Diesen Beitrag teilen

jetzt auf WhatsApp teilenjetzt auf Pinterest teilenjetzt auf LinkedIn teilen
schließen

Menü

buchInhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Dr. Beier & Partner

jetzt Mandat anfragen

Mandat anfragen

Dr. Beier & Partner

Dr. Beier & Partner

Fachanwälte für Erbrecht
Notare in Darmstadt
Telefon (0651) 130 230

Sie möchten ein Mandat beauftragen & benötigen Unterstützung, bei der Durchsetzung Ihrer Interessen?

    Ich wünsche einen RückrufTerminvereinbarung

    Bitte beachten Sie, dass wir keine allgemeinen Fragen beantworten können. Wir können nur Anfragen beantworten, die sich auf ein zukünftiges Mandat und Beauftragung unserer Kanzlei beziehen.

    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Handschriftliches Testament erstellen - kostenloses Muster & Vorlage

    Sie vertrauen lieber auf ein handschriftliches Testament? In diesem Beitrag erfahren Sie alle nötigen Informationen zu diesem Thema.

    Die unmittelbare Aufgabe eines Testaments ist es, den letzten Willen des Erblassers festzulegen. Den Willen des Erblassers kennt nur dieser selbst. Zwar ordnet das Gesetz grundsätzlich eine gesetzliche Erbfolge an. Diese entspricht aber in den allermeisten Fällen jedenfalls teilweise nicht dem konkreten Willen des Erblassers. Von daher sind die vorgeschriebenen Formen für die Errichtung eines Testamentes möglichst einfach gehalten, kennen aber zum Schutz des Erblassers einige zwingend zu beachtende Regelungen. Das Gesetz nennt den Oberbegriff der Verfügung von Todes wegen und fast unter diesem Begriff sowohl das handschriftliche Testament, das öffentliche Testament und den Erbvertrag zusammen.

    Handschriftliches Testament

    Das handschriftliche Testament als letztes Vermächtnis eines Menschen.

    Aus dem alten griechischen Recht kennen wir nur das Behördentestament. Ein Testament konnte nur zu Protokoll erklärt werden. Dieser Auffassung schloss sich das römische Recht zunächst an. Zwar konnte der römische Bürger ein Testament errichten. Dieses entfaltete allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung oder gar eine Verpflichtung der gesetzlichen Erben, sich nach diesem Testament zu richten. Vielmehr konnte der testamentarisch Begünstigte lediglich überprüfen lassen, ob eine sittliche Pflicht zur Beachtung des Testaments bestehen würde. Erst unter Kaiser Augustus wurde dann das individuelle Erbrecht und damit die Möglichkeit der Errichtung eines durchsetzbaren Testamentes geschaffen. Für das heutige BGB sind Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entscheidend. Von daher können bis heute Testamente von einem Notar beurkundet, in Anwesenheit von Zeugen errichtet oder aber durch Übergabe einer offenen Schrift erstellt werden. Das eigenhändig geschriebene Testament hat für den Erblasser insbesondere den Vorzug, dass er es kostengünstig an jedem Ort und zu jeder Zeit niederschreiben kann. Gleichfalls kann es ohne weiteres widerrufen oder abgeändert werden. Entscheidet sich der Erblasser für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments, ist in seinem Interesse der Rechtssicherheit sicherzustellen, dass dieses Testament ihm auch tatsächlich zugeordnet werden kann und es sich nicht um eine Fälschung handelt. Nach dem Todesfall kann man den Erblasser nicht mehr fragen. Von daher besteht das Gesetz bis heute auf dem Grundsatz, dass ein eigenhändiges Testament vollständig vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben werden muss.

     

    Für wen empfiehlt sich ein handschriftliches Testament?

    Eine Verfügung von Todes wegen kann gemäß §§ 2064, 2274 BGB vom Erblasser nur persönlich errichtet werden. Seine freie Willensentschließung ist zu sichern und Manipulationen sind zu vermeiden. Von daher verbietet sich jede Stellvertretung bei der Errichtung eines Testaments. Entsprechend hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Testament vollkommen selbstständig niederzuschreiben. Damit dabei nicht scheif geht und an alle Formalitäten gedacht wird, empfehlen wir Ihnen folgendes Video, welches einer von drei Teilen zum korrekten Schreiben eines Testaments gewidmet ist:

