Erbe ausschlagen & Erbausschlagung - Frist versäumt, was nun?
Was passiert, wenn Sie die Frist der Erbausschlagung versäumt haben? In diesem Beitrag erhalten Sie die Antwort!
Damit man ein Erbe ausschlagen kann, muss gesetzlich richtig und vor allem fristgerecht gehandelt werden. Erben haben, nachdem Sie vom Ableben eines Angehörigen erfahren, sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Leider kommt es immer wieder vor, dass diese Frist einfach verstreicht. Die Erbschaft gilt dann als angenommen. Ist diese aber überschuldet, das heißt, dass mehr Schulden als Vermögen hinterlassen wurde, sieht sich der Erbe dem Problem des angenommenen überschuldeten Nachlasses gegenüber. Damit ist er der Rechtsnachfolger des Erblassers, im Guten wie im Bösen. Gemäß § 1967 BGB haftet er so für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erbe haftet nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit dem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Wenn Erben dann in der siebten Woche feststellen, dass der Erblasser einen beachtlichen Schuldenberg hinterlassen hat, kommt schnell die Frage auf, ob sich die Annahme der Erbschaft rückgängig machen lässt. Tatsächlich erlaubt es das Gesetz unter bestimmten Umständen, die Auswirkungen der Erbschaftsannahme durch die sogenannte Anfechtung aus der Welt zu schaffen. In diesem Beitrag erfahren Sie daher, wie Sie gem. § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft und gem. § 1956 BGB die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten können. Darüber hinaus führen wir auch einige Alternativen zu den beiden Verfahren auf.
Die Annahme der Erbschaft anfechten
Wenn Sie die Erbschaft angenommen bzw. die Frist zur Ausschlagung verstreichen lassen haben, ist es schwer, die Annahme rückgängig zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dennoch möglich. So können Sie die Annahme der Erbschaft zum Beispiel rückgängig machen, wenn sich nach der Erbschaftsannahme herausstellt, dass die Nachlassverbindlichkeiten höher als ursprünglich angenommen sind. Grundsätzlich sind folgende Gründe durch die Rechtsprechung anerkannt worden:
- Irrtum über Vorhandensein bzw. Fehlen bestimmter Nachlassgegenstände
- Irrtum über die Anzahl der Erben bzw. die Größe des Erbteils
- Irrtum über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten
- Erbe irrt sich über Nachlasswert
Angenommene Erbschaften können dagegen nicht angefochten werden, wenn die Erbschaft nur in der Hoffnung angenommen wurde, sie sei nicht überschuldet. Ebenfalls nicht angefochten werden können Erbschaften, bei denen der Erbe zunächst nichts von den Steuerschulden des Erblassers wusste. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe ein Grundstück in der Annahme erbt, es sei Bauland, obwohl es sich dabei um eine rein landwirtschaftliche Fläche handelt. Enterben Sie sich rechtzeitig! Wie Ihnen dies gelingt, erfahren Sie in folgendem Video:
Neben besagten Anfechtungsgründen ist außerdem eine Anfechtung gem. § 1956 BGB möglich, wenn Sie die sechswöchige Ausschlagungsfrist haben verstreichen lassen, weil Sie dachten, sie wäre länger bzw. sie nicht kannten.
Das Versäumnis der Anfechtungsfrist anfechten
Neben der Erbschaftsannahme besteht auch die Möglichkeit, die Versäumnis der Anfechtungsfrist anzufechten. Für solch eine Anfechtung muss aber immer ein beachtlicher Grund geltend gemacht werden. Sie kann im Zusammenhang mit einem überschuldeten Nachlass beispielsweise nur dann erfolgen, wenn der Erbe die Ausschlagung in Kenntnis über die einzuhaltende Frist unterlassen hat, weil er sich bezüglich der Zusammensetzung des Erbes, Nachlassverbindlichkeiten oder der Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände geirrt hat.
