Gesetzliche Erbfolge Ehegatte
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Gesetzliche Erbfolge Ehegatte
Die gesetzlichen Erbquoten hängen vielfach davon ab, ob ein Erbrecht des Ehegatten besteht. Dabei unterscheidet man zwischen dem Bestehen einer wirksamen Ehe und einer bereits beendeten oder nicht bestehenden Ehe. Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten ist sehr facettenreich geregelt und hängt von vielen weiteren Faktoren ab.
Wirksame Ehe
Stirbt einer der Ehegatten, erbt der andere nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehe noch bestand. Das ist nicht der Fall, wenn eine so genannte Nichtehe besteht, folglich die Ehe von Anfang an nichtig war. Wurde beispielsweise die Trauung nur kirchlich durchgeführt, ist die Ehe mangels standesamtlicher Durchführung nicht gültig, § 1310 Abs. 1 BGB.
Die Ehe kann durch einen so genannten Aufhebungsbeschluss gemäß § 1313 BGB als nicht bestehend gelten sowie letztlich gemäß § 1564 BGB durch rechtskräftige Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens, verliert der überlebende sein Ehegattenerbrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes einen begründeten Scheidungsantrag gestellt oder im Falle des Scheidungsantrages seitens des anderen Ehegatten der Erblasser diesem Antrag zugestimmt hatte, vgl. § 1933 BGB.
Güterstand der Eheleute
Des Weiteren hängt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten maßgeblich vom Güterstand der Eheleute ab, indem sie zu Lebzeiten gelebt haben.
Diese erbrechtliche Quote gilt für alle Güterstände, regelt aber die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten für den Fall der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft abschließend. Für die Zugewinngemeinschaft sind weitere Vorschriften maßgeblich.
Vorhandene Verwandtschaftsverhältnisse
Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ein Halb. Dies ergibt sich aus § 1931 Abs. 1 BGB. Sind weder Verwandte der ersten und der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung erben der Ehegatte und bis zu zwei Kinder gemäß § 1931 Abs. 4 BGB immer zu gleichen Teilen. Hiernach erbt folglich der überlebende Ehegatte neben einem Kind ein Halb und neben zwei Kindern ein Drittel. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die aus § 1931 BGB ergebende Erbquote um ein weiteres Viertel. Dies bestimmt § 1371 Abs. 1 BGB.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft für Deutsche und Franzosen
Seit dem 1. Mai 2013 können Eheleute gemäß § 1519 BGB den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen, sofern sie Deutsche oder Franzosen sind. Dieser Wahlgüterstand kennt keinen pauschalierten Zugewinnausgleichsanspruch analog zu § 1371 Abs. 1 BGB. Folglich richtet sich die Erbquote nach § 1931 Abs. 1 BGB. Daneben kann der Ehegatte allerdings den rechnerischen Zugewinnausgleich geltend machen.
Gesetzliche Erbfolge Ehegatte: tabellarisches Schaubild
Häufige Fragen (FAQ)
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Nicht ehelichen Kindern steht dabei das selbe Erbrecht zu, wie ehelichen Kindern. Ist die Ehe kinderlos, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragraphen 1924 – 1936 im BGB geregelt. Vorrang im gesetzlichen Erbe haben immer die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner. Grundsätzlich nicht erbberechtigt sind Verschwägerte.
Bei der Erbfolge ohne Testament erben zunächst Ehepartner und Kinder. Ist der Ehepartner allerdings nicht mit dem Erblasser verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers).