobilie gewohnt haben. Die Steuerbefreiung gilt aber auch im Falle einer vorangegangenen Pflegebedürftigkeit. Vermietete Erbschaften werden mit zehn Prozent des aktuellen Marktwertes versteuert. Sonstige Immobilien werden vollständig versteuert.
Rechtsgrund des Erwerbs: Hier muss angegeben werden, ob dem Erwerb eine Erbschaft oder eine Schenkung zugrunde liegt. Dieser Rechtsgrund kann Auswirkungen auf die Steuerklasse und somit die Höhe der Erbschaftssteuer haben.
Verwandtschaftsverhältnis: Bei der Angabe zum Verwandtschaftsverhältnis müssen Sie die entsprechende Verbindung auswählen. Diese Angabe ist überaus wichtig, da nicht nur die Steuerklasse, sondern auch der jeweilige Freibetrag auf Basis des Verwandtschaftsgrades errechnet wird.
Bedienung & Ergebnisse des Erbschaftssteuerrechners
Nachdem Sie nun wissen, was es mit den verschiedenen Eingabefeldern auf sich hat, soll das nachfolgende Beispiel veranschaulichen, wie der Erbschaftssteuerrechner bedient wird und welche Ergebnisse bereitgestellt werden. In unserem Beispiel verstirbt der eigene Bruder und hinterlässt einen Betrag von 100.000 €. Hinzu kommt noch ein Grundstück im Wert von 20.000 €. Um den Wert der Erbschaftssteuer zu berechnen, gibt man zunächst den Betrag der Erbschaft und den Wert des geerbten Grundstücks an.
Dann wird angegeben, ob es sich um eine Erbschaft oder Schenkung handelt.
Zuletzt wird unter dem Verwandtschaftsverhältnis die Option „Geschwister“ ausgewählt.
Klicken Sie anschließend auf den Button „Erbschaftssteuer berechnen“. Darunter erscheint dann die folgende Übersicht:
Ergebnis des Erbschaftssteuerrechners: Vom Erbe des verstorbenen Bruders in Höhe von 120.000 € (inkl. Immobilie) bleibt nach Abzug der Steuer in Höhe von 20.000 € eine Summe von 100.000 € übrig.
Hinweise: Mit diesem Rechner können Sie sich einen ersten Überblick der voraussichtlichen Erbschaftssteuer verschaffen. Bitte beachten Sie aber, dass das Ihnen zur Verfügung gestellte automatisierte Verfahren keine Rechtsberatung und auch keine Steuerberatung ersetzen kann.
Wenn Sie diesen Service nutzen, achten Sie bitte darauf, dass Sie die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände sehr sorgfältig an den richtigen Stellen eintragen. Trotz aller Sorgfalt ist der von uns zur Verfügung gestellte elektronische Erbschaftssteuerrechner nur eine erste Orientierung. Wir übernehmen daher keine Haftung für diesen kostenlosen Service. Dennoch: Wir haben den Steuerrechner sehr sorgfältig programmieren lassen. Er enthält einige Details, welche nicht in allen im Netz zur Verfügung stehenden Rechner enthalten sind. Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Erbschaftssteuer haben oder sich in diesem Zusammenhang eine kompetente Rechtsberatung wünschen, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 gerne zur Verfügung. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzt sich unsere moderne und erfolgsorientierte Fachanwaltskanzlei gerne für Sie ein.
Häufige Fragen (FAQ)
Dank der letzten Erbschaftssteuerreform, die Erben deutlich entlastet, fällt heute oftmals gar keine Erbschaftssteuer mehr an. Das liegt vor allem an den großzügigen Freibeträgen. Diese sind im § 16 ErbStG geregelt und ist umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist.
Der Erbschaftssteuerrechner benötigt folgende Angaben:
- Geld & Mobilien
- Immobilien
- Rechtsgrund der Erwerbs
- Verwandtschaftsverhältnis
Was diese Angaben im Konkreten bedeuten, können Sie hier nachlesen.
Wie hoch letztlich die Erbschaftssteuer ausfällt, ist vor allem von Verwandtschaftsverhältnis abhängig. Darüber hinaus ist auch der Wert des Nachlasses, also das Reinvermögen nach Abzug der Schulden, ein entscheidender Faktor.
Die Erbschaftssteuer ist dafür zuständig, das Erbvermögen für den Empfänger eines Erbes zu belasten. Stirbt ein Erblasser und geht mit seinem Tod sein Vermögen auf eine andere lebende Person über, fällt Erbschaftssteuer an. Ergänzend zur Erbschaftssteuer gibt es noch die Schenkungssteuer.