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Fachanwälte für Erbrecht
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    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Pflichtteil trotz Testament für Geschwister, Nichten, Neffen & Kinder

    Erfahren Sie in diesem beitrag, wie man auch mit einer ausdrücklichen Enterbung im Testament sein Recht auf den Pflichtteil gültig machen kann.

    Pflichtteil trotz Testament erhalten – ist das möglich?

    In jeder Familie gibt es einmal Streit. Leider kommt es in diesem Zuge immer wieder vor, dass zum Beispiel Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter enterben wollen. Die Vorstellung, dass der nach dem Gesetz berufene Erbe durch die Bestimmung eines anderen Erben im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, ist also nicht nur im Fernsehen anzutreffen. Tatsächlich garantiert das Gesetz in Deutschland gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

    Pflichtteil trotz Testament ermöglichen

    Auch mit Enterbung haben enge Verwandte Anrecht auf einen Anteil des Erben.

    Der Erblasser glaubt, er habe den Erben enterbt. Der Erbberechtigte glaubt dagegen, er habe durch seinen Anteil das Recht, am Nachlass teilzuhaben und mitzubestimmen. Jedoch sind beide im Irrtum. Dieser Irrtum führt in der Praxis häufig zu Fehlentscheidungen des Erblassers und unnötigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wem der Pflichtteil zusteht, wie hoch der Pflichtteil ausfällt und wann und wie Sie ihn einfordern können.

     

    Wem steht der Pflichtteil zu?
    (Geschwister, Kinder, Nichte, Neffe & Co.)

    Auch wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden, besteht die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf einen Teil des Nachlasses geltend zu machen. Diese Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers wird auch als Pflichtteil bezeichnet.

    Pflichtteil bei Testament trotz Enterbung

    Diesen Verwandten steht selbst bei Enterbung durch den Pflichtteil ein Anteil des Nachlasses zu.

    Einen Pflichtteilsanspruch haben aber lediglich die engsten Verwandten. Gemäß § 2303 BGB sind das:

     

    • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel & Urenkel), auch durch Adoption
    • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers
    • Eltern des Erblassers

     

    Grundsätzlich gilt dabei, dass ein Anspruch umso wahrscheinlicher ist, desto näher der Grad der Verwandtschaft ist. Nicht alle der aufgeführten Personen haben also in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil. Es herrscht eine Art Rangfolge. Demnach sind die Eltern eines Erblassers zum Beispiel nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine direkten Abkömmlinge existieren. Enkel werden ebenfalls nur mit einem Pflichtteil bedacht, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind. Geschwister sind ein besonderer Fall. Da sie nicht zu den direkten Abkömmlingen zählen, haben Sie trotz des nahen Verwandtschaftsgrades keinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Bruders oder der Schwester. Werden sie enterbt, besteht keine Chance mehr auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass der Geschwister. Das trifft auch auf entfernte Verwandte wie Nichten und Neffen sowie Freunde des Erblassers zu. Sie sind nur erbberechtigt, wenn sie testamentarisch bedacht sind oder wenn kein näherer Verwandter existiert und sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die nächsten Verwandten sind. Einen Pflichtteilsanspruch können Nichten und Neffen also ebenfalls nicht geltend machen.

     

    Höhe des Pflichtteils  – Normales Testament & Berliner Testament

    Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt also beispielsweise ein Ehemann seine Frau und zwei Kinder, wird das Erbe unter ihnen aufgeteilt. Der Ehefrau stünde dabei eine Hälfte des Nachlasses zu, den beiden Kindern die andere. Damit hätte jedes Kind einen Anspruch auf ¼ des Erbes. Werden die Kinder durch ein Berliner Testament enterbt, resultiert daraus ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil. Damit Kinder den verbliebenen Elternteil nach dem ersten Erbfall nicht in finanzielle Not bringen, beinhalten Berliner Testamente häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Sie besagt, dass das Kind bzw. die Person, die den Pflichtteilsanspruch bereits nach dem ersten Erbfall geltend macht, enterbt wird. Nach dem Ableben des verbliebenen Ehepartners besteht dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Die Strafklausel verhindert den Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall nicht, sie stellt lediglich eine Hürde für die Pflichtteilsberechtigten, in unserem Beispiel die Kinder, dar. Sie können dann anstatt ¼ nur noch ⅛ des Nachlasses verlangen.

     

    Pflichtteil trotz Testament einfordern

    Im Falle einer Enterbung sind die im § 2303 BGB aufgeführten Personen in entsprechender Reihenfolge pflichtteilsberechtigt. Sie können ihren Pflichtteil also trotz Testament einfordern. Ein solcher Anspruch auf den Pflichtteil besteht darüber hinaus auch im Falle einer Erbausschlagung oder bei zu geringem Erbteil. Wann und wie Sie den Pflichtteil gültig machen können, wird Ihnen in folgendem Video ausführlicher erklärt:

    Pflichtteil bei Ausschlagung

    Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist, der Erbe zugunsten eines Dritten mit dem Vermächtnis belastet oder er lediglich als Vor- oder Nacherbe bedacht wurde. Hier bietet eine Erbausschlagung die Möglichkeit, den überschuldeten Teil der Erbschaft oder das mit einer Auflage beschwerte Vermächtnis abzulehnen und stattdessen den unbelasteten Pflichtteil einzufordern.

