Diesen Beitrag teilen

jetzt auf WhatsApp teilenjetzt auf Pinterest teilenjetzt auf LinkedIn teilen
schließen

Menü

buchInhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Dr. Beier & Partner

jetzt Mandat anfragen

Mandat anfragen

Dr. Beier & Partner

Dr. Beier & Partner

Fachanwälte für Erbrecht
Notare in Darmstadt
Telefon (0651) 130 230

Sie möchten ein Mandat beauftragen & benötigen Unterstützung, bei der Durchsetzung Ihrer Interessen?

    Ich wünsche einen RückrufTerminvereinbarung

    Bitte beachten Sie, dass wir keine allgemeinen Fragen beantworten können. Wir können nur Anfragen beantworten, die sich auf ein zukünftiges Mandat und Beauftragung unserer Kanzlei beziehen.

    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

    test puhsgnjödarönjgd

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

    Die gesetzlichen Erbquoten hängen vielfach davon ab, ob ein Erbrecht des Ehegatten besteht. Dabei unterscheidet man zwischen dem Bestehen einer wirksamen Ehe und einer bereits beendeten oder nicht bestehenden Ehe. Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten ist sehr facettenreich geregelt und hängt von vielen weiteren Faktoren ab.

    Wirksame Ehe

    Stirbt einer der Ehegatten, erbt der andere nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehe noch bestand. Das ist nicht der Fall, wenn eine so genannte Nichtehe besteht, folglich die Ehe von Anfang an nichtig war. Wurde beispielsweise die Trauung nur kirchlich durchgeführt, ist die Ehe mangels standesamtlicher Durchführung nicht gültig, § 1310 Abs. 1 BGB.

    Wirksame Ehe als Grundlage für eine reibungslose Erbfolge

    Wirksame Ehe als Grundlage für eine reibungslose Erbfolge

    Die Ehe kann durch einen so genannten Aufhebungsbeschluss gemäß § 1313 BGB als nicht bestehend gelten sowie letztlich gemäß § 1564 BGB durch rechtskräftige Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens, verliert der überlebende sein Ehegattenerbrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes einen begründeten Scheidungsantrag gestellt oder im Falle des Scheidungsantrages seitens des anderen Ehegatten der Erblasser diesem Antrag zugestimmt hatte, vgl. § 1933 BGB.

    Güterstand der Eheleute

    Des Weiteren hängt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten maßgeblich vom Güterstand der Eheleute ab, indem sie zu Lebzeiten gelebt haben.

    Die erbrechtliche Quote bestimmt sich grundsätzlich nach § 1931 BGB.

    Die erbrechtliche Quote bestimmt sich grundsätzlich nach § 1931 BGB.

    Diese erbrechtliche Quote gilt für alle Güterstände, regelt aber die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten für den Fall der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft abschließend. Für die Zugewinngemeinschaft sind weitere Vorschriften maßgeblich.

    Vorhandene Verwandtschaftsverhältnisse

    Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ein Halb. Dies ergibt sich aus § 1931 Abs. 1 BGB. Sind weder Verwandte der ersten und der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung erben der Ehegatte und bis zu zwei Kinder gemäß § 1931 Abs. 4 BGB immer zu gleichen Teilen. Hiernach erbt folglich der überlebende Ehegatte neben einem Kind ein Halb und neben zwei Kindern ein Drittel. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die aus § 1931 BGB ergebende Erbquote um ein weiteres Viertel. Dies bestimmt § 1371 Abs. 1 BGB.

    Die Wahl-Zugewinngemeinschaft für Deutsche und Franzosen

    Seit dem 1. Mai 2013 können Eheleute gemäß § 1519 BGB den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen, sofern sie Deutsche oder Franzosen sind. Dieser Wahlgüterstand kennt keinen pauschalierten Zugewinnausgleichsanspruch analog zu § 1371 Abs. 1 BGB. Folglich richtet sich die Erbquote nach § 1931 Abs. 1 BGB. Daneben kann der Ehegatte allerdings den rechnerischen Zugewinnausgleich geltend machen.

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte: tabellarisches Schaubild

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte

    Häufige Fragen (FAQ)

    Wann ist man als Ehepartner erbberechtigt?zuklappenaufklappen

    Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Nicht ehelichen Kindern steht dabei das selbe Erbrecht zu, wie ehelichen Kindern. Ist die Ehe kinderlos, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.

    Wie läuft die deutsche gesetzliche Erbfolge ab?zuklappenaufklappen

    Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragraphen 1924 – 1936 im BGB geregelt. Vorrang im gesetzlichen Erbe haben immer  die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner. Grundsätzlich nicht erbberechtigt sind Verschwägerte.

    Wie verläuft die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?zuklappenaufklappen

    Bei der Erbfolge ohne Testament erben zunächst Ehepartner und Kinder. Ist der Ehepartner allerdings nicht mit dem Erblasser verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers).

    Bewerten Sie diese Seite

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
    4,92 von 5 Sternen

    1 Stern: wenig hilfreich, 5 Sterne: sehr hilfreich.

    Bewertung wird geladenLoading...
    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare
    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und NotareHerzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare

    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare

    Informieren Sie sich auf diesen Seiten ganz in Ruhe über unsere Arbeitsweise, unseren Standort und die von uns angebotenen Leistungen. Wenn Sie sich bereits in eine juristische Materie einlesen wollen, können Sie über unseren Fachteil eine Vielzahl an Informationen einsehen. Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht. Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

    Telefon: 06151 / 130 230

    Dr. Robert Beier  LL.M. Rechtsanwalt und Notar     Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Dr. Robert Beier, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Wissensmanagement ist für uns ausgesprochen wichtig. So profitieren unsere Mandanten aus einem Pool von Erfahrungen. Regelmäßig Aus- und Fortbildung für alle Partner und Angestellten ist selbstverständlich.

    Sandra Kleber  LL.M. Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Darmstadt Fachanwältin für Erbrecht

    Sandra Kleber, LL.M. Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Darmstadt Fachanwältin für Erbrecht

    Das Mandat ist servicegeleitet. Unsere Mandanten wissen stets, welchen Stand die Bearbeitung hat, welche Ziele angestrebt werden und welche Taktiken hierzu eingesetzt werden.

    Wir suchen Sie als engagierte Anwältin / engagierten Anwalt! Verändern Sie sich zum Positiven. Noch heute!

    Wir suchen Sie als engagierte Anwältin / engagierten Anwalt! Verändern Sie sich zum Positiven. Noch heute!

    Effektive, professionelle und transparente Mandatsführung ist für uns selbstverständlich. Wir sind voll digitalisiert. Bewerben Sie sich noch heute mit aussagekräftigen Unterlagen per Email: rb@beier-partner.de

    Wir vertreten im Erbrecht

    Jetzt Mandat anfragen
    Teilen-Icon für WhatsApp
    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Der Notar ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Auch ist der Notar für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig. In der Bundesrepublik amtieren derzeit ca. 7.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

    Fachanwälte

    Fachanwälte

    Die Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Hierzu prüfen die Fachausschüsse die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Dem Kammervorstand obliebt die Entscheidung. Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind per 1. Januar 2014 24,97 % aller Rechtsanwälte berechtigt, eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Nach wie vor ist "der Fachanwalt" damit ein guter Garant für eine echte Expertise.

    Mitglied im Deutschen Anwaltverein

    Mitglied im Deutschen Anwaltverein

    Dem DAV gehören insgesamt 255 Anwaltvereine an: davon 242 in Deutschland und je einer in Großbritannien, Italien, Griechenland, Portugal, Brasilien, Luxemburg, Spanien, Belgien, Polen, der Ukraine, den Niederlanden sowie zwei Anwaltvereine in Frankreich. Über die örtlichen Anwaltvereine sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mitglied im DAV. Über die einzelnen Arbeitsgemeinschaften profitieren angeschlossene Anwälte von einem fachlichen Austausch, was letztlich der professionellen Mandatsführung zu Gute kommt.