Testament anfechten - Tipps zu Fristen, Kosten, Chancen, Gründen & Pflichtteil
Sie sind mit Bestandteilen eines Testaments unzufrieden? In diesem Bericht erfahren Sie alles zum Thema: Testament anfechten.
Bei der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen ist zu unterscheiden, ob diese zu Lebzeiten des Erblassers oder erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen soll. Die Vorschriften über die Anfechtung gemäß §§ 2078 ff. BGB finden in erster Linie auf Verfügungen in einem einseitigen Testament Anwendung. An derartige Verfügungen ist der Erblasser grundsätzlich nicht gebunden. Einseitige Testamente können zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit von diesem grundlos widerrufen, vernichtet oder abgeändert werden. Darum steht dem Urheber eines Testaments zu seinen Lebzeiten nur der Widerruf, nicht aber die Anfechtung des Testaments zu. Das Anfechtungsrecht haben nur die ab Beteiligten nach dem Tod des Erblassers. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser an eine Verfügung gebunden ist. Dies kann bei gemeinschaftlichen Testamenten oder bei Erbverträgen sein. In diesem Fall sieht sowohl das Gesetz (vgl. §§ 2281 ff. BGB) als auch die gängige Rechtsprechung Anfechtungsrechte durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten vor.
Durch eine Anfechtung wird nicht das Testament in seiner Form komplett ungültig. Vielmehr werden einzelne Verfügungen des Erblassers angefochten. Es ist dann Aufgabe des Anfechtenden, die Anfechtungsgründe für die jeweilige Verfügung exakt im Einzelnen darzulegen. Gemäß § 2085 BGB bleiben die nicht angegriffenen Verfügungen ausdrücklich beibehalten. Das Testament bleibt also im Übrigen wirksam. Ist die Anfechtung wirksam, wird die letztwillige Verfügung als von Anfang an nichtig angesehen. Kann die geregelte Erbfolge angefochten werden, tritt ersatzweise die gesetzliche Erbfolge ein. Vor Vornahme einer Anfechtung ist daher gründlich zu überlegen, welche Folgen sich aus der Anfechtung ergeben.
Wie lange und ab wann kann man ein Testament anfechten?
Wie lange man ein Testament anfechten kann, hängt im Wesentlichen von dem Anfechtungsgrund ab. Bei Irrtum oder Drohung kann die Anfechtung binnen eines Jahres seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist kann daher gemäß § 2082 Abs. 1 BGB eine Anfechtung nicht mehr erfolgen, auch wenn der Anfechtungsgrund zweifelsfrei vorliegt. Hier erfahren Sie vom Rechtsanwalt Axel Günther, 7 Tipps die Sie beim Anfechten eines Testaments wissen sollten:
Die Frist kann frühestens mit dem Erbfall entstehen. Der Beginn der Frist setzt Kenntnis vom Erbfall als auch vom Berufungsgrund des Betroffenen voraus. Ebenso muss der Irrtum des Erblassers oder dessen Bedrohung bekannt sein. Hat man Grund zu der Annahme für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, sollte mit der Anfechtung nicht zu lange gewartet werden. Zwar ist eine einjährige Frist grundsätzlich eine lange Zeit, im Zweifelsfall ist die Anfechtung allerdings gerichtlich durchzusetzen. Ein Gerichtsprozess erfordert im Erbrecht immer eine besonders sorgfältige Vorbereitung. Gemäß § 2082 Abs. 3 BGB endet die Anfechtungsfrist allerspätestens immer nach Ablauf von 30 Jahren.
Auch vor Ablauf einer Anfechtungsfrist kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Insbesondere der Anfechtungsberechtigte sollte darauf achten, dass er nicht durch folgende Rechtshandlungen auf sein Anfechtungsrecht letztlich verzichtet. Dies kann geschehen durch:
- den Vorausverzicht
- die Bestätigung einer anfechtbaren letztwilligen Verfügung
- durch den vertraglichen Verzicht auf die Anfechtung.
Testament anfechten wegen Demenz
Will man geltend machen, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments nicht mehr testierfähig war, beispielsweise durch eine fortschreitende Demenzerkrankung, wird oft von der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gesprochen. Dies ist juristisch allerdings nicht ganz richtig. Vielmehr wendet man die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung ein. Eine unwirksame Verfügung muss allerdings nicht angefochten werden. Vielmehr ist es das Ziel, dass ein Gericht die Unwirksamkeit des konkreten Testaments in seiner Gesamtheit feststellt. Will man folglich die Anordnungen in einem Testament mit der Begründung verhindern, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testamentes nicht mehr in der Lage war, einen freien und wirksamen Willensentschluss zu fassen, erklärt man nicht die Anfechtung, sondern begehrt die Feststellung des Erbrechts ohne Berücksichtigung des konkreten Testaments.
