Anwalt für Erbrecht – Kosten & Honorar für Beratung, Vertretung & Co.
Kosten & Honorar für Beratung, Vertretung & Co.
Egal ob Sie eine Erbschaft antreten, ausschlagen oder ein Testament aufsetzen möchten – es gibt immer wieder Situationen im Leben, in denen Sie sich vom Experten für Erbrecht beraten lassen sollten, um Ihre Rechte durchzusetzen bzw. sich rechtlich abzusichern. Eine erfolgreiche Rechtsberatung ist aber nur dann gewährleistet, wenn Kosten und Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Als oberster Grundsatz gilt daher: Beauftragen Sie nur einen Spezialisten! Dieser arbeitet grundsätzlich schneller, effektiver und nicht selten auch erfolgreicher. Wann welche Kosten entstehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie hoch sind Anwaltskosten?
Eine pauschale Antwort, wie viel ein Anwalt für seine Dienstleistungen kostet, kann nur sehr selten konkret im Vorfeld gesagt werden. Zwar sind die Kosten gesetzlich geregelt, dennoch sind sie stark von dem Aufgabenbereich des Anwalts abhängig.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Kosten, die ein Anwalt verlangen muss, sind gesetzlich geregelt. Daher lohnt sich bei Anwaltskosten auch kein Preisvergleich. Erst bei einer Überschreitung dieser gesetzlichen Mindestgebühren kann eine höhere Vergütung, beispielsweise nach Zeitaufwand, vereinbart werden. Die Kosten für einen Anwalt werden im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Die darin aufgeführten Gebühren haben sich im Jahr 2013 durch das sogenannte Kostenmodernisierungsgesetz erhöht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Kosten für die außergerichtliche Beratung, die außergerichtliche Vertretung sowie die gerichtliche Vertretung. Darüber hinaus können auch Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Honorarvereinbarung
Häufig wird Mandanten der Abschluss einer Honorarvereinbarung angeboten. Das gilt besonders für Fälle der Rechtsberatung und Gestaltung. Hier ist eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht immer geboten oder mit dem konkreten Auftrag nicht zu rechtfertigen.
Bei der Fachanwaltskanzlei Dr. Beier & Partner erhalten Sie je nach Auftrag einen hochqualifizierten Ansprechpartner, der Ihr Anliegen persönlich erledigt. Folglich profitieren Sie von einer außerordentlich effizienten Arbeitsweise mit schnellen Lösungen. Das führt nicht zuletzt bei der Abrechnung zu besonderen Vorteilen.
Kosten der außergerichtlichen Beratung
Auch die Kosten für die Erstberatung von Privatpersonen bei einem Rechtsanwalt sind gesetzlich geregelt. So dürfen Rechtsanwälte hierfür nicht mehr als 190€ zzgl. Mehrwertsteuer, also maximal 226,10€, berechnen. Dies ergibt sich aus § 34 RVG. Die konkrete Bemessung der Kosten richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Gegenstandswert. Für juristische Personen und Unternehmen gilt keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr. Wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Beier & Partner berechnen hier grundsätzlich nach Aufwand. Benötigen Sie darüber hinaus ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage, beträgt der Maximalpreis 250€ zzgl. Mehrwertsteuer. Über Gebührenvereinbarungen können aber auch höhere Beratungspauschalen verabredet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Mindestgebühren.
Kosten der außergerichtlichen Vertretung
Falls Sie nicht nur eine Beratung, sondern auch die gesetzliche Vertretung wünschen, richten sich die Gebühren nach den Nummern 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV) im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. So entstehen je nach Arbeitsaufwand halbe bis zweieinhalbfache Gebühren. In der Regel wird die Mittelgebühr von 1,3 verlangt. Höhere Gebühren können nur dann berechnet werden, wenn die Leistungen besonders umfangreich oder schwierig waren. Dies muss Ihnen gegenüber vom Anwalt aber besonders begründet werden. Für einfache Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen darf sogar nur eine Gebühr von 0,3 verlangt werden. Die Berechnungsgrundlage der Anwaltskosten ergibt sich aus dem sogenannten Gegenstandswert, also dem Wert, um den es in der rechtlichen Auseinandersetzung geht. Die Staffelung der Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert finden Sie in der Anlage 2 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hinzu kommen aber immer noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent und die Post- und Telekommunikationspauschale von 20€.
