Erbe ausschlagen – Kosten (pro Person), Gründe, Fristen & Co. im Überblick
In diesem Beitrag finden Sie alle nötigen Informationen bezüglich Gründe, anfallender Kosten und Fristen bei einer Erbausschlagung.
Wenn ein Verwandter stirbt, der Sie als Erbe vorgesehen hat, gibt es zunächst zwei Möglichkeiten wie Sie davon erfahren: Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, wird den Erben der Inhalt dieses letzten Willen vom Nachlassgericht schriftlich bekannt gemacht. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 ff. BGB. Für diesen Fall erhält man keine Benachrichtigung vom Nachlassgericht. Man sollte dann von einer Erbschaft ausgehen, wenn man nah mit dem Erblasser verwandt war.
Außerdem sind Erbschaften auch immer wieder mit Schulden verbunden, die auf den Erben übergehen. Eine Möglichkeit, sich vor solchen überschuldeten Nachlässen zu schützen, ist die Erbausschlagung. In diesem Beitrag erfahren Sie daher was genau eine Erbausschlagung ist, aus welchen Gründen Erbschaften ausgeschlagen werden können, wie Sie eine Erbschaft ausschlagen, welche Fristen es dabei zu beachten gilt und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Das Erbe ausschlagen
Egal, ob im Falle der gesetzlichen Erbfolge oder im Falle einer testamentarischen Erbeinsetzung – im deutschen Erbrecht wird bei Erbschaften grundsätzlich von einem „Vonselbsterwerb“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die Erbschaft unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls anfällt und auf die Erben übergeht. Eine Annahme der Erbschaft ist daher nicht nötig. Im Rahmen einer Erbausschlagung zum Schutz vor ungewollten Erbschaften ist dagegen eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Gemäß § 1942 Abs. 1 BGB verzichten Sie damit aber auch auf alle Rechte und Pflichten am Nachlass. Gläubiger können ihre Forderungen dann nicht mehr beim Erben einfordern. Es besteht aber zum Beispiel auch kein Anspruch mehr auf Schmuckstücke, die sich seit vielen Generationen im Familienbesitz befinden. Grundsätzlich kann jeder Erbe die Erbschaft ausschlagen. Lediglich der Staat ist davon ausgenommen, weil er in letzter Konsequenz als Schlusserbe auftritt. Übersteigen die Schulden den Nachlass, gehen Gläubiger leer aus, da der Staat nur das bestehende Vermögen verwertet, aber nicht für Schulden haftet. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist aber nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich.
Gründe, ein Erbe auszuschlagen
Da nicht alle Erbschaften einen finanziellen Vorteil mit sich bringen, sollten sich erbberechtigte Personen grundsätzlich immer die Frage stellen, ob es wirklich sinnvoll ist, das Erbe anzunehmen. Neben der Überschuldung gibt es aber auch noch weitere Gründe, die eine Erbausschlagung rechtfertigen.
Persönliche Motive
Ein persönliches Motiv zur Ausschlagung einer Erbschaft könnte zum Beispiel ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Erben und Erblasser sein.
Steuerrechtliche Motive
Erbausschlagungen können unter Umständen auch dann sinnvoll sein, wenn durch die Erbschaftssteuer (title: Erbschaftssteuer mit Immobilien berechnen – Aktueller Steuerrechner von Anwalt-Erbrecht.de) Unkosten für Nachlassgegenstände entstehen würden.
Beerdigungskosten
Gemäß § 1968 BGB sind Erben dazu verpflichtet, die Beerdigung des Erblassers zu gestalten und zu bezahlen. Reicht der Nachlass aber nicht aus, um die Beerdigungskosten zu decken, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.
Entscheiden Sie beim Eintritt eines Erbfalls also auf keinen Fall vorschnell. Wägen Sie stattdessen immer alle Vor- und Nachteile ab. Lassen Sie sich darüber hinaus auch gern von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier LL.M. beraten.