Alternativen zur Erbausschlagung
Viele Erben schlagen eine Erbschaft aus, da diese überschuldet ist. Es gibt jedoch noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, sich gegen eine Überschuldung abzusichern.
Angebotsverfahren
Wenn Erben über den Erbfall informiert werden, wissen sie selten, ob und wie hoch der Nachlass verschuldet ist. Eine Möglichkeit, sich einen Überblick zu verschaffen, ist das sogenannte Angebotsverfahren. Dabei werden Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Das Verfahren hat vor allem einen Vorteil: Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb von fünf Jahren nicht anmelden, können diese nicht mehr durchsetzen, da Erben dann die sogenannte Verschweigungseinrede erheben können. Werden Nachlassgläubiger aufgrund des Verfahrens ausgeschlossen, ist die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Sollte das Erbe für die Gläubiger nicht ausreichen, müssen Erben so nicht auf ihr Vermögen zurückgreifen. Auf der anderen Seite kann keine Haftungsbeschränkung gegen sämtliche Gläubiger erreicht werden.
Nachlassverwaltung
Wenn der Nachlass unübersichtlich ist und eine Überschuldung nicht ausgeschlossen werden kann, können Erben eine Nachlassverwaltung beantragen, um für Erben eine Haftungsbeschränkung gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern zu erreichen. Dafür muss vom Erben innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Mit der Anordnung bestimmt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter. Der Antrag wird abgelehnt, sollte der Nachlass neben den Auslagen nicht für die Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters ausreichen.
Er darf dann aber nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Gläubiger können sich aber noch am Nachlass befriedigen. Der Nachlassverwalter kann außerdem selbst ein Angebotsverfahren durchführen. Wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt und die Schulden beglichen sind, erhält der Erbe den verbliebenen Rest des Nachlasses. Wird der Antrag dagegen aufgrund eines zu geringen Vermögens abgelehnt, können sich Erben dennoch von der Haftung befreien. Sollte der Nachlass nicht zum Begleichen der Schulden ausreichen, können sich Erben auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede berufen. Wenn der Nachlass aufgrund von Zahlungen an die Gläubiger bereits verbraucht ist, haben Erben die Möglichkeit, weitere Zahlungen an die Nachlassgläubiger zu verweigern.
Nachlassinsolvenzverfahren
Sollten Sie als Erbe Kenntnis über eine Überschuldung des Nachlasses erlangen, sollten Sie unverzüglich einen Antrag auf Nachlassinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Unverzüglich meint dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Antrag soll also umgehend, nachdem Erben von der Überschuldung erfahren, gestellt werden. Kommen Erben dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich schadenersatzpflichtig. Es ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Gebiet der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre vergangen sind. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Amtsgericht einen Insolvenzverwalter. Es treten dieselben Folgen wie bei der Nachlassverwaltung ein. Erben sind dann von der Haftung befreit. Wird der Antrag mangels Masse abgelehnt, können sich Erben auch hier auf die Dürftigkeitseinrede berufen. Für dieses und weitere Anliegen im Bereich Erbrecht stehen wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Robert Beier & Partner gerne zur Verfügung. Wir setzen uns mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen für Sie ein. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Fachanwalt und Notar Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230.
Häufige Fragen (FAQ)
Wenn Sie die Erbschaft angenommen bzw. die Frist zur Ausschlagung verstreichen lassen haben, ist es schwer, die Annahme rückgängig zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dennoch möglich. So können Sie die Annahme der Erbschaft zum Beispiel rückgängig machen, wenn sich nach der Erbschaftsannahme herausstellt, dass die Nachlassverbindlichkeiten höher als ursprünglich angenommen sind.
Grundsätzlich sind folgende Gründe durch die Rechtsprechung anerkannt worden
Viele Erben schlagen eine Erbschaft aus, da diese überschuldet ist. Es gibt jedoch noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, sich gegen eine Überschuldung abzusichern.
Angebotsverfahren
Nachlassverwaltung
Nachlassinsolvenzverfahren
Erben haben, nachdem Sie vom Ableben eines Angehörigen erfahren, sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen.