Pflichtteilsverzicht - Muster, Form & Kosten mit/ohne Notar
Muster, Formen und Kosten mit & ohne Notar. Alles rund um das Thema Pflichtteilsverzicht erfahren Sie hier!
Wenn sich Ehegatten dazu entschließen, sich mittels Berliner Testament gegenseitig als Erben einzusetzen, geht dies in der Regel mit einem vorläufigen Ausschluss anderer Erbberechtigter einher. Solche Erbberechtigten – beim Berliner Testament häufig die Kinder – werden dann als Schlusserben eingesetzt und beerben den überlebenden Ehegatten. Die vollständige Enterbung ist weder beim Berliner Testament noch bei anderen letztwilligen Verfügungen möglich.
Gesetzliche Erben haben nämlich trotz Enterbung Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Solche Pflichtteilsansprüche können in einigen Fällen die vernünftige und interessengerechte Verteilung des Nachlasses erschweren. Ein vereinbarter Pflichtteilsverzichtsvertrag kann da helfen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über Gründe, Form, Anfechtung, Auswirkungen und Kosten des Pflichtteilverzichtes. Darüber hinaus finden Sie eine Mustervorlage, die Sie an Ihre individuelle Situation anpassen können.
Gesetzliche Grundlagen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unzählige Dinge im Bereich des Erbrechts. So auch das Recht von Erben, auf den Nachlass zu verzichten. Ein solcher Erbverzicht wird im § 2346 BGB geregelt und im nächsten Abschnitt noch genauer behandelt. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, diesen Erbverzicht auf den Pflichtteil zu beschränken. Nach § 2346 Absatz 2 BGB ist demnach auch der Pflichtteilsverzicht zulässig. Wenn Sie sich mehr Informationen zum Pflichtteil wünschen, lesen Sie auch gern unsere Beiträge zu den Themen Pflichtteil bei Kindern & Enkeln, Höhe des Pflichtteils und Pflichtteil trotz Testament. Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben, durch den der Verzicht des Erbens auf seinen Pflichtteil geregelt wird. Eine solche Pflichtteilverzichtserklärung kann also nur zu Lebzeiten geschlossen werden. In der Konsequenz kann der Verzichtende nicht mehr oder nur noch begrenzt auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Die gesetzliche Erbfolge ändert sich aber nicht, der Verzichtende bleibt also dennoch Erbe.
Unterschiede zum Erbverzicht
Wie bereits erwähnt, haben Erben das Recht, auf den Nachlass zu verzichten. Mit dem Erbverzicht erklären Erben den Verzicht auf den gesamten Nachlass, was sogar auf Abkömmlinge ausgeweitet werden kann. Beim Pflichtteilsverzicht wird dagegen nur auf den Pflichtteil verzichtet. Dabei kann der Pflichtteil mitunter noch weiter eingeschränkt werden. Ein Beispiel hierfür sind einzelne Gegenstände, die nicht in die Pflichtteilsberechnung einfließen sollen. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich die gesetzlichen Erbteile und die Pflichtteilsquoten der restlichen Erben beim Erbverzicht erhöhen. Eine Pflichtteilsverzichtserklärung hat dagegen keinerlei Auswirkungen auf diese Bereiche. Hinzu kommt auch, dass ein Erbverzicht im Gegensatz zum Pflichtteilsverzicht nicht weiter eingeschränkt werden kann. Es muss also auf das gesamte Erbe und nicht nur einzelne Teile verzichtet werden. Sollten Sie sich im Erbfall aufgrund von Überschuldung für eine Erbausschlagung entscheiden, ist der Pflichtteil hier, wie auch beim Erbverzicht, mit inbegriffen. Sie geben also auch hier alle Rechte und Pflichten auf den Nachlass auf.
