Erbe: Pflichtteil für Kinder & Enkel nach § 2303 - Höhe, Berechnung & Ausnahmen
Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Rechte Kinder und Enkelkinder haben, falls diese innerhalb eines Testaments enterbt wurden.
Grundsätzlich hat das Gesetz der gewillkürten Erbfolge den Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge eingeräumt. Das bedeutet, dass Erblasser die Erbfolge genau so regeln können, wie sie möchten. Dabei wird aber häufig vergessen, dass den gesetzlichen Erben (z. B. Kinder oder Enkel) unter Umständen ein Teil des Nachlasses zusteht, auch wenn sie nicht im Testament berücksichtigt wurden. Dieser sogenannte Pflichtteil kann im Erbfall eingefordert werden.
Doch wann genau haben Kinder oder Enkel Anspruch auf den Pflichtteil? Wie verhält sich das Ganze beim Berliner Testament? Kann der Pflichtteil trotz Anspruch entzogen werden? Und wie berechnet man die Höhe des Pflichtteils? Diese und weitere Fragen klären wir für Sie im folgenden Beitrag.
Allgemein: Der Pflichtteil für Kinder & Enkel
Für den Fall, dass der Erblasser Kinder oder Enkel enterbt hat, steht ihnen unter gewissen Umständen der Pflichtteil zu. Dies ist in Deutschland von Gesetzeswegen her vorgesehen. Der Hintergrund ist, dass Erblasser auch nach ihrem Tod noch Fürsorgepflichten für nahe Angehörige haben.
Hierzu zählen gemäß § 2303 BGB:
- alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel & Urenkel)
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Eltern des Erblassers
Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteilsanspruch umso wahrscheinlicher ist, desto näher der Grad der Verwandtschaft ist. Es haben also nicht alle aufgeführten Personen in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil. Es herrscht eine gewisse Rangfolge. So werden die Eltern des Erblassers zum Beispiel nur berücksichtigt, wenn der Erblasser weder Kinder noch einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner hat.
Der Pflichtteil für Kinder
Da die Kinder eines Erblassers in der besagten Rangfolge an erster Stelle stehen, sind sie grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ehelich, unehelich, legitimiert oder adoptiert – das Bürgerliche Gesetzbuch gesteht ihnen die Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen Stief- und Ziehkinder. Bei „legitimierten“ Kindern handelt es sich um Kinder, deren Eltern erst nach der Geburt geheiratet haben. Sie gelten nachträglich als ehelich geboren. Im Erbrecht wird im Rahmen der Pflichtteilsberechtigung also nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Alle Abkömmlinge des Erblassers sind unabhängig von ihrer biologischen Abstammung gleichgestellt. Dies gilt jedoch erst seit dem Jahr 2010. Vorher hatten uneheliche Kinder keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Wenn sie im Testament oder Erbvertrag also nicht bedacht worden sind, wurden sie auch nicht am Nachlass beteiligt. Da uneheliche Kinder aber längst keine Ausnahme mehr darstellen, wurde die Gesetzgebung angepasst und überarbeitet. In der früheren Gesetzgebung ist auch begründet, dass es eine Ausnahme gibt, bei der uneheliche Kinder keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser vor dem 28.05.2009 verstorben ist und das Kind vor dem 01.07.1949 geboren wurde. Das uneheliche Kind unterliegt dann der alten Rechtsprechung und geht demnach leer aus. Der Grund ist, dass vor 1949 geborene, uneheliche Kinder erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Mai 2009 die gleichen Rechte wie eheliche Kinder erhielten. Da dieses Urteil aber nicht rückwirkend in Kraft tritt, gilt dieses Recht nur für Erbfälle nach dem 28.05.2009.
