Kleine & große Witwenrente - Berechnung der Höhe, Anspruchsermittlung & Beantragung
In diesem Beitrag erhalten Sie die notwendigsten Informationen zum Thema Witwenrente, zur Berechnung der Rentenhöhe sowie die Anspruchsermittlung & Beantragung dieser.
Der Tod des Partners ist nicht nur eine große emotionale Belastung, sondern zieht in der Regel auch finanzielle Einschnitte nach sich. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften haben die Hinterbliebenen Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Rente des anderen. Im Rahmen dieser Witwen- bzw. Witwerrente gibt es aber verschiedene Regelungen bezüglich Ansprüchen und Höhe und darüber hinaus wichtige Dinge, die Sie bei der Beantragung beachten sollten. In diesem Beitrag erhalten Sie daher einen Überblick darüber, wer Anspruch auf die Rente wegen Todes hat, wie sie berechnet wird und was Sie für die Beantragung benötigen.

Die Witwenrente – Es ist kein angenehmes Thema, dennoch sollte sich früher oder später damit befasst werden.
Anspruch auf die Witwenrente
Wie hoch die Rente ausfällt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum Jahr 2002 wurden die Leistungen der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Seitdem werden parallel zwei Systeme angewendet. Zum einen gibt es die Rente wegen Todes nach altem und neuem Recht und zum anderen die kleine und die große Witwenrente.
Alte & neue Rechtslage
Im Rahmen der Witwenrente greifen eine alte und eine neue Rechtslage. Die Regelungen sind daher sozialrechtlich betrachtet ziemlich komplex. Die alte Rechtslage gilt für all diejenigen, deren Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist. Aber auch Personen, deren Partner nach dem 31.12.2001 verstorben ist, haben Anspruch auf die Rente wegen Todes, wenn die Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat und mindestens einer der Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Die neue Rechtsgrundlage betrifft alle Hinterbliebenen, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder auch davor, wenn beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren wurden.
Kleine & große Witwenrente
Anspruch auf die große Witwenrente haben Ehepartner, die über 45 Jahre alt sind und länger als ein Jahr verheiratet waren. Die Altersgrenze wird bis zum Jahr 2029 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Darüber hinaus können Ehepartner die Witwenrente beantragen, wenn sie ein minderjähriges Kind mit dem verstorbenen Partner haben oder eine Erwerbsminderung eintritt. Neben leiblichen Kindern erfüllen auch die Kinder des verstorbenen Partners und unter bestimmten Bedingungen auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister die Voraussetzungen für die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllen. Sie wird nach neuem Recht nur die ersten beiden Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Ausgenommen sind Ehepartner, deren Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattfand und von denen mindestens einer der Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Da hier die alte Rechtsgrundlage gilt, wird die Rente bis ans Lebensende gezahlt.
Weitere Voraussetzungen
Neben den bereits geschilderten Kriterien müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die Rente wegen Todes zu beziehen. Wer zum Beispiel unter das alte Recht fällt, erhält eine lebenslange Witwenrente nur, wenn er bis zum Todeszeitpunkt mit dem Partner verheiratet war, nicht erneut geheiratet hat und der verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt hat. Hinterbliebene, für die das neue Recht gilt, müssen dagegen mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein und es darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Höhe der Witwenrente korrekt berechnen.
Berechnung der Höhe
Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Rente, die die Rentenversicherung dem verstorbenen Ehepartner zum Todeszeitpunkt ausgezahlt hat bzw. hätte. Zudem können sich Witwenrenten nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen. Ist der Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr verschieden, wird der Rentenanspruch außerdem um einen Abschlag gemindert. Nach altem Recht beträgt die große Witwenrente sogar 60 Prozent der Versichertenrente. Hier gibt es aber keinen Kinderzuschlag. Die kleine Witwenrente beträgt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Auch hier sind Kinderzuschläge möglich. Haben Sie die kleine Witwenrente erhalten und erfüllen Sie inzwischen die Voraussetzungen der großen Rente, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Sie haben von Amtswegen Anspruch auf die große Witwenrente. Das eigene Einkommen wird bei der Witwenrente angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen immer angerechnet. Nach neuem Recht werden aber darüber hinaus noch viele zusätzliche Einkommensarten angerechnet. Hierzu zählen Vermögenseinkommen, Betriebsrenten und Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie aus allgemeinen Unfallversicherungen. Durch die Berechnungsweise und Freibeträge fällt die Witwenrente aber nicht eins zu eins geringer aus. Wie Sie Ihre eigene Witwenrente in 3 Schritten selbst berechnen können, erfahren Sie in diesem Video:
Die Witwenrente für Beamte berechnet sich ähnlich wie die Witwenrente für Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beträgt nach altem Recht 60 Prozent und nach neuem Recht 55 Prozent der Pension des Verstorbenen. Hinterbliebene Kinder erhalten 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent der Pension. Verfügen die Hinterbliebenen über ein eigenes Einkommen, wird es anteilig gegengerechnet. Das Witwengeld beträgt aber mindestens 20 Prozent des Versorgungsbezuges.
kleine Witwenrente | große Witwenrente | |
altes Recht |
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neues Recht |
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Für eine genaue Berechnung der Witwenrente finden Sie im Internet zahlreiche Rechner, in die Sie die benötigten Daten einfach eingeben und sich anschließend die Höhe Ihrer Witwenrente berechnen lassen können.
Beantragung
Im sogenannten Sterbevierteljahr, den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente gezahlt. Dieser Vorschuss wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss wie die eigentliche Witwenrente beantragt werden. In vielen Fällen informieren Bestattungsunternehmen die Betroffenen über Ihren Anspruch und übernehmen sogar die Beantragung, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wenn Sie den Antrag selbst stellen, müssen Sie sich an den Rentenservice der Deutschen Post wenden. Für die Beantragung des Vorschusses werden folgende Daten und Unterlagen benötigt:
- Personalausweis des Verstorbenen & der beantragenden Person
- Sozialversicherungsausweis des Verstorbenen & des Antragstellers (Zur Erfassung der Rentenversicherungsnummer)
- Kontonummer der künftig bezugsberechtigten Person
- Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- ggf. schriftliche Vollmacht für das Bestattungsinstitut