Gründe für den Pflichtteilsverzicht
Vor allem im Rahmen des Berliner Testaments kommt es häufig zu Pflichtteilsverzichtserklärungen. Im Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein. Durch den Pflichtteilsverzicht der Kinder soll sichergestellt werden, dass der Ehepartner im Todesfall abgesichert ist und die Kinder keine Zahlungsforderungen stellen können. Da beim Erbverzicht auf das gesamte Erbe verzichtet wird, ist ein Pflichtteilsverzicht außerdem sinnvoll, wenn nur auf bestimmte Teile des Nachlasses verzichtet werden soll. Diese Variante findet vor allem dann Anwendung, wenn ein Erbe durch die Pflichtteilsforderungen der anderen Erben in finanzielle Bedrängnis kommen würde.
Auswirkungen des Pflichtteilsverzichtes
Im Gegensatz zum Erbverzicht hat der Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der Erbe – solange er nicht im Testament enterbt wurde – rechtmäßiger Erbe bleibt. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbteil also zugesprochen. Die Einsetzung als Erbe ist im Testament ohne Weiteres möglich. Wenn Eltern auf Pflichtteile verzichten wollen, sollten sie unbedingt sicherstellen, dass die Verzichtserklärung auch für ihre Kinder gilt. Gegebenenfalls könnten diese nämlich noch erbrechtliche Ansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, können Sie eine entsprechende Regelung in den Pflichtteilsverzichtsvertrag mit aufnehmen.
Pflichtteilsvereinbarung & Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Um Probleme, wie die zuvor geschilderten zu vermeiden, schließen viele Erblasser eine Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten, nach der dieser auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche verzichtet. Solche Pflichtteilsverträge haben für Erblasser den Vorteil, dass er die Erbfolge nach Vertragsschluss ohne gesetzliche Schranken regeln kann. In vielen Fällen verzichten Pflichtteilsberechtigte aber nicht ohne Weiteres auf ihren Pflichtteil. Daher sehen Pflichtteilsvereinbarungsverträge häufig eine Abfindungszahlung zugunsten des Berechtigten vor.
Bei einem solchen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung bieten Erblasser einen Geldbetrag als eine Art Tausch gegen den Verzicht, um den Verzichtenden zu einer Einwilligung zu bewegen. Im Rahmen von Berliner Testamenten ist dies besonders sinnvoll, da durch die Vergabe eines Vermögensteils zu Lebzeiten verhindert wird, dass im Erbfall Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Ehepartner geltend gemacht werden können. Die Abfindungssumme orientiert sich in der Regel an der Höhe des eigentlichen Pflichtteils. Sie kann jedoch auch individuell vereinbart werden und so vom Pflichtteil abweichen.
Form des Pflichtteilsverzichtes mit & ohne Notar
Mündliche oder schriftliche Form?
Da mündliche Absprachen im Erbrecht kein Gewicht haben, sind alle Vereinbarungen, die vom gesetzlichen Erbrecht abweichen, in schriftlicher Form zu treffen. Nur so sind sie rechtskräftig.
Mit oder ohne Notar?
Sowohl für den Erbvertrag als auch für den Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt: Damit die Verträge rechtskräftig sind, bedürfen sie der notariellen Beurkundung. Da ein Verzichtsvertrag eine sehr persönliche Angelegenheit ist, muss der Erblasser außerdem selbst anwesend sein. Verzichtende können sich dagegen auch vertreten lassen.
ACHTUNG! Enterbung des Verzichtenden
Wie bereits erwähnt, verliert der Verzichtende durch den Pflichtteilsverzicht nicht seine Erbansprüche. Der künftige Erblasser muss also trotz Verzichtserklärung eine testamentarische Enterbung vornehmen. Tut er dies nicht, hat der Verzichtende neben der möglichen Abfindung auch noch Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil und kassiert gleich doppelt. Mehr zum Thema Enterbung erfahren Sie in unserem Beitrag zur Enterbung der Kinder.
Kosten des Pflichtteilsverzichtes
Da ein Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden muss, ergeben sich die Kosten aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Gemäß § 102 GNotKG ist die Berechnungsgrundlage der Vermögenswert, auf den verzichtet wird. Für die Beurkundung von Verträgen fällt die 2-fache Gebühr an.
Für verschiedene Vermögenswerte ergeben sich so folgende Kosten:
Vermögenswert | Gebührensatz | Notargebühr |
5.000 € | 2,0 | 90 € |
10.000 € | 2,0 | 150 € |
50.000 € | 2,0 | 330 € |
100.000 € | 2,0 | 546 € |
200.000 € | 2,0 | 870 € |
500.000 € | 2,0 | 1.870 € |
1.000.000 € | 2,0 | 3.470 € |
Nutzen Sie für die Berechnung anderer Vermögenswerte auch gern den kostenlosen Gebührenrechner der Bundesnotarkammer.
Musterformular
Damit Sie wissen, wie eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung aussehen kann, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung. Dieses Muster kann individuell an Ihre Bedürfnisse und die entsprechende Fallkonstellation angepasst werden. Da es sich nur um ein Muster handelt, sollten Sie die Erklärung vor der Unterzeichnung aber unbedingt einem Notar vorlegen. Dieser prüft den Vertrag nochmals auf doppeldeutige Formulierungen, Stolperfallen, etc. Für den rechtsgültigen Pflichtteilsverzicht muss der Vertrag dann nur noch notariell beglaubigt werden. Wenden Sie sich dazu einfach an unser Notarbüro – wir erledigen alle erforderlichen Schritte gern für Sie.
Erben trotz Verzicht: Aufhebung & Anfechtung des Pflichtteilsverzichtes
Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen wieder rückgängig zu machen. Ein Pflichtteilsverzicht kann jedoch nur mit dem Einverständnis beider Parteien aufgehoben werden. Pflichtteilsverzichtsverträge können daher nur zu Lebzeiten des Erblassers rückgängig gemacht werden, gegenüber dem der Pflichtteilsverzicht erklärt wurde. Neben der Aufhebung ist natürlich auch die Anfechtung des Pflichtteilsverzichtes möglich. Dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe sind beispielsweise:
- Gesetzesverstöße
- Irrtum
- Täuschung
- Drohungen
Darüber hinaus haben junge und unerfahrene Erben von Gesetzeswegen her die Möglichkeit, den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anzufechten. Ist der Pflichtteilsverzicht tatsächlich als sittenwidrig einzustufen, ist er automatisch nichtig. Gemäß § 138 ff. BGB ist die Sittenwidrigkeit bei Rechtsgeschäften vor allem in folgenden Fällen anzunehmen:
- Das Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten
- Die einseitig benachteiligende Vereinbarung basiert auf Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche
Noch Fragen?
Sie haben weitere Fragen im Bereich Erbrecht oder wünschen sich eine persönliche und kompetente Beratung? Dann sind Sie bei uns von der Fachanwaltskanzlei Dr. Beier & Partner genau richtig. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gerne für Sie ein und helfen Ihnen weiter. Melden Sie sich einfach telefonisch unter 06151/130230 und vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M.
Häufige Fragen (FAQ)
Durch den Pflichtteilsverzicht der Kinder soll sichergestellt werden, dass der Ehepartner im Todesfall abgesichert ist und die Kinder keine Zahlungsforderungen stellen können. Da beim Erbverzicht auf das gesamte Erbe verzichtet wird, ist ein Pflichtteilsverzicht außerdem sinnvoll, wenn nur auf bestimmte Teile des Nachlasses verzichtet werden soll.
Damit Sie wissen, wie eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung aussehen kann, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung.
Pflichtteilsverzicht Mustervorlage – hier downloaden! (PDF – ca. 280 KB)
Im Gegensatz zum Erbverzicht hat der Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der Erbe – solange er nicht im Testament enterbt wurde – rechtmäßiger Erbe bleibt. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbteil also zugesprochen. Die Einsetzung als Erbe ist im Testament ohne Weiteres möglich.
Neben der Aufhebung ist natürlich auch die Anfechtung des Pflichtteilsverzichtes möglich. Dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe sind beispielsweise:
- Gesetzesverstöße
- Irrtum
- Täuschung
- Drohungen
Ja, da ein Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden muss, ergeben sich die Kosten aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Gemäß § 102 GNotKG ist die Berechnungsgrundlage der Vermögenswert, auf den verzichtet wird. Für die Beurkundung von Verträgen fällt die 2-fache Gebühr an. Anfallende Kosten pro Vermögenswert können Sie hier nachschauen.