    Wer kostengünstig und möglichst kurzfristig ein Testament errichten will, für den bietet sich die Errichtung des eigenhändigen handschriftlichen Testamentes an. Allerdings sollte grundsätzlich Vorsicht vorgegangen werden. Die Fehlerquote bis hin zur vollständigen Unwirksamkeit bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ohne juristischen Rat ist naturgemäß am höchsten. Komplizierte juristische Sachverhalte sollten für den juristischen Laien nur schwer in einem Testament darstellbar sein. Oft kommt es vor, dass in einem handschriftlichen Testament sehr ausführlich beschrieben ist, welche jeweils bedachte Person welchen Vermögensgegenstand nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Der Erblasser hat dann das Gefühl, er habe seinen Nachlass vollständig verteilt. Dies kann durchaus auch der Fall sein. Allerdings ist damit nicht geklärt, wer von den Begünstigten dann der tatsächliche Erbe ist. Wer soll sich beispielsweise um die gesamte Abwicklung kümmern? Wer räumt die letzte Wohnstätte? Wer kümmert sich um die Beerdigung? Sind am Ende gar mehrere Erben berufen, was der Erblasser gar nicht wollte? Ordnet der Erblasser lediglich eine Teilungsanordnung unter mehreren Erben an? Sind lediglich Vermächtnisse ausgesprochen, ohne dass ein Erbe benannt ist und tritt dann doch hilfsweise die gesetzliche Erbfolge ein? Dieses Beispiel soll lediglich zeigen, dass es schnell durch unklare oder unvollständige Regelungen zu erheblichen Risiken bei der Nachlassverteilung kommen kann. Rechtsstreite sind vorprogrammiert, die sich durch eine vernünftige juristische Beratung bei der Errichtung des Testaments vermeiden lassen würden.

     

    Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments

    Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig per Hand geschrieben werden. Die Abfassung auf einer Schreibmaschine oder an einem PC mit anschließendem Ausdruck und Unterschrift genügt nicht. Derartige Testamente sind von vornherein unwirksam und können nicht verwertet werden. Diese Regelung ist keine gesetzliche Schikane, sondern dient dem besonderen Schutz des Erblassers. Der Erblasser soll davor geschützt werden, dass nach seinem Tod etwaige Testamente manipuliert werden. Von daher will der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein vorgefundenes Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt und seinem Willen entspricht. Das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens dient damit allein dem Schutz des Erblassers vor Authentizität des von ihm niedergelegten Willens.

    Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments

    Ist das handschriftliche Testament nicht tatsächlich per hand des Erblassers verfasst, so besitzt es keinerlei Gültigkeit mehr.

    Der Ort der Errichtung und die Zeit nach Tag Monat und Jahr sollen angegeben werden, § 2247 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist lediglich eine Sollvorschrift. Wird sie nicht beachtet, bleibt das Testament wirksam. Es ergeben sich aber möglicherweise Beweisfragen, wenn mehrere Testamente vorliegen. Ohne Zeitangabe kann manchmal nicht ermittelt werden, welches Testament das ältere oder jüngere ist. Es kann dann bei Vorliegen unterschiedlicher Testamente zur Aufhebung dieser Testamente kommen, sodass am Ende doch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies wollte aber der Erblasser nicht, sodass die Sollvorschrift unbedingt beachtet werden sollte. Das gesamte Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament unwirksam. Die Unterschrift dient nochmals der Klarstellung der Identität. Kein Schriftzug ist so authentisch wie die Unterschrift. Auch soll durch die Unterschrift die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des erklärten Willens dokumentiert sein. Die Unterschrift sollte so erfolgen, wie der Erblasser normalerweise auch andere Dokumente unterschreibt. Werden zu einem späteren Zeitpunkt in dem Testament Regelungen geändert oder gestrichen, sollte der Erblasser erneut unterschreiben. Damit dokumentiert er, dass es sich bei den Änderungen um von ihm ernsthaft und endgültig vorgenommene Willenserklärungen handelt. Werden Nachträge auf einem gesonderten Blatt formuliert, ist dieses zwingend auch zu unterschreiben.

    Die wichtigsten Kriterien für Sie zusammengefasst:

     

    Muster bzw. Vorlagen zum handschriftlichen Testament im Überblick

    Hier finden Sie ein Beispiel eines handschriftlichen Testaments, welches Sie auch als Vorlage benutzen können. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt, welches naturgemäß nicht sämtliche wichtige testamentarische Regelungen abhandeln kann.

     

    Mein letzter Wille / Testament

    Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten.

