Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, weil der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, kann grundsätzlich kein Pflichtteilsrecht geltend gemacht werden. Die zu gesetzlich berufenen Erben sind entweder ohnehin die Pflichtteilsberechtigten oder aber es sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr vorhanden. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil dennoch geltend machen, kann in seltenen Fällen dennoch von Interesse sein.
In seltenen Fällen kann allerdings das gesetzliche Erbrecht ausgeschlagen und dann ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden. Eine derartige taktische Ausschlagung sollte sehr sorgsam vorbereitet werden. Eine Ausschlagung kann nur unter sehr strengen Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden. Unterläuft einem bei der Ausschlagung folglich ein Fehler, können sämtliche erbrechtliche Ansprüche verloren gehen.
Die taktische Erbausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge betrifft den Ehegatten. Der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte erhält gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB zur Abgeltung seines Zugewinnausgleichsanspruchs ein weiteres Viertel auf seinen gesetzlichen Erbteil, der wiederum ein Viertel beträgt. Insoweit kann man oft lesen, dass der überlebende Ehegatte zur Hälfte als gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Partners berufen ist. Schlägt der überlebende Ehegatte aus, kann er seinen Pflichtteil geltend machen, der dann ein Achtel beträgt. In Wirklichkeit wird der Ehegatte ja nicht zur Hälfte gesetzlicher Erbe, sondern lediglich zu einem Viertel.
Neben diesem Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Achtel kann er dann seinen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Dieser rechnerische Zugewinnausgleich nach §§ 1371ff. BGB addiert mit dem Pflichtteil in Höhe von einem Achtel kann unter Umständen höher sein, als das gesetzliche Erbrecht in Höhe von einem Viertel zuzüglich einer Erhöhung um ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleichsanspruch, folglich die hälftige Beteiligung am Nachlass.