Kosten der gerichtlichen Vertretung
Grundsätzlich fällt für die gerichtlichen Vertretungen eine Gebühr von 1,3 an. Hier wird die bereits angefallene Geschäftsgebühr noch zur Hälfte angerechnet, maximal aber mit einer Gebühr von 0,7. Für die Vertretung beim Gerichtstermin fällt darüber hinaus eine 1,2-fache Gebühr an. Auch eine Vergleichsgebühr kann angerechnet werden, wenn im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird.
Erfolgshonorare
Erfolgshonorare dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen vereinbart werden. So ist die Vereinbarung gemäß § 4a RVG ausschließlich in Einzelfällen und nur dann möglich, wenn Sie als Auftraggeber aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden. Häufig werden solche Erfolgshonorare dann vereinbart, wenn der Gegenstandswert viel höher als der wirtschaftliche Vorteil für den Auftraggeber ist.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfügen, können entstandene Kosten auf diesem Weg abgewickelt werden. In diesem Fall zahlen Sie nur die im Versicherungsvertrag ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Aber Achtung! In den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen ist das Erbrecht ausgeschlossen. In vielen Fällen werden nur die Kosten für die Erstberatung übernommen. Voraussetzung ist meist, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Einige Versicherungen übernehmen auch die Kosten für eine vorsorgende Beratung, also zum Beispiel der Planung eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht. Die Kosten für die Vertretung vor Gericht übernehmen nur wenige Anbieter. Manche Rechtsschutzversicherungen schlagen Ihnen auch einen Mediator vor, um ggf. einen Streit außergerichtlich zu vergleichen. Lassen Sie sich in diesen Fällen den Mediator namentlich benennen und prüfen Sie dessen Qualifikation. Von telefonischen Schlichtungsgesprächen mit unbekannten Personen ist abzuraten.
Notarkosten
Die Notarkosten richten sich grundsätzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der notariellen Tätigkeit und den Auslagen. Die bundeseinheitliche Kostenerhebung ergibt sich aus § 17 Bundesnotarordnung. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig und sozial austariert. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratungen und Vertragsgestaltungen in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit.
Noch Fragen?
Melden Sie sich gern, wenn Sie weitere Fragen im Bereich Erbrecht haben oder sich eine kompetente Rechtsberatung wünschen. Unser Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. steht Ihnen unter 06151/130230 gerne zur Verfügung. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gerne für Sie ein.
Häufige Fragen (FAQ)
Anwaltskosten setzten sich aus den verschiedenen Leistungen, die ein Anwalt zu verrichten hat, zusammen. Unter den geläufigsten Leistungen zählen die Beratung sowie die gerichtliche & außergerichtliche Vertretung. Genauere Informationen finden Sie hier.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die entstehenden Kosten für einen Anwalt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Kosten für die außergerichtliche Beratung, die außergerichtliche Vertretung sowie die gerichtliche Vertretung.
Die Kosten für die Erstberatung von Privatpersonen bei einem Rechtsanwalt sind gesetzlich geregelt. So dürfen Rechtsanwälte hierfür nicht mehr als 190€ zzgl. Mehrwertsteuer, also maximal 226,10€, berechnen. Dies ergibt sich aus § 34 RVG.
Die Notarkosten richten sich grundsätzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der notariellen Tätigkeit und den Auslagen. Die bundeseinheitliche Kostenerhebung ergibt sich aus § 17 Bundesnotarordnung.