Die Erbausschlagungsfrist
Sie sollten sich also genau überlegen, ob Sie eine Erbschaft ausschlagen. Dafür räumt der Gesetzgeber ausreichend Zeit ein. Die gesetzlich festgelegte Frist sollten Sie dennoch unbedingt beachten. Sie beträgt gem. § 1944 Abs. 1 BGB insgesamt sechs Wochen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben. Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich beim Eintritt des Erbfalls im Ausland befunden haben, verlängert sich die Frist auf insgesamt sechs Monate. Haben Sie die Ausschlagungsfrist versäumt, ist eine Ausschlagung nur noch schwer und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wie kann man ein Erbe ausschlagen?
Wenn Sie sich endgültig dazu entschieden haben, ein Erbe auszuschlagen, gilt es bestimmte Vorgaben zu beachten. Diesen Wunsch nur gegenüber der Familie zu äußern, reicht dabei nicht aus. Stattdessen müssen Sie die Ausschlagungserklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder bei einem Notar beglaubigen und an das Gericht übermitteln lassen. Wie eine solche Ausschlagungserklärung aussehen kann und was es im Rahmen der Ausschlagung sonst zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kosten einer Erbausschlagung
Egal, ob Sie das Erbe beim Nachlassgericht oder über den Notar ausschlagen– bei der Erbausschlagung entstehen Kosten. Sie sind in beiden Fällen an den Wert der Erbmasse, den sogenannten Gegenstandswert, gekoppelt. Die Kosten ergeben sich aus den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). In dem folgenden Video erhalten so nochmal alle notwendigen Informationen zu anfallenden Kosten bei einer Erbausschlagung:
Gemäß Kostenverzeichnis (KV) Nr. 21201 Ziffer 7 GNotKG fällt für die Ausschlagung eine 0,5-fache Gebühr an, mindestens aber 15 Euro. Bei überschuldeten Nachlässen betragen die Kosten einer Erbausschlagung gemäß KV Nr. 21201 Ziffer 7 GNotKG 30 Euro. Bei unverschuldeten Nachlässen richtet sich die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Welche Kosten für verschiedene Gegenstandswerte anfallen, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Gegenstandswert | Gerichtsgebühr |
5.000 € | 30,00 € |
10.000 € | 37,50 € |
50.000 € | 82,50 € |
100.000 € | 136,50 € |
500.000 € | 467,50 € |
1.000.000 € | 867,50 € |
5.000.000 € | 4.067,00 € |
Entsprechende Kosten entstehen auch dann, wenn Sie einen Notar die Ausschlagungserklärung aufsetzen und beglaubigen lassen. Setzen Sie das Schreiben selbst auf und lassen es nur noch von einem Notar beglaubigen, liegen die Kosten gemäß KV Nr. 25100 zwischen 20 und 70 €. Lassen Sie sich im Vorfeld aber unbedingt beraten, damit Ihre Ausschlagung auch wirklich keine unwirksamen Formulierungen enthält.
Noch Fragen?
Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie weitere Fragen zum Thema Erbe ausschlagen haben oder sich eine kompetente Rechtsberatung wünschen. Unter 06151/130230 steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. gern zur Verfügung. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gern für Sie ein.
Häufige Fragen (FAQ)
Egal, ob Sie das Erbe beim Nachlassgericht oder über den Notar ausschlagen – bei der Erbausschlagung entstehen Kosten. Sie sind in beiden Fällen an den Wert der Erbmasse, den sogenannten Gegenstandswert, gekoppelt. Die Kosten ergeben sich aus den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
Gründe, ein Erbe nicht anzunehmen bzw. auszuschlagen können verschiedene Motive besitzen.
Persönliche Motive, Steuerrechtliche Motive, aber auch die anfallenden Beerdigungskosten können Gründe für die Erbausschlagung sein.
Grundsätzlich kann jeder Erbe die Erbschaft ausschlagen. Lediglich der Staat ist davon ausgenommen, weil er in letzter Konsequenz als Schlusserbe auftritt.
Die Erbschaft geht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls auf die Erben über. Eine Annahme der Erbschaft ist daher nicht nötig. Im Rahmen einer Erbausschlagung zum Schutz vor ungewollten Erbschaften ist dagegen eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.