Erbvertrag – Muster, Kosten, Pflichtteil & Co.
Ein Erbvertrag ist sowohl persönlich als auch bürokratisch keine kleine Angelegenheit. Informieren Sie sich in unserem Beitrag umfänglich darüber!
In Deutschland existieren verschiedene Möglichkeiten, Vorkehrungen für die Vermögensverteilung nach dem eigenen Ableben zu treffen. Damit sich Ihr Erbe genau nach Ihren Vorstellungen auf die Angehörigen verteilt, sollten Sie sich zunächst genau über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und anschließend von einem Notar beraten lassen.
In diesem Beitrag finden Sie alle Informationen bezüglich des Unterschieds zwischen Testament und Erbvertrag, deren Auswirkungen auf den Pflichtteil sowie der anfallenden Kosten. Darüber hinaus können Sie sich eine kostenlose Mustervorlage zur Veranschaulichung herunterladen.
Was ist ein Erbvertrag und wann sollte man ihn einsetzen?
Neben Testamenten sind Erbverträge nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib Ihres Vermögens nach dem Tod zu treffen bzw. in die gesetzliche Erbfolge einzugreifen. Auch hier handelt es sich um Verfügungen von Todes wegen. Grundsätzlich kann ein Erbvertrag zahlreiche Klauseln beinhalten, die die Erbeinsetzung, die Vermächtnisverteilung oder auch Auflagen an die Bedachten beinhalten. Die getroffenen Vereinbarungen sind in der Regel rechtlich bindend. Erbverträge dienen dabei besonders häufig der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und sind damit das vertragliche Pendant zum Berliner Testament. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch andere Verfügungen, wie beispielsweise die Einsetzung eines Testamentvollstreckers, zu treffen. Zudem können Erbverträge auch Kinder, Geschwister, Eltern, Dritte oder sogar Institutionen berücksichtigen.
Erbvertrag vs. Testament
Während Testamente seitens des Erblassers jederzeit und heimlich widerrufen oder abgeändert werden können, sind Erbverträge verbindlich und äußerst schwierig anzufechten, sofern sie notariell beglaubigt wurden. Testamente bedürfen nicht in jedem Fall einer notariellen Beurkundung. Zudem müssen Erbverträge von allen Vertragsparteien persönlich und unter Aufsicht eines Notars, der den Vorgang anschließend beurkundet, unterzeichnet werden. Vertragspartner, die keine Verfügung von Todes wegen abgeben, können sich auch durch Dritte vertreten lassen. Im Vergleich zum klassischen Testament weisen Erbverträge folgende Vor- und Nachteile auf:
Vorteile von Erbverträgen | Nachteile von Erbverträgen |
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Auswirkungen auf den Pflichtteil
Der Pflichtteil sichert Enterbten eine Mindestbeteiligung am Nachlass und greift demnach bei Enterbungen durch letztwillige Verfügungen. Enterbten stehen demnach trotz der Enterbung kleine Teile des Nachlasses zu. Im Rahmen eines Erbvertrages kann dieser Pflichtteil aber dennoch umgangen bzw. deutlich reduziert werden.
Ausschluss mittels Pflichtteilsstrafklauseln
Auch Erbverträge können den Pflichtteil nur sehr schwer ausschließen. Bestimmte Klauseln können die Pflichtteilsberechtigten aber davon abhalten, diesen einzufordern. Im Rahmen dieser Pflichtteilsstrafklauseln können zum Beispiel Strafen in Form der Enterbung oder starker Reduzierung des Pflichtteils für den Fall bestimmt werden, dass vorzeitig auf den Pflichtteil bestanden wird.
Vor allem Ehepartner mit Kindern wenden solche Klauseln an, um den Partner nach dem eigenen Ableben finanziell abzusichern. Wenn also zum Beispiel ein Ehemann seine Frau nach seinem Tode finanziell absichern möchte, kann er im Erbvertrag bestimmen, dass ein Kind, dass seinen Pflichtteil vor dem Ableben der Ehefrau einfordern will, enterbt wird. Da die Kinder ihr Erbe in aller Regel nicht verlieren möchten, werden sie spätestens aufgrund der Strafklausel keinen Pflichtteil einfordern, bis beide Elternteile verstorben sind.