     

    Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze als Erben zu gleichen Teilen ein:

    Den Tierschutzverein Musterstadt e. V. und den Verein zur Förderung von Waisenkindern e. V. in Musterstadt.

     

    Des Weiteren vermache ich im Wege des Vermächtnisses in Höhe von jeweils € 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) an VORNAME, NAME 1 und an VORNAME, NAME 2 sowie an VORNAME, NAME 3.

     

    Die Regelung meines Nachlasses soll durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Deshalb setze ich meinen langjährigen Freund und Weggefährten VORNAME, NAME als Testamentsvollstrecker ein. Sollte diese Person die Übernahme dieser Aufgabe nicht wahrnehmen können, soll das Nachlassgericht eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass möglichst zeitnah und nach meinen Anordnungen aufteilen. Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.

     

    Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.

    EIGENER VORNAME, NAME


    Das zweite Beispiel zeigt ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten. Bitte vergleichen Sie hierzu unsere ausführlichen Informationen unter dem Stichwort gemeinschaftliches Testament:

     

    § 1 Widerruf

    Alle etwa früher von uns, gemeinsam oder einzeln, errichteten Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf.

     

    § 2 Familienverhältnisse

    (Hier sollten die Familienverhältnisse so genau wie möglich dargestellt werden. Benennen Sie gemeinschaftliche Kinder mit Namenadresse und Geburtsdatum. Notieren Sie ebenfalls, ob die Kinder gemeinschaftliche oder lediglich Abkömmlinge eines der Ehegatten sind. Ist dies die erste Ehe oder sind aus einer vorherigen Beziehung bereits Abkömmlinge hervorgegangen?)

     

    § 3 gewöhnlicher Aufenthalt / Rechtswahl

    Wir haben zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments unseren gewöhnlichen Aufenthalt Deutschland. Wir gehen davon aus, dass wir beide gemeinschaftlich und jeder einzeln unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten werden. Rein vorsorglich wenden wir für die Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ausschließlich deutsches Recht. Wir sind beide deutscher Staatsangehörigkeit. Diese Rechtswahl treffen wir auf alle Fälle nach Art. 22 und 24 EuErbVO, aber auch sonst insoweit, als eine solche Rechtswahl zulässig ist.

     

    § 4 Auslandsvermögen

    Keiner von uns beiden besitzt Vermögen im Ausland.

     

    § 5 Gesellschaftsvermögen

    Keiner von uns beiden ist Gesellschafter einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft.

     

    § 6 wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen

    Wechselbezüglich, also für den Überlebenden bindend, vereinbaren wir Folgendes:

    Ein jeder von uns beiden setzt den anderen zum Alleinerben ein. Dieser kann über den Nachlass des Erstversterbenden frei verfügen. Schlusserben sind unsere beiden gemeinschaftlichen Kinder, so wie wir sie unter § 2 benannt haben.

     

    § 7 einseitigen Verfügungen von Todes wegen

    Der Fußballverein Kicken 4711 e.V. (exakte Anschrift) erhält von mir ein Vermächtnis i.H.v. 5.000 €.

     

    § 8 Änderungsvorbehalt

    Dem überlebenden Ehegatten von uns beiden bleibt es vorbehalten, unter Abänderung den §§ 6 wechselbezüglich getroffenen Verfügungen einseitig durch Verfügung von Todes wegen nach dem Tode des Erstversterbenden von uns beiden zu bestimmen, zu welchem Quoten unsere beiden gemeinschaftlichen Abkömmlinge Erben werden. Er kann unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge entweder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen, zu einer Quote von 60 % zu
    40 % oder zu einer Quote von 70 % zu 30 %. Eine weitreichendere Verfügung darf er nicht treffen.

     

    Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.

    EIGENER VORNAME, NAME

    (ab jetzt Ehepartner)

    Dieses Testament ist auch mein Testament.

    Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.

