Pflichtteil einfordern und einklagen
Pflichtteil einfordern und einklagen
Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, den nächsten pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern. Dieser muss den Pflichtteil einfordern und einklagen, wenn es nötig ist. Die Mindestbeteiligung soll lediglich eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung sein. Von daher ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Bevor man den Pflichtteilsanspruch geltend macht, sollte zunächst geprüft werden, ob der Pflichtteilsanspruch entstanden und nicht rückwirkend entfallen ist. Denkbar ist beispielsweise, dass der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Ist der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig oder wurde der Pflichtteil rechtmäßig entzogen, kann er ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Erbausschlagung kann gegebenenfalls zu einem Verlust des Pflichtteilsanspruchs führen. Dies wird oft übersehen.
Regelmäßig wird der Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer so genannten Stufenklage geltend gemacht. Bei dieser wird zunächst Auskunft und in der zweiten Stufe Zahlung beantragt. Flankiert werden die Anträge möglicherweise mit der Versicherung an Eides statt, dass die vom Erben gemachten Angaben richtig sind sowie Wertermittlungsansprüchen.