Der Pflichtteil für Enkel
Im Gegensatz zu den Kindern des Erblassers sind dessen Enkel nur unter bestimmten Umständen pflichtteilsberechtigt. Um den Pflichtteil zu bekommen, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen Enkel pflichtteilsberechtigt sein. Das sind sie, da sie im § 2303 BGB genannt werden. Die zweite Voraussetzung ist ein gültiger Pflichtteilsanspruch. Denn dieser kann unter Umständen trotz der Berechtigung nicht gegeben sein. Entscheidend ist hier die Rangfolge. In dieser stehen die Kinder eines Erblassers vor seinen Enkeln. Hat der Erblasser also Kinder, haben nur diese das Recht auf den Pflichtteil. Enkel und Eltern gehen in diesem Fall leer aus. Der Pflichtteil für Enkel ist in der Praxis daher eher ein Ausnahmefall.
Wie kann man Kindern und Enkeln den Pflichtteil entziehen?
Da Kinder grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt sind und in der Regel einen berechtigten Pflichtteilsanspruch haben, ist ein Pflichtteilsentzug hier nur schwer durchzusetzen. Dasselbe gilt auch für Enkel, deren Pflichtteilsanspruch berechtigt ist. Für die Entziehung des Pflichtteils müssen schon triftige Gründe vorliegen, die im § 2333 BGB aufgelistet sind.
Demnach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser:
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Kann ein künftiger Erblasser einen dieser Gründe plausibel und detailliert in seinem Testament begründen, so kann pflichtteilsberechtigten Kindern oder Enkeln der Anspruch auf Mindestbeteiligung am Erbe entzogen und der Pflichtteil so umgangen werden. Wann und wie ein Pflichtteil trotz Enterbung im Testament eingefordert werden kann, erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag Pflichtteil trotz Testament.
Die Höhe des Pflichtteils berechnen (normales & Berliner Testament)
Bei normalen Testamenten beträgt der Pflichtteil grundsätzlich ½ des gesetzlichen Erbteils. Wenn also ein Ehemann seine Frau und Kinder hinterlässt, wird das Erbe unter ihnen aufgeteilt. Der Ehefrau steht dabei die eine Hälfte des Nachlasses zu. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Hat das Ehepaar zwei Kinder in die Welt gesetzt, haben diese Anspruch auf ¼ des Nachlasses. Gibt es drei Kinder, hat jedes einen Anspruch auf ⅙, usw. Das Berliner Testament stellt einen Sonderfall dar. Diese Form des Testaments beinhaltet nämlich häufig eine Pflichtteilsstrafklausel, um zu verhindern, dass Kinder oder Enkel dem verbliebenen Ehepartner nach dem Erbfall in finanzielle Not bringen. Die Klausel besagt, dass die Personen, die ihren Pflichtteilsanspruch bereits nach dem ersten Erbfall geltend machen, enterbt werden. Sollte dieser Fall eintreten, besteht nach dem Ableben des verbliebenen Ehepartners nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert den Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall aber nicht, sie stellt lediglich eine Hürde für die Berechtigten dar. Im obigen Beispiel hätten zwei Kinder dann nur noch Anspruch auf ⅛ bzw. drei Kinder auf 1/12 des Nachlasses.
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Häufige Fragen (FAQ)
Da die Kinder eines Erblassers in der besagten Rangfolge an erster Stelle stehen, sind sie grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt.
Im Gegensatz zu den Kindern des Erblassers sind dessen Enkel nur unter bestimmten Umständen pflichtteilsberechtigt. Um den Pflichtteil zu bekommen, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen Enkel pflichtteilsberechtigt sein. Das sind sie, da sie im § 2303 BGB genannt werden. Die zweite Voraussetzung ist ein gültiger Pflichtteilsanspruch. Denn dieser kann unter Umständen trotz der Berechtigung nicht gegeben sein.
Kann ein künftiger Erblasser einen der folgenden Gründe plausibel und detailliert in seinem Testament begründen, so kann Kindern oder Enkeln der Anspruch auf Mindestbeteiligung am Erbe entzogen und der Pflichtteil so umgangen werden.
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Bei normalen Testamenten beträgt der Pflichtteil grundsätzlich ½ des gesetzlichen Erbteils. Bei anderen Testamenten wie dem Berliner Testament muss anders gerechnet werden. Wie, erfahren Sie in folgendem Video: