Testament und Erbvertrag
Testament und Erbvertrag
Testament und Erbvertrag unterscheiden sich grundlegend. Die Unterscheidung ist sehr diffizil. Ein Testament kann grundsätzlich vom Erblasser ohne fremde Hilfe gefertigt werden. Vergleichen Sie hierzu bitte die sehr ausführlichen Ausführungen zu den Themenbereichen Testament schreiben und verfassen.
Sobald mehrere Personen gemeinschaftlich eine letztwillige Verfügung aufsetzen wollen, ist dies im Rahmen eines Testaments nur sehr eingeschränkt zulässig. Lediglich Ehegatten sind berechtigt, gemeinsam ein handschriftliches Testament zu verfassen. Wollen beispielsweise langjährige Lebensgefährten ein gemeinschaftliches Testament verfassen, ist dies nach dem Gesetz nicht zulässig. Lebensgefährten sind daher zwingend auf den Erbvertrag zu verweisen.
Der Erbvertrag ist vor einem Notar in Form einer notariellen Urkunde zu errichten. Sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag können wechselbezügliche, also bindende Verfügungen enthalten. Diese bewirken, dass der jeweilige Vertragspartner entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr von der gemeinsamen Verfügung zurücktreten kann.
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