Berliner Testament - Wichtige Infos zu Pflichtteil, Änderung, Nachteilen & Kosten
Ein Treueschwur zwischen Liebenden auch über den Tod hinaus. Erfahren Sie hier alle nötigen Informationen zum Berliner Testament.
Als sogenanntes Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Ehen), in dem diese verheirateten Personen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und weiterhin bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen oder mehrere Dritte fallen soll.
Die Herkunft der Bezeichnung „Berliner Testament“ ist heute nicht mehr genau feststellbar. Das preußische Recht enthielt bereits Regelungen über das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten. Die Bezeichnung Berliner Testament verwendete es allerdings nicht. Tatsächlich entsprach die Empfehlung von Berliner Anwälten an Eheleute im deutschen Kaiserreich ab 1871 regelmäßig mehr oder weniger den Regelungen, mit denen man bis heute das sogenannte Berliner Testament umschreibt. Wahrscheinlich rührt die Bezeichnung Berliner Testament daher aus der gängigen Praxis, wie man in und um Berlin Eheleute beraten hatte.
Hieraus sollte man allerdings keine vorschnellen Schlüsse ziehen. Was früher gut war, muss heute nicht noch gelten. Heute sind die Vorschriften jedenfalls viel weitreichender und komplizierter als dies beispielsweise im Zeitalter des deutschen Kaiserreichs gewesen ist. Allein das Steuerrecht hat sich bis zur Unkenntlichkeit verändert. Insoweit sollte sorgsam geprüft werden, ob tatsächlich das sogenannte Berliner Testament die richtige Testamentsform oder die richtige Regelung für die konkreten Personen ist.
Was ist ein Berliner Testament?
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist nach § 2269 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Die Norm findet erst Anwendung, wenn sich aus dem konkreten gemeinschaftlichen Testament nicht klar ergibt, ob die Ehegatten die sog. Einheits- oder die sog. Trennungslösung gewollt haben. Die Norm enthält hierfür zwei Auslegungsregeln, die auch gelten, wenn beispielsweise die Verfügungen nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB sind. Es ist daher zunächst sehr sorgsam zu prüfen, ob die Einheitslösung oder aber die Trennungslösung im konkreten Fall anzuwenden ist. Die sogenannte Einheitslösung regelt die Vollerbschaft. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Nachlass des Erstversterbenden Ehegatten bei dessen Tod mit dem Vermögen des Überlebenden Ehepartners zunächst einmal zu einer rechtlichen Einheit verschmilzt. Der Ehegatte wird also als Überlebender Vollerbe ohne jede Einschränkung. Stirbt dann der überlebende Ehegatte später, geht sein Vermögen einschließlich des bereits okkupierten Vermögens des zuerst Verstorbenen als einheitlicher Nachlass auf den Dritten, als sogenannten Schlusserben über. Dieser Schlusserbe beerbt also nicht den Erstverstorbenen, sondern nur den Überlebenden. Nach dem Erstversterbenden ist der Dritte sozusagen ausgeschlossen. Ob die Einheitslösung für die Eheleute im Einzelfall die bessere ist, lässt sich nicht im Allgemeinen beantworten. Die Entscheidung hängt beispielsweise von der konkreten familiären Situation, der Art und dem Umfang des Vermögens und auch von steuerrechtlichen Aspekten ab. Die Einheitslösung bietet viele Vorteile: Der Überlebende kann frei entscheiden und muss beispielsweise bei Veräußerungen von Vermögen nicht auch noch die Kinder fragen, was oft nicht gewollt ist. Dies wiederum birgt natürlich die Gefahr einer Vermögensverschiebung zulasten der Schlusserben. Einheitlich lässt sich jedenfalls nicht die Einheitslösung als vorteilhafter oder nachteilhafter beschreiben.
Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte lediglich als Vorerbe eingesetzt. Die Vorerbschaft ist in § 2100 BGB geregelt. Der überlebende Ehegatte wird also nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe. Der Nachlass des zuerst Verstorbenen bleibt quasi beibehalten und separiert sich vom Eigenvermögen des Überlebenden. Zwar wird der Überlebende Eigentümer des Nachlasses des zuerst Verstorbenen – Bei seinem Tod allerdings vererbt nicht er diesen Nachlass an die letzten Erben, sondern juristisch findet der Erbfall dann von dem bereits Verstorbenen auf die Nacherben statt. Sind beispielsweise die Kinder der Eheleute als Nacherben eingesetzt, erhalten Sie nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten zwei Nachlässe: Einen Nachlass erhalten sie ganz normal vom zuletzt Versterbenden. Dabei handelt es sich um dessen Vermögen. Den anderen Nachlass erhalten sie von dem bereits zuvor verstorbenen Ehegatten als Nacherben. Der überlebende Ehegatte „verwaltet“ also bei der Trennungslösung nur den Nachlass des zuerst verstorbenen Partners. Das sogenannte Berliner Testament folgt der Einheitslösung. Dies ergibt sich aus § 2269 Abs. 1 BGB. Der überlebende Ehegatte wird nach dem Tod des Zuerstversterbenden alleiniger Vollerbe. Er kann also über den Nachlass frei verfügen und unterliegt keinerlei Beschränkungen. Der überlebende Ehegatte verwaltet dann also nicht zwei Vermögensmassen, sondern die eigene und die gewonnene Erbschaft. Vielmehr vereinigt sich der Nachlass des vorverstorbenen Partners mit dem bereits vorhandenen Eigentum des Überlebenden.
Die Grundformel des Berliner Testaments lautet:
„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten von uns beiden sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
Wichtig ist, dass man eine derartige Regelung an die konkreten Familienverhältnisse anpasst. Sind beispielsweise Kinder vorhanden, können diese nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Pflichtteile geltend machen. Nicht nur in Patchworkfamilien mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen können hier dramatische Situationen entstehen. Zwar gibt das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit, sich einen Pflichtteil auch stunden zu lassen – Dies hängt aber auch wiederum vom konkreten Einzelfall ab. Die Geltendmachung von Pflichtteilen kann den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich in sehr starke Bedrängnis bringen, ganz abgesehen von der seelischen Belastung. Es ist daher ratsam, gegebenenfalls weitere Klauseln in dem Testament aufzunehmen, wie beispielsweise Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln, Klauseln zur Veränderung der Schlusserbfolge ganz oder in Teilen, bedingte Vermächtnisse, bedingte Vor- und Nacherbschaft, etc. Damit es nicht zu Unverständlichkeiten oder Problemen kommt, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich folgendes Video:
Handschriftliches Verfassen des Berliner Testament
Für die Form des Berliner Testaments gilt das bereits zum handschriftlichen Testament Gesagte. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig niederschreiben. Dies gilt auch für das Berliner Testament. Geregelt ist das in § 2267 BGB. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine wirksame Ehe besteht. Haben die Partner demnächst vor, die Ehe zu schließen (Verlobung), ist ihnen bis zur Eheschließung die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments verwehrt. Wollen Eheleute ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichten, schreibt ein Ehepartner das gesamte Testament handschriftlich auf. Bestenfalls mit den Worten: „Unser Testament“ versehen. Es folgt dann die Abfassung des Testaments. Vor der eigenen Unterschrift versieht der schreibende Ehegatte das Testament mit Orts- und Datumsangabe. Dann unterschreibt er. Der Ehegatte, welcher sich dieser Verfügung anschließen möchte, versieht die Urkunde unter der Unterschrift des schreibenden Ehegatten mit folgenden Worten: Dieses Testament ist auch mein Testament. Dann versieht er ebenfalls seine eigene Unterschrift mit einer Datums- und Ortsangabe. Die Formvorschriften ergeben sich aus § 2247 BGB. Besonderheiten für das gemeinschaftliche Testament ergeben sich dann aus § 2267 BGB, so wie sie hier beschrieben sind. Grundsätzlich kann ein Berliner Testament auch öffentlich errichtet werden. Es ist dann die Beurkundung durch einen Notar erforderlich.
Berliner Testament – Muster & Vorlage
Unser Testament
Alle etwa früher von uns, gemeinsam oder einzeln, errichteten Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf.