    EIGENER VORNAME, NAME

     

    Sie können sich die Testamente unter folgendem Button als Vorlage downloaden:


    Sonderfall –   im Scheidungsfall

    Haben Eheleute ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, so wird dieses Testament im Fall der Scheidung unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Eheleute dieses Testament auch für den Fall ihrer Scheidung gewollt haben. Zur Eheschließung ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments verwehrt. § 2077 BGB ordnet dies ausdrücklich an. Wird die Ehe also geschieden oder stirbt einer der früheren Ehegatten, kann das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich wirksam bleiben. Dies ist tatsächlich in manchen Fällen gewollt. Waren die Eheleute beispielsweise sehr lange verheiratet und haben sich gütlich getrennt und sind nur gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, die beispielsweise in Form der Vor- und Nacherbschaft dann das Erbe schlussendlich erhalten sollen, kann vortrefflich darüber diskutiert werden, ob das Testament nicht seine Wirksamkeit behalten sollte. Zu beachten ist immer, dass der Erblasser nicht mehr gefragt werden kann. Hat man mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe später geschieden, sollte man aus Sicherheitsgründen das gemeinschaftlich geschriebene Testament jedenfalls widerrufen, sofern es nicht mehr dem eigenen Willen entspricht.

    Handschriftliches Testament bei Scheidungsfall

    Für ein handschriftliches Testament im Falle einer Scheidung gelten zusätzliche Regelungen.

    Hat man kein gemeinschaftliches Testament errichtet, sondern die Ehegatten lediglich Einzeltestamente geschrieben, ist die Rechtsunsicherheit noch größer. Jedenfalls sollte unbedingt beachtet werden, dass ein eigenhändig handgeschriebenes Testament nicht unbedingt automatisch unwirksam wird, nur weil man dort seinen Ehepartner als Erben eingesetzt hat und sich dann später scheiden lässt. Es ist daher sicherlich ratsam, ein einmal errichtetes Testament in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

     

    Zusammenfassung

    Das privatschriftliche Testament muss vom Erblasser mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet sein. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament zwischen Ehegatten genügt die Unterzeichnung der vom anderen Ehegatten geschriebenen Verfügung. Wichtig ist, dass der Text des Testamentes auch lesbar ist. Tatsächlich gibt es Entscheidungen, dass Testamente aufgrund ihrer Unlesbarkeit unwirksam sind. Ort und Datum sollten aus Gründen der Rechtssicherheit angegeben werden. Keinesfalls darf die Unterschrift vergessen werden. Vor der Errichtung eines Testaments empfehlen wir die Abarbeitung folgende Checkliste, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

    Checkliste – Gemeinschaftliches Testament

    • Welche Vermögensgegenstände sind im Eigentum des Erblassers?
    • Welchen Verkehrswert haben die Vermögensgegenstände im Einzelnen und in ihrer Summe?
    • Wie stellt sich die Familiensituation dar und ergeben sich hieraus Besonderheiten für das Pflichtteilsrecht?
    • Wer soll welchen Gegenstand bzw. wer soll welche Erbquote erhalten?
    • Wer soll den Nachlass abwickeln? Wer soll die Vermächtnisse erfüllen? Wer soll sich um die Beerdigung kümmern? Wer soll den Nachlass in Besitz nehmen und gegebenenfalls ein Inventarverzeichnis errichten?
    • Soll eine Erbengemeinschaft vermieden werden oder ist diese sogar erwünscht? Soll innerhalb einer Erbengemeinschaft eine Teilungsanordnung erfolgen?
    • Wer soll etwas erhalten aber sonst kein Mitspracherecht haben?
    • Sind sämtliche Erben und Vermächtnisnehmer volljährig?
    • Sind im Nachlass Gesellschaftsbeteiligungen?
    • Sind besondere Spezialregelungen zu beachten, wie sie sich beispielsweise aus den Höfeordnungen oder dem Gesellschaftsrecht ergeben?
    • Ist ausländisches Vermögen vorhanden?
    • Welcher Staatsangehörigkeit sind der Erblasser und die Erben?
    • Besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (beispielsweise Mallorca-Rentner, Pflegeheim im europäischen Ausland, Auslandsaufenthalte von Wissenschaftlern, Entwicklungshelfern, Ärzten, Soldaten, Wissenschaftlern, Studenten, etc., internationale Unternehmertätigkeit)?
    • Wer sind mögliche Ersatzerben?
    • Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ratsam?

    Die wichtigsten Punkte für die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes zusammengefasst:

    1. Vollständig handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser zu schreiben!
    2. Angabe von Ort und Datum Nachtrag, Monat und Jahr!
    3. Eigenhändige Unterschrift des Erblassers!
    4. Spätere Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen sind erneut zu unterschreiben und sollten ebenfalls mit Ort und Datum der Änderung gekennzeichnet sein!

