Gemeinschaftlicher Erbschein - Beantragen, Auszahlung, Kosten & Vollmacht (inkl. Musterantrag)
Wie ein gemeinschaftlicher Erbschein (inkl. Musterantrag) beantragt & ausgezahlt werden kann, sowie Infos zu Kosten & Vollmacht, erhalten Sie in diesem Beitrag.
Nach dem Ableben eines Erblassers hinterlässt dieser häufig nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Wenn die Erben auf die Konten des Verstorbenen zugreifen wollen, benötigen sie in der Regel einen Erbschein oder einen anderen geeigneten Nachweis zur Berechtigung. Grundsätzlich kann jeder Miterbe einen eigenen Erbschein beantragen.
Wollen die Erben jedoch gemeinsam als Erbengemeinschaft auftreten und gegenüber Banken, Versicherungen, Ämtern, etc. handeln, benötigen sie häufig einen gemeinschaftlichen Erbschein. In einem solchen Erbschein sind alle Erben der Erbengemeinschaft und häufig auch deren jeweilige Erbquoten aufgeführt. Gemeinschaftliche Erbscheine können auch als Vollmachten für die berechtigten Miterben gelten, um Verfügungen über den Nachlass anzuweisen. Sind im Erbvertrag alle Miterben, aber keine Erbquoten angegeben, halten die überwiegende Rechtsprechung sowie Literatur diesen dennoch für zulässig. Gemeinschaftliche Erbscheine sind jedoch nicht immer von Nöten. Zum Beispiel bei der Auszahlung auf der Bank, der Auflösung von Verträgen sowie der Veräußerung des Nachlasses. Liegt beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen vor, so können die Begünstigten damit ihre Erbberechtigung nachweisen. Viele Institute verlangen aber zusätzlich einen Nachweis über den Erbschein. Auch wenn ein Testament vorliegt – bei Auseinandersetzungen mit dem Grundbuchamt ist immer ein Erbschein notwendig.
Da der gemeinschaftliche Erbschein ohnehin für alle Miterben gemeinsam gültig ist, kann er von jedem beliebigen Miterben beantragt werden, ohne dass dabei die Vollmachten der anderen Mitglieder der Erbgemeinschaft benötigt werden. Beantragt nur einer der Erben die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins, so ist die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben vom Nachlassgericht zu prüfen. Dieser Beweis kann durch die eigene Erklärung der Miterben, Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen erfolgen. Bei verschollenen Miterben ist die Erklärung eines Abwesenheitspflegers einzuholen. Alternativ ist auch ein Nachweis, dass die Ausschlagungsfrist für den Betroffenen abgelaufen ist, zulässig.
Wie erhalte ich einen gemeinschaftlichen Erbschein?
Der gemeinschaftliche Erbschein muss, wie andere Erbscheine auch, beim Nachlassgericht beantragt werden. Dafür ist das Amtsgericht der Stadt zuständig, in der der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist außerdem an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Auch die Rechte und Pflichten, die man mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins hat, gilt es gut zu kennen. Informieren Sie sich in folgendem Video zu diesen Rechten:
Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann grundsätzlich von jedem Miterben beantragt werden. Auch Testamentsvollstrecker, Gläubiger des Erblassers und des Erben oder Nachlassverwalter sind zur Beantragung berechtigt. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. So muss gemäß § 2353 BGB der gemeinschaftliche Erbschein zunächst durch einen der Erbberechtigten, der das Erbe auch annimmt, beantragt werden. Zum Nachweis der Richtigkeit aller weiteren Angaben hat der Antragsteller mit dem Antrag in der Regel auch eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Diese kann entweder beim Gericht oder Notar abgegeben werden. Das Nachlassgericht kann die eidesstattliche Versicherung auch erlassen, wenn die Erbrechtslage zweifellos feststeht oder der Sachverhalt bereits durch ein anderes Verfahren geklärt ist.
Der Antrag
Wenn kein Testament vorliegt, müssen die gesetzlichen Erben dem Nachlassgericht bei der Beantragung Angaben zum Todeszeitpunkt und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorlegen. Auch Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Anteil mindern, müssen angegeben werden. Darüber hinaus muss die Frage nach dem Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen geklärt werden. Auch die Angabe, ob ein Rechtsstreit vor Gericht über das Erbrecht anhängig ist, ist hier notwendig.
Wenn dagegen ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, muss man dieses bzw. diesen bezeichnen. Es muss auch angegeben werden, ob weitere Testamente oder Erbverträge vorhanden sind. Der Todeszeitpunkt sowie die Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht müssen hier ebenfalls benannt werden. Liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, wird der Erbscheinantrag durch einen Richter geprüft. Ist dies nicht der Fall, wird in der Regel ein Rechtspfleger den Antrag prüfen. Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid durch das Nachlassgericht. Sollte die Entscheidung aber aufgrund fehlender Dokumente oder anderer Zweifel nicht getroffen werden können, setzt das Gericht eine Nachfrist. Ist danach immer noch keine endgültige Entscheidung möglich, wird in vielen Fällen ein Vorbescheid erlassen.
Gemeinschaftlicher Erbschein: Muster (kostenlos downloaden) – (PDF – ca. 236 KB)
Verwenden Sie gern unser kostenloses Musterformular, wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen wollen. Bedenken Sie aber, dass Sie auch die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Wenn Sie den Antrag persönlich zu Protokoll geben, können Sie sie gleichzeitig abgeben. Wenn Sie den Antrag dagegen schriftlich einreichen, müssen Sie eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung beifügen.
Die Kosten gemeinschaftlicher Erbscheine
Auch bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins fallen Kosten an. Sie sind von der Höhe des jeweiligen Nachlasswertes abhängig. Für die entstehenden Kosten muss in der Regel der Antragsteller aufkommen. Zur groben Orientierung finden Sie hier einige beispielhafte Nachlasswerte und die dabei anfallenden Kosten:
Nachlasswert | Beantragungskosten |
20.000 € | 102,00 € |
50.000 € | 165,00 € |
100.000 € | 273,00 € |
250.000 € | 540,00 € |
500.000 € | 935,00 € |
700.000 € | 1.255,00 € |
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Wenn Sie weitere Fragen haben oder sich persönlich und kompetent beraten lassen möchten, sind wir gerne für Sie da. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns für Sie ein. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns. Lassen Sie sich bei Fragen rund um den gemeinschaftlichen Erbschein von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 beraten.
Häufige Fragen (FAQ)
Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann grundsätzlich von jedem Miterben beantragt werden. Auch Testamentsvollstrecker, Gläubiger des Erblassers und des Erben oder Nachlassverwalter sind zur Beantragung berechtigt. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.
Wenn kein Testament vorliegt, müssen die gesetzlichen Erben dem Nachlassgericht bei der Beantragung Angaben zum Todeszeitpunkt und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorlegen. Auch Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Anteil mindern, müssen angegeben werden.
Die Kosten sind von der Höhe des jeweiligen Nachlasswertes abhängig. Zur groben Orientierung finden Sie hier einige beispielhafte Nachlasswerte und die dabei anfallenden Kosten.
Für die entstehenden Kosten muss in der Regel der Antragsteller aufkommen. Es kann unter den Erbträgern aber auch individueller geregelt werden.