Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder ist eine hinterlassene letztwillige Verfügung unwirksam, tritt gesetzliche Erbfolge ohne Testament ein.
Die gesetzliche Erbfolge gilt allerdings auch dann, wenn der Erblasser in einem Testament nur Vermächtnisse oder Auflagen bestimmt hat. Auch tritt gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser lediglich über einen Teil des Nachlasses verfügt hatte, § 2088 BGB. Dies ist ein in der Praxis häufiger Fall, obwohl er von den meisten Erblassern aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht gewollt ist.
Die gesetzliche Erbfolge tritt schließlich auch dann ein, wenn die per letztwilliger Verfügung berufenen Erben vorverstorben sind oder aber das Erbe ausgeschlagen haben, §§ 1942ff. BGB. Gleiches gilt, wenn die per letztwilliger Verfügung berufenen Erben erbunwürdig im Sinne der §§ 2339ff BGB sind.