Ist ein Erbschein notwendig
Notwendigkeit eines Erbscheins erklärt
Ist ein Erbschein notwendig
Der Erbschein weist die Erben und – im Falle der Erbengemeinschaft – den Anteil der Miterben am Nachlass aus § 2353 BGB. Ferner weist er Beschränkungen des Erbrechts aus, z.B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB) und die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (§ 2363 Abs. 1 BGB). Der Nachweis des Erbrechts ist nicht zwingend durch Erbschein zu erbringen, wenn nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.
In der Rechtspraxis erlangt der Erbe in der Regel nur durch die Vorlage eines Erbscheins tatsächlich die benötigte Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände, um über diese uneingeschränkt verfügen zu können. Unter Umständen wird auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Verfügung von Todes wegen nebst Protokoll über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen akzeptiert. Jedoch führt dies in der Praxis meist nur dann zum Erfolg, wenn z.B gegenüber der Bank des Verstorbenen nachgewiesen werden kann, dass man aufgrund des vorgelegten Testaments eindeutig Erbe geworden ist (und ggf. durch Vorlage weiterer Urkunden nachweisen kann, dass der Erblasser keine weiteren Erbberechtigten hatte). Im Zweifel läuft in der Praxis aber meist alles auf einen Erbscheinsantrag hinaus.
Die frühzeitige Stellung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, verbunden mit der Beschaffung sämtlicher notwendigen Urkunden nach § 2356 BGB ist daher zu empfehlen. Insbesondere Banken, Versicherungen und Grundbuchämter fordern in aller Regel den Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge. Die Grundbuchordnung sieht in § 35 Abs. 1 GBO hingegen ausdrücklich vor, dass das Grundbuch sich mit der Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde festgehalten ist, zufrieden gibt, sofern diese neben der Niederschrift ihrer Eröffnung vorgelegt wird.
Entsprechende Vorschriften finden sich in § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung und § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.