     

    WICHTIG! Für die Erbausschlagung gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Sollten Sie diese Frist versäumt haben, ist eine Erbausschlagung nur noch unter bestimmten Umständen möglich.

    Pflichtteil durch zu geringem Erbteil

    Eine Beanspruchung des Pflichtteils ist auch dann sinnvoll, wenn Ihnen der Erblasser einen Erbteil zuweist bzw. zugewiesen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, die Sie von Gesetzeswegen her verlangen können. Für diesen Fall können Sie als Pflichtteilsberechtigter gem. § 2305 BGB einen Zusatzpflichtteil von den Miterben verlangen. So wird verhindert, dass Pflichtteilsansprüche durch die Zuweisung eines zu geringen Erbteils umgangen werden. Allerdings kann der Zusatzpflichtteil nicht automatisch verlangt werden, sobald der Erbteil unter dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Stattdessen muss er mindestens um die Hälfte geringer ausfallen. Im folgenden Beispiel hinterlässt ein Erblasser zwei Kinder:

     

    Kind 1 vermacht er 1.000 € und Kind 2 erhält 99.000 €. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt pro Kind die Hälfte des gesamten Nachlasses (50.000 €). Damit liegt der Erbteil von Kind 1 (1.000 €) deutlich unter dem gesetzlichen Pflichtteil. Es kann gegenüber Kind 2 also die Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (25.000 €) und des tatsächlich vermachten Erbes (1.000 €) geltend machen. Kind 1 kann von Kind 2 also 24.000 € als Zusatzpflichtteil verlangen. Die vermachten 1.000 € darf Kind 1 natürlich behalten. Damit steht ihm ein Gesamtbetrag von 25.000 € zu.

     

    Einforderung des gesetzlichen Pflichtteils trotz Testament

    Einforderung des gesetzlichen Pflichtteils.

    Einforderung des gesetzlichen Pflichtteils.

    Sollten Sie pflichtteilsberechtigt sein, stellt sich nun noch die Frage, wie Sie den gesetzlichen Pflichtteil einfordern können. Dabei sollten Sie neben der Verjährungsfrist vor allem eine bestimmte Schrittfolge einhalten.

    Die Verjährungsfrist

    Voraussetzung dafür, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Pflichtteil einfordern können, ist, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist. Entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist kann der Pflichtteil nur innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Erbfall, die Enterbung oder den zu geringen Erbteil eingefordert werden. Die Frist beginnt dabei immer am Ende des entsprechenden Jahres. Ist der Erblasser also beispielsweise im Oktober 2020 gestorben und erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst im März 2021 vom Erbfall, setzt die Verjährungsfrist am 31.12.2021 ein und endet am 31.12.2024.

    Den Pflichtteil trotz Testament einfordern

    Wenn Sie alle nötigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Pflichtteil einfordern. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollten Sie aber folgende Schrittfolge einhalten:

     

     

    Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Erben haben. Der genaue Pflichtteil kann schließlich nur dann berechnet werden, wenn detaillierte Informationen über den Nachlasswert vorliegen. Aus diesem Grund besteht der Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. Dieser muss, nach schriftlicher Aufforderung, den Nachlasswert ermitteln und ein Nachlassverzeichnis anlegen, in dem alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgelistet sind. Bevor Sie Ihren Pflichtteil einfordern, sollten Sie das Nachlassverzeichnis sowie den konkreten Nachlasswert überprüfen. Denn ergibt sich versehentlich oder absichtlich ein geringerer Nachlasswert, erhalten Sie weniger, als Ihnen tatsächlich zustünde. Haben Sie die konkrete Höhe des Pflichtteils mit Hilfe des Nachlassverzeichnisses ermittelt, können Sie den Pflichtteil einfordern. Der Erbe ist dann verpflichtet, diesen auszuzahlen. Wurde der Pflichtteil fristgerecht eingefordert, verweigert der Erbe aber die Auszahlung, sollten Sie Klage erheben. Der Pflichtteilsanspruch wird dann vom zuständigen Nachlassgericht überprüft. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind, wird die Auszahlung gerichtlich angeordnet.

     

    ACHTUNG! Den Pflichtteil sollten Sie nur einfordern, wenn keine Pflichtteilsstrafklauseln im Testament enthalten sind!

     

    Noch Fragen?

    Haben Sie weitere Fragen zum Thema Erbrecht oder möchten sich persönlich und kompetent beraten lassen? Dann sind wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Beier & Partner gerne für Sie da. Mit Fachwissen, vielen Jahren Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir uns für Sie ein! Melden Sie sich einfach telefonisch unter 06151/130230 und lassen Sie sich von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. beraten.

     

    Häufige Fragen (FAQ)

    Was ist der Pflichtteil?zuklappenaufklappen

    Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes eines gesetzlichen Erbteils, der dem betroffenen Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zugefallen wäre.

    Wie groß ist der Pflichtteil?zuklappenaufklappen

    Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Weitere Informationen dazu haben wir in einem extra Beitrag erwähnt.

    ⚖️ Wie fordere ich meinen Pflichtteil ein? zuklappenaufklappen

    Voraussetzung dafür, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Pflichtteil einfordern können, ist, dass der Anspruch noch nicht verjährt (3 Jahre) ist.

    Wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil?zuklappenaufklappen

    Einen Pflichtteilsanspruch haben die engsten Verwandten. Gemäß § 2303 BGB sind das:

    • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel & Urenkel), auch durch Adoption
    • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers
    • Eltern des Erblassers

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