Grundsätzlich ist das Erbrecht ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Im Wege der Feststellungsklage kann daher dieses Rechtswesens im Zivilprozess geltend gemacht werden. Wenn man die Unwirksamkeit eines Testaments durch Testierunfähigkeit des Erblassers einfordert, begehrt man folglich die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge oder derjenigen Erbfolge, welche den Anordnungen des Erblassers in einem früheren Testament entspricht. Die Anfechtungsklage kann erhoben werden, gleich ob ein Erbscheinsverfahren bereits durchgeführt wurde oder noch anhängig ist. Trotz Vorliegens eines Erbscheines kann daher eine vom Erbschein abweichende Erbfolge in einem normalen Zivilprozess festgestellt werden. Dies wird oft übersehen. Der Antrag in einem Prozess auf Feststellung des Erbrechts könnte wie folgt lauten:
Es wird festgestellt, dass der am 1. Januar 1900 geborene und am 31. Dezember 2016 verstorbene Max Mustermann gemäß gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern Juliane Exemplarisch, geborene Mustermann und Eberhard Mustermann zu je ein Halb beerbt worden ist.
Checkliste zur Anfechtung eines Testaments
Nachfolgend sind die wichtigsten Anfechtungsgründe zur Anfechtung eines Testaments nochmals zusammengestellt. Will man ein Testament anfechten, sind die Rechtsfolgen der Anfechtung unbedingt im Vorfeld genau zu eruieren. Ist man durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt, kann die Anfechtung eines Testaments grundsätzlich sinnvoll sein, wenn die erfolgreiche Anfechtung dann der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder einer anderen nicht angefochtenen Verfügung von Todes wegen erhöht wird:
- Erklärungsirrtum gemäß § 2078 Abs. 1 BGB: Der Erblasser hat sich bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung verschrieben.
- Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB: Der Erblasser irrte über die Bindung einer wechselbezüglichen Verfügung oder über die rechtliche Bedeutung der Vorerbschaft und der Nacherbschaft. Diese Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man ein Berliner Testament anfechten will.
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB: Der zu Lebzeiten hilfebedürftige Erblasser wird damit bedroht, verlassen zu werden, wenn er nicht in einer bestimmten Weise testiert.
- Motivirrtum gemäß § 2078 Abs. 2 BGB: Der Erblasser ist davon ausgegangen, dass er von dem Bedachten gepflegt wird.
- Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB: Der Erblasser erfährt erst nach der Errichtung eines Testaments vom Vorhandensein eines Abkömmlings.
- Unwirksamkeit eines Testaments: Wie man die Unwirksamkeit eines Testaments geltend machen, ist gemäß § 256 ZPO eine sogenannte Erbenfeststellungsklage zu erheben. Eine Anfechtung im eigentlichen Sinne erfolgt nicht.
Die Anfechtungsgründe kommen auch in Betracht, wenn man ein notarielles Testament anfechten möchte. Die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung eines Testaments können vor Einleitung eines Prozesses im Regelfall sehr gut festgelegt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Will man ein Testament anfechten, sind die Rechtsfolgen der Anfechtung unbedingt im Vorfeld genau zu eruieren. Ist man durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt, kann die Anfechtung eines Testaments grundsätzlich sinnvoll sein, wenn die erfolgreiche Anfechtung dann der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder einer anderen nicht angefochtenen Verfügung von Todes wegen erhöht wird.
- Erklärungsirrtum gemäß § 2078 Abs. 1 BGB: Der Erblasser hat sich bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung verschrieben.
- Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB: Der Erblasser irrte über die Bindung einer wechselbezüglichen Verfügung oder über die rechtliche Bedeutung der Vorerbschaft und der Nacherbschaft. Diese Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man ein Berliner Testament anfechten will.
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB: Der zu Lebzeiten hilfebedürftige Erblasser wird damit bedroht, verlassen zu werden, wenn er nicht in einer bestimmten Weise testiert.
- Motivirrtum gemäß § 2078 Abs. 2 BGB: Der Erblasser ist davon ausgegangen, dass er von dem Bedachten gepflegt wird.
- Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB: Der Erblasser erfährt erst nach der Errichtung eines Testaments vom Vorhandensein eines Abkömmlings.
- Unwirksamkeit eines Testaments: Wie man die Unwirksamkeit eines Testaments geltend machen, ist gemäß § 256 ZPO eine sogenannte Erbenfeststellungsklage zu erheben. Eine Anfechtung im eigentlichen Sinne erfolgt nicht.
Wie lange man ein Testament anfechten kann, hängt im Wesentlichen von dem Anfechtungsgrund ab. Bei Irrtum oder Drohung kann die Anfechtung binnen eines Jahres seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist kann daher gemäß § 2082 Abs. 1 BGB eine Anfechtung nicht mehr erfolgen, auch wenn der Anfechtungsgrund zweifelsfrei vorliegt. Die Frist kann frühestens mit dem Erbfall entstehen.
Ja. Will man geltend machen, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments nicht mehr testierfähig war, beispielsweise durch eine fortschreitende Demenzerkrankung, wird oft von der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gesprochen. Dies ist juristisch allerdings nicht ganz richtig. Weiterlesen.