(Hier sollten die Familienverhältnisse so genau wie möglich dargestellt werden. Benennen Sie gemeinschaftliche Kinder mit Namen, Adresse und Geburtsdatum. Notieren Sie ebenfalls, ob die Kinder gemeinschaftliche oder lediglich Abkömmlinge eines der Ehegatten sind. Ist dies die erste Ehe oder sind aus einer vorherigen Beziehung bereits Abkömmlinge hervorgegangen?).
Wechselbezüglich, also für den Überlebenden bindend, vereinbaren wir Folgendes:
Ein jeder von uns beiden setzt den anderen zum Alleinerben ein. Dieser kann über den Nachlass des Erstversterbenden frei verfügen. Schlusserben sind unsere beiden gemeinschaftlichen Kinder, so wie wir sie oben benannt haben, ersatzweise deren Abkömmlinge.
Sollte einer unserer Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden vom überlebenden Ehegatten gegen dessen Willen den Pflichtteil geltend machen und erhält er diesen auch, so ist er nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen. Insoweit tritt Anwachsung ein.
Ort, Datum
Unterschrift
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Ort, Datum
Unterschrift
Berliner Testament ändern
Grundsätzlich kann das Berliner Testament jederzeit widerrufen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 2253ff. BGB. Ein Widerruf erfolgt durch:
- sich inhaltlich widersprechende Verfügungen,
- die gemeinschaftliche Vernichtung der Testamentsurkunde,
- die gemeinschaftlich Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder
- die Errichtung eines abweichenden Erbvertrages.
Allerdings ist für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen die Sondervorschrift des § 2271 BGB zu beachten. Grundsätzlich ist nicht jede Verfügung in einem Berliner Testament wechselbezüglich. Sofern allerdings die üblichen Formulierungsmuster verwandt werden, ist meist von einer sogenannten Wechselbezüglichkeit, also einer Bindung des überlebenden Ehegatten auszugehen. Spätestens nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann dann von der weiteren Regelung im Berliner Testament nicht mehr abgewichen werden. Die als Schlusserben eingesetzten Dritten sind sogenannte Vertragserben. Vertragserben können umfangreiche Rechte geltend machen, wenn ihr Erbe durch den überlebenden Ehegatten geschmälert wird. Der überlebende Ehegatte kann von wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten regelmäßig nicht mehr abweichen und veränderte Erbfolgeregelungen aufsetzen. Er könnte auf die Idee kommen, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu verschieben. Dies ist ihm grundsätzlich möglich, wenn die sogenannte Einheitslösung anzuwenden ist. Er ist ja nach dem Tod seines Partners zu dessen alleinigem Erben berufen und insoweit unterliegt er keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Dies trifft allerdings nicht auf jede Situation zu. Die benachteiligten Vertragserben, beispielsweise durch Grundstücksschenkungen zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten, können unter den Voraussetzungen des § 2289 BGB derartige Verfügungen anfechten. Insoweit muss vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sehr genau geprüft werden, ob man der Einheitslösung (sogenanntes Berliner Testament) oder der Trennungslösung folgen will. Darüber hinaus sind beide Varianten mit weiteren Regelungen zu flankieren. Das Schöne am Erbrecht ist, dass man die Erbfolge frei regeln kann. Aber genau um dem Erblasser diese Regelungsfreiheit zu gewährleisten, muss das Gesetz ein sehr kompliziertes Normengefüge vorsehen, welches zu beachten ist. Zu Lebzeiten kann ein gemeinschaftliches Testament problemlos widerrufen werden. Der Widerruf muss in der Form des § 2296 BGB erfolgen. Er bedarf der notariellen Beurkundung. Dies soll sicherstellen, dass der Ehepartner von dem Widerruf auch Kenntnis erlangt, damit er sich dann ebenfalls mit einer neuen erbrechtlichen Verfügung (einem neuen Testament) auf die sich veränderte Situation einstellen kann. Nach dem Tod ist ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich. Dem überlebenden Ehegatten bleiben insgesamt drei Wege, um sich von einer Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB zu befreien:
- Ausschlagung des Erbes gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB,
- Anfechtung der erbrechtlichen Verfügung analog zu §§ 2281ff. BGB,
- Ausübung eines ihm vorbehaltenen Änderungsrechts. Genau dies muss vor Errichtung eines Testaments bedacht werden. Wollen die Eheleute dem überlebenden Ehegatten ein solches Änderungsrecht vorbehalten oder nicht?
Zusammenfassung
Aus nachstehender Tabelle können Sie vorab Informationen sammeln, welche Vorteile in Ihrem konkreten Fall überwiegen und welche Nachteile gegebenenfalls zu beachten sind. Nicht alle Nachteile müssen kommentarlos hingenommen werden. Manche lassen sich durch eine zusätzliche erbrechtliche Regelung vermeiden oder wenigstens abschwächen.
Wichtig ist, dass im Rahmen eines Berliner Testaments auch der Pflichtteil Beachtung findet. Stiefkinder können grundsätzlich keine Pflichtteile geltend machen, wohl aber leibliche Kinder. Sind Stiefkinder adoptiert, müssen wiederum Pflichtteile auch beim Berliner Testament geprüft werden. Die Kosten für die Errichtung eines Berliner Testaments richten sich nach der Art der Errichtung. Hierzu können Sie sich auch auf unserer Seite „Testament Kosten“ informieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Als sogenanntes Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Ehen), in dem diese verheirateten Personen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und weiterhin bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen oder mehrere Dritte fallen soll.
Ein Vorlage eines Berliner Testaments kann wie folgt aussehen:
Unser Testament
Alle etwa früher von uns, gemeinsam oder einzeln, errichteten Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf.
(Hier sollten die Familienverhältnisse so genau wie möglich dargestellt werden. Benennen Sie gemeinschaftliche Kinder mit Namen, Adresse und Geburtsdatum. Notieren Sie ebenfalls, ob die Kinder gemeinschaftliche oder lediglich Abkömmlinge eines der Ehegatten sind. Ist dies die erste Ehe oder sind aus einer vorherigen Beziehung bereits Abkömmlinge hervorgegangen?).
Wechselbezüglich, also für den Überlebenden bindend, vereinbaren wir Folgendes:
Ein jeder von uns beiden setzt den anderen zum Alleinerben ein. Dieser kann über den Nachlass des Erstversterbenden frei verfügen. Schlusserben sind unsere beiden gemeinschaftlichen Kinder, so wie wir sie oben benannt haben, ersatzweise deren Abkömmlinge.
Sollte einer unserer Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden vom überlebenden Ehegatten gegen dessen Willen den Pflichtteil geltend machen und erhält er diesen auch, so ist er nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen. Insoweit tritt Anwachsung ein.
Ort, Datum
Unterschrift
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Ort, Datum
Unterschrift
Sie können das Muster unter folgendem Link als Vorlage downloaden: Berliner Testament – Kostenloser Vordruck zum Downloaden – (PDF – ca. 420 KB)
Grundsätzlich kann das Berliner Testament jederzeit widerrufen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 2253ff. BGB. Ein Widerruf erfolgt durch:
- sich inhaltlich widersprechende Verfügungen,
- die gemeinschaftliche Vernichtung der Testamentsurkunde,
- die gemeinschaftlich Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder
- die Errichtung eines abweichenden Erbvertrages.
Allerdings ist für sogenannte wechselbezügliche Verfügungen die Sondervorschrift des § 2271 BGB zu beachten.
Nach dem Tod ist ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich. Dem überlebenden Ehegatten bleiben insgesamt drei Wege, um sich von einer Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB zu befreien:
- Ausschlagung des Erbes gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB,
- Anfechtung der erbrechtlichen Verfügung analog zu §§ 2281ff. BGB,
- Ausübung eines ihm vorbehaltenen Änderungsrechts. Genau dies muss vor Errichtung eines Testaments bedacht werden. Wollen die Eheleute dem überlebenden Ehegatten ein solches Änderungsrecht vorbehalten oder nicht?
Jede Form eines Testaments bietet seine eigenen Vor- und Nachteile. Ein Berliner Testament macht logischerweise nur Sinn, wenn Sie einen Partner haben mit dem Sie bis ans Ende Ihrer Tage zusammen bleiben möchten und auch nach dem Tod unterstützen möchten.
Welche konkreten Vor- bzw. Nachteile ein Berliner Testament mit sich bringt, erfahren Sie hier.