Erbengemeinschaft auflösen
Erbengemeinschaft auflösen
Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Erbengemeinschaft auflösen kann daher jeder Miterbe. Dieser Grundsatz kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Auflösung einer Erbengemeinschaft zu den herausfordernden Aufgaben im Erbrecht gehört.
Als sogenannte geborene Liquidationsgesamthand ist die Erbengemeinschaft von vornherein auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet. Durch Anordnung des Erblassers kann die Auflösung allerdings aufgeschoben oder auch gänzlich ausgeschlossen werden. Auch sieht das Gesetz Fälle des Aufschubs der Auflösung einer Erbengemeinschaft vor. Nach § 2043 BGB kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden, wenn die Geburt eines Miterben zu erwarten ist, die Entscheidung über einen Adoptionsantrag noch aussteht oder die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch nicht ergangen ist.
Wichtigste Voraussetzung für die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist die Aufstellung eines Teilungsplans. Ist der Teilungsplan unvollständig oder fehlerhaft, kann er die Auflösung der Gemeinschaft nicht herbeiführen. Bei der Ausarbeitung dieses Teilungsplans ist daher ausgesprochene Sorgfalt walten zu lassen. Erst mit einem wirksamen Teilungsplan kann eine Auseinandersetzungsklage zur Auflösung der Erbengemeinschaft erhoben werden.
Checkliste: Wann ist eine Erbauseinandersetzungsklage ausgeschlossen
- wegen Testamentsvollstreckung, § 2204 Abs. 1 BGB
- aufgrund Schiedsgerichtsbestimmung, § 1066 ZPO
- aufgrund letztwilliger Anordnung des Erblassers, § 2044 Abs. 1 BGB,
- aufgrund Zeitablaufs, § 2044 Abs. 2 BGB,
- wegen Tod eines Miterben, § 2044 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 750 BGB analog,
- aufgrund der Unterschreitung eines Pflichtteils, § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB,
- wegen der Insolvenz eines Miterben, § 84 Abs. 2 InsO,
- durch Vereinbarung aller Erben,
- aufgrund Unbestimmtheit der Erbteile, § 2043 BGB,
- wegen einer angeordneten Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder einem Nachlassvergleichsverfahren,
- aufgrund eines Aufgebotsverfahrens, § 2045 BGB
- wegen eines sonstigen wichtigen Grundes, § 2044 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 749 Abs. 2 BGB analog,
- aufgrund Treu und Glaubens gemäß § 242 BGB.