Bei der Beantragung der Witwenrente werden verschiedenste Dokumente und Daten benötigt.
Sobald Sie den Vorschuss beantragt haben, gilt Ihr Anspruch auf die spätere Witwenrente als gewahrt. Trotzdem muss auch für Sie nochmals ein Antrag gestellt werden. Einzuhaltende Fristen gibt es dabei aber nicht. Für die Beantragung der Witwenrente müssen Sie sich aber an die Deutsche Rentenversicherung und nicht an den Rentenservice der Deutschen Post wenden. Hier finden Sie neben zahlreichen Antragsformularen auch Formulare zur Bescheinigung des Einkommens. Für die Beantragung der Witwenrente benötigen Sie zudem deutlich mehr Unterlagen als für den Vorschuss. Erkundigen Sie sich am besten bei der zuständigen Dienststelle, welche Unterlagen Sie tatsächlich benötigen. Während manche Dienststellen das Einreichen sämtlicher Rentenbescheide verlangen, reichen anderen wiederum die aktuellsten Bescheide des Verstorbenen und des Antragstellers aus. In der Regel benötigen Sie für die Beantragung der Witwenrente auf jeden Fall folgende Unterlagen:
- Personalausweis des Verstorbenen & der beantragenden Person
- Sozialversicherungsausweis des Verstorbenen & des Antragstellers (Zur Erfassung der Rentenversicherungsnummer)
- Kontonummer der künftig bezugsberechtigten Person
- Steueridentifikationsnummer des Antragstellers & der verstorbenen Person
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Heiratsurkunde
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- ggf. Nachweise über Erziehungszeiten/Anrechnungszeiten
- den jeweils letzten Rentenbescheid (wenn verstorbene Person und/oder Antragsteller bereits in Rente)
- letzte Einkommensnachweise (falls Antragsteller noch erwerbstätig)
- sämtliche Rentenunterlagen des Verstorbenen & des Antragstellers (inkl. Versicherungsverlauf)
- ggf. Nachweise über vorhandene Betriebsrente des Verstorbenen
- Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) des Verstorbenen & des Antragstellers
- Krankenversicherungsnachweis des Antragstellers
- ggf. Wehrdienstausweis des Verstorbenen
- ggf. Vertriebenen-/Flüchtlingsausweis des Verstorbenen & des Antragstellers
- ggf. schriftliche Vollmacht (bei Beantragung durch eine andere Person)
Benötigen Sie weitere Hilfe?
Wenn Sie sich Unterstützung bei der Beantragung wünschen, wenden Sie sich an die Beratungsstellen der Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Es gibt aber auch ehrenamtliche Versichertenberater und -älteste, die Sie gerne beim Ausfüllen Ihres Antrags unterstützen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen auch gern von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 beraten. Unsere moderne und erfolgsorientierte Fachkanzlei setzt sich mit langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen gern für Sie ein.
Häufige Fragen (FAQ)


Im sogenannten Sterbevierteljahr, den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente gezahlt. Dieser Vorschuss wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss wie die eigentliche Witwenrente beantragt werden.


Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Rente, die die Rentenversicherung dem verstorbenen Ehepartner zum Todeszeitpunkt ausgezahlt hat bzw. hätte. Zudem können sich Witwenrenten nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen. Ist der Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr verschieden, wird der Rentenanspruch außerdem um einen Abschlag gemindert. Nach altem Recht beträgt die große Witwenrente sogar 60 Prozent der Versichertenrente.


Mit der Witwenrente sollen Rentner, die nur kurz oder gar nicht gearbeitet haben, davor geschützt werden, selbst bedürftig zu werden. Außerdem soll der Lebensstandard nach dem Tod des Hauptverdieners erhalten werden können.


Ja, genauso wie Frauen, haben auch hinterbliebene Ehemänner einen Anspruch auf Witwerrente. Die Bedingungen diesbezüglich sind grundlegend die selben, allerdings muss der Sterbetag der Ehefrau nach dem 31. Dezember 1985 sein.