     

    Häufige Fragen (FAQ)

    Was muss bei einem handschriftlichen Testament berücksichtigt werden?zuklappenaufklappen

    Die wichtigsten Punkte für die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes zusammengefasst:

    1. Vollständig handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser zu schreiben!
    2. Angabe von Ort und Datum Nachtrag, Monat und Jahr!
    3. Eigenhändige Unterschrift des Erblassers!
    4. Spätere Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen sind erneut zu unterschreiben und sollten ebenfalls mit Ort und Datum der Änderung gekennzeichnet sein!
    Kann man ein handschriftliches Testament auch am Computer schreiben?zuklappenaufklappen

    Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig per Hand geschrieben werden. Die Abfassung auf einer Schreibmaschine oder an einem PC mit anschließendem Ausdruck und Unterschrift genügt nicht. Derartige Testamente sind von vornherein unwirksam und können nicht verwertet werden.

    Macht eine Scheidung ein gemeinschaftliches Testament unwirksam?zuklappenaufklappen

    Haben Eheleute ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, so wird dieses Testament im Fall der Scheidung unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Eheleute dieses Testament auch für den Fall ihrer Scheidung gewollt haben. Wird die Ehe also geschieden oder stirbt einer der früheren Ehegatten, kann das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich wirksam bleiben.

    Wie kann ein handschriftliches Testament aussehen?zuklappenaufklappen

    Sie können sich Testament-Vorlagen unter folgendem Link downloaden: Handschriftliches Testament – Muster (ca. 313 KB)

    Bewerten Sie diese Seite

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
    4,25 von 5 Sternen

    1 Stern: wenig hilfreich, 5 Sterne: sehr hilfreich.

    Bewertung wird geladenLoading...
    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare
    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und NotareHerzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare

    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare

    Informieren Sie sich auf diesen Seiten ganz in Ruhe über unsere Arbeitsweise, unseren Standort und die von uns angebotenen Leistungen. Wenn Sie sich bereits in eine juristische Materie einlesen wollen, können Sie über unseren Fachteil eine Vielzahl an Informationen einsehen. Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht. Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

    Telefon: 06151 / 130 230

    Dr. Robert Beier  LL.M. Rechtsanwalt und Notar     Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Dr. Robert Beier, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Wissensmanagement ist für uns ausgesprochen wichtig. So profitieren unsere Mandanten aus einem Pool von Erfahrungen. Regelmäßig Aus- und Fortbildung für alle Partner und Angestellten ist selbstverständlich.

    Sandra Kleber  LL.M. Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Darmstadt Fachanwältin für Erbrecht

    Sandra Kleber, LL.M. Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Darmstadt Fachanwältin für Erbrecht

    Das Mandat ist servicegeleitet. Unsere Mandanten wissen stets, welchen Stand die Bearbeitung hat, welche Ziele angestrebt werden und welche Taktiken hierzu eingesetzt werden.

    Wir suchen Sie als engagierte Anwältin / engagierten Anwalt! Verändern Sie sich zum Positiven. Noch heute!

    Wir suchen Sie als engagierte Anwältin / engagierten Anwalt! Verändern Sie sich zum Positiven. Noch heute!

    Effektive, professionelle und transparente Mandatsführung ist für uns selbstverständlich. Wir sind voll digitalisiert. Bewerben Sie sich noch heute mit aussagekräftigen Unterlagen per Email: rb@beier-partner.de

    Wir vertreten im Erbrecht

    Jetzt Mandat anfragen
    Teilen-Icon für WhatsApp
    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Der Notar ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Auch ist der Notar für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig. In der Bundesrepublik amtieren derzeit ca. 7.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

    Fachanwälte

    Fachanwälte

    Die Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Hierzu prüfen die Fachausschüsse die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Dem Kammervorstand obliebt die Entscheidung. Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind per 1. Januar 2014 24,97 % aller Rechtsanwälte berechtigt, eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Nach wie vor ist "der Fachanwalt" damit ein guter Garant für eine echte Expertise.

    Mitglied im Deutschen Anwaltverein

    Mitglied im Deutschen Anwaltverein

    Dem DAV gehören insgesamt 255 Anwaltvereine an: davon 242 in Deutschland und je einer in Großbritannien, Italien, Griechenland, Portugal, Brasilien, Luxemburg, Spanien, Belgien, Polen, der Ukraine, den Niederlanden sowie zwei Anwaltvereine in Frankreich. Über die örtlichen Anwaltvereine sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mitglied im DAV. Über die einzelnen Arbeitsgemeinschaften profitieren angeschlossene Anwälte von einem fachlichen Austausch, was letztlich der professionellen Mandatsführung zu Gute kommt.