Pflichtteil umgehen
Unter bestimmten Umständen können Pflichtteilsansprüche aber nicht nur verhindert, sondern sogar vollständig umgangen werden. Eine solche Ausnahme stellt der Pflichtteilsverzicht dar. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten, der Verzichtserklärungen der pflichtteilsberechtigten Verwandten beinhaltet. Als Gegenleistung erhalten die Verzichtenden dann häufig eine vereinbarte Abfindungszahlung, die sich an der Höhe des Pflichtteils orientiert. Verzichten die Pflichtteilsberechtigten nicht freiwillig, kann der Pflichtteil durch die bereits erwähnten Strafklauseln entzogen oder stark gemindert werden.
Pflichtteil entziehen
Unter bestimmten Voraussetzungen, die im § 2333 BGB festgehalten sind, kann der Pflichtteil den Pflichtteilsberechtigten auch vollkommen entzogen werden. Für das Entziehen müssen aber auf jeden Fall schuldhafte Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Pflichtberechtigte:
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Kosten eines Erbvertrages
Da Erbverträge ohne notarielle Beurkundungen nicht rechtswirksam sind, entstehen in jedem Fall Kosten, die sich nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten. Ähnlich der Beurkundung gemeinschaftlicher Testamente werden auch bei Erbverträgen 2,0 Gebührensätze erhoben (Nr. 21100 Kostenverzeichnis GNotKG – Anlage 1). Die Höhe richtet sich dabei nach dem Reinvermögen, über das es zu entscheiden gilt. Hierbei wird das Vermögen als Geschäftswert angesetzt, mit dessen Hilfe die Gebühr in der Gebührentabelle (Anlage 2 GNotKG – Tabelle B) ermittelt werden kann, die sich anschließend aufgrund des Gebührensatzes von 2,0 verdoppelt.
Für unterschiedliche Geschäftswerte fallen so folgende Gebühren an (Auszug GNotKG, Anlage 2 – Tabelle B):
Geschäftswert | Einfache Gebühr |
Bis 500 Euro | 15,00 Euro |
501–1.000 Euro | 19,00 Euro |
9.001–10.000 Euro | 75,00 Euro |
10.001–13.000 Euro | 83,00 Euro |
50.001–65.000 Euro | 165,00 Euro |
200.001–230.000 Euro | 485,00 Euro |
500.001–550.000 Euro | 1.015,00 Euro |
1.000.001–1.050.000 Euro | 1.815,00 Euro |
Muster (kostenlos downloaden) (PDF – 214 KB)
Laden Sie sich hier ein Muster für Ihren Erbvertrag herunter. Beachten Sie aber, dass diese Vorlage nur der Veranschaulichung dient und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Wirksamkeit erhebt. Bedenken Sie zudem, dass nur notariell beurkundete Erbverträge rechtswirksam sind. Auf die Erstellung eines Erbvertrags ohne die Beratung eines Notars sollten Sie daher unbedingt verzichten! Wenn Sie weitere Fragen auf dem Gebiet des Erbrechts haben oder ein Beratungsgespräch vereinbaren möchten, kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Dr. Beier & Partner.
Häufige Fragen (FAQ)
Neben Testamenten sind Erbverträge nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib Ihres Vermögens nach dem Tod zu treffen bzw. in die gesetzliche Erbfolge einzugreifen. Auch hier handelt es sich um Verfügungen von Todes wegen.
Erbverträge dienen besonders häufig der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und sind damit das vertragliche Pendant zum Berliner Testament. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch andere Verfügungen, wie beispielsweise die Einsetzung eines Testamentvollstreckers, zu treffen. Zudem können Erbverträge auch Kinder, Geschwister, Eltern, Dritte oder sogar Institutionen berücksichtigen.
Enterbten stehen bei einem Erbvertrag trotz der Enterbung kleine Teile des Nachlasses zu. Im Rahmen eines Erbvertrages kann dieser Pflichtteil aber dennoch umgangen bzw. deutlich reduziert werden.
Wir haben für Sie eine Vorlage zusammengestellt, wonach sich ein Erbvertrag orientieren kann: Muster (kostenlos downloaden) (PDF – 214 KB)