Erbe ausschlagen - Kosten, Fristen & Formular/Vordruck/Muster
In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zu Kosten, Fristen und Folgen einer Erbschaft, Varianten zu Begrenzung und eine Mustervorlage.
Wenn es darum geht, etwas zu erben, haben viele Menschen eine eher romantische Vorstellung. Nach dem Tod eines geliebten Angehörigen tun sich nicht selten überraschende Reichtümer wie Häuser in bester Lage, wertvolle Schmuckstücke oder prall gefüllte Bankkonten auf. Erbfälle werden jedoch nicht von allen Erben mit Begeisterung aufgenommen. Denn der Erbende wird längst nicht immer reich.
Manchmal hinterlassen die Verstorbenen auch Schulden oder Immobilien, die einer Sanierung bedürfen. In diesem Fall hat der Erbende jedoch die Chance, das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Darüber hinaus bestehen Alternativen zur Erbenhaftung.
Warum das Erbe ausschlagen? Dann ist eine Ausschlagung sinnvoll
Wenn ein Erblasser verstirbt, gehen sein gesamter Besitz, aber auch offene Schulden, automatisch auf die rechtlichen Erben über. Ohne Testament ordnen sich diese Erben der gesetzlichen Erbfolge unter. Das bedeutet, dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen automatisch in den Besitz der Erben übergeht, ohne dass diese Anspruch darauf erheben müssen. Allerdings ist niemand dazu verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Es besteht die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung dient dabei vor allem dem Schutz eines Erben. Denn wenn Schulden vererbt werden, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und das bedeutet in manchen Fällen den finanziellen Ruin.
Nach dem Ableben eines Erblassers sollten Sie sich daher möglichst schnell einen genauen Überblick über dessen Vermögensverhältnisse verschaffen. Prüfen Sie zunächst Konten, erkundigen Sie sich bei Ämtern und durchsuchen Sie die Papiere, bevor Sie Vermögen und Schulden auf einer Liste gegenüberstellen. Zu einem Erbe zählen:
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- Wertgegenstände
- Grundstücke und Immobilien
- Fahrzeuge
- Alle sonstigen beweglichen Gegenstände, wie zum Beispiel Mobiliar und Kleidung
- Bestattungskosten
- Kredite
- Unterhaltsrückstände
- Pflichtteilsansprüche
- Kosten für Testamentseröffnung oder Nachlassverwaltung
Sie haben ein altes Haus geerbt, das lange nicht renoviert wurde? Dann sollten Sie gründlich überlegen, ob Sie die Immobilie wirklich erben wollen. Denn für Folgekosten, wie ein neues Dach, eine energiesparende Heizung oder die Entsorgung von Altlasten, müssen Sie als Erbe aufkommen. Daher sollten Sie genau prüfen, ob der Erbgegenstand Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen könnte. Ist dieser Fall gegeben, gilt es, einen Käufer für die Immobilie zu finden. Das kann sich in vielen Fällen als schwierig gestalten und die Erlöse fallen meist ziemlich gering aus. Je nach Lage der Immobilie sind selbst die Grundstückspreise für unbebaute Grundstücke zu gering. Neben dem Erblasser kann aber auch der Erbe verschuldet sein. In diesem Fall denken Erben auch darüber nach, ihre Erbschaft auszuschlagen, da der Nachlass den Gläubigern zukommen würde. Bedenken Sie, dass (teilweise) die Tilgung Ihrer Schulden durch ein Erbe auch eine Chance auf einen Neuanfang sein kann. Hat ein Erbe die Verbraucherinsolvenz angemeldet, erhält der Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensphase gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte der Erbschaft. Sie können dies verhindern, indem Sie die Erbschaft ausschlagen. Ein Pflichtteilsrecht müssen Sie nicht geltend machen.
Form und Fristen der Erbausschlagung
Bei einer Ablehnung der Erbschaft müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
Laut § 1945 BGB ist „die Erklärung […] zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben“. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erklärung entweder persönlich beim Nachlassgericht abgeben oder aber die Ausschlagung bei einem Notar erklären müssen. Bei Gericht hält eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger die Ausschlagung schriftlich fest und Sie müssen die Aufzeichnung nur noch unterzeichnen. Eine rechtliche Beratung können Sie darüber hinaus bei einer Notarin oder einem Notar erhalten, wenn Sie die Ausschlagung dort erklären. Es empfiehlt sich, die Sterbeurkunde des Erblassers gleich mit einzureichen. Die Zuständigkeit liegt bei dem jeweiligen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Darüber hinaus können Sie die Ausschlagung gem. § 344 Abs. 7 FamFG auch bei dem Ihnen zugeteilten Nachlassgericht abgeben. Schließlich können Sie sich auch einfach an einen Notar an Ihrem Wohnort wenden. Es gibt jedoch auch einige Sonderregelungen für das Ablehnen einer Erbschaft. So können sich Betroffene in Baden-Württemberg an das noch bis zum 31. Dezember 2017 existente stattliche Notariat oder wenn der Verstorbene deutscher Staatsbürger mit ausländischem Wohnsitz war, an das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg wenden. Die Frist, in der Sie sich für oder gegen eine Erbschaft entscheiden können, ist knapp bemessen. Möchten Sie das Erbe nicht antreten, muss gem. § 1944 BGB innerhalb von 6 Wochen eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Ist dies nicht der Fall, gilt das Erbe als angenommen. Als Stichtag gilt dabei der Tag, an dem man über die Erbschaft informiert wurde. In den meisten Fällen handelt es sich hier um den Todestag. In Ausnahmefällen wird die Frist automatisch durch das Gesetz verlängert. Zum Beispiel, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder Sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten haben. Die Frist zur Ausschlagung beträgt in diesen beiden Ausnahmefällen sechs Monate.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Nachlassgericht zu keinerlei Bringschuld verpflichtet ist. Sie werden von amtlicher Seite nur kontaktiert, wenn ein Testament vorliegt oder ggf., wenn Sie als Erbe nachrücken. Andernfalls geht das Gericht davon aus, dass Sie wissen, ob Sie etwas erben, wenn ein naher Verwandter stirbt. Das Nachlassgericht ist also nicht verpflichtet, Ihnen eine Erbschaft mitzuteilen oder aber Sie gar auf die zu beachtende Ausschlagungsfrist hinzuweisen. Rechtsberatung erhalten Sie bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Außerdem sollten Sie beachten, dass minderjährige Erben Ihre Erbschaft nicht selbst ausschlagen können. Hierzu muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern (meist die Eltern) eingereicht und vom Familiengericht genehmigt werden. Es gibt aber auch Sonderfälle, in denen keine gerichtliche Genehmigung von Nöten ist. So können Sie als Eltern beim Notar einen Antrag für Ihr Kind stellen, wenn es durch Ihre Ausschlagung in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken würde. In diesem Fall wird das Familiengericht nicht miteinbezogen.
Vordruck / Musterformular Erbe ausschlagen
Hier finden Sie ein Beispiel einer Ausschlagung der Erbschaft bei gesetzlicher Erbfolge, welches Sie als Vorlage benutzen können. Beachten Sie dabei, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt, welches naturgemäß nicht sämtliche wichtige gesetzliche Regelungen abhandeln kann.
Max Mustermann, geb. am 1.1.1900, verst. am 31.12.2000
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Musterstadt
Ich überreiche die Sterbeurkunde des Standesamts in Musterstadt vom 1.1.2001, wonach mein Vater Max Mustermann, letzte Wohnanschrift in Erbenweg 1, 01234 Musterstadt sowie letztem gewöhnlichen Aufenthalt daselbst, am 31.12.2000 verstorben ist.
Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser meines Wissens nicht hinterlassen. Folglich ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Ich bin zusammen mit meiner Mutter als einziges Kind meines Vaters zum Miterben geworden.
Ich schlage die Erbschaft aus. Die Ausschlagung erfolgt aus allen Berufungsgründen.
Als weitere gesetzliche Erben meines Vaters kommen neben meiner Mutter die Geschwister meines Vaters in Frage. Ich selbst habe keine Abkömmlinge.
Der Nachlass dürfte überschuldet sein.
Ort, Datum [Beglaubigungsvermerk] | Unterschrift |
Sie können sich eine Vorlage des Formulars für die Ausschlagung einer Erbschaft bei gesetzlicher Erbfolge unter folgendem Link downloaden: Erbe ausschlagen gesetzliche Erbfolge – Muster (PDF – ca. 125 KB)
Hier können Sie die Vorlage für die Ausschlagung bei testamentarischer Erbfolge downloaden:
Folgen einer Erbausschlagung
Das Bankguthaben annehmen, aber die sanierungsbedürftige Wohnung ausschlagen? Das ist leider nicht möglich. Sie können immer nur die gesamte Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall entfällt jedoch auch der Pflichtteil, der Ihnen per Gesetz zusteht. Gemäß § 1953 BGB rückt dann jemand anderes an Ihre Stelle. Wenn niemand an der Hinterlassenschaft interessiert ist, wird die Verantwortung über das Erbe dem Staat übertragen. Ist ein Vermögen vorhanden, wird er dieses verwerten bzw. Schulden damit tilgen. Für alles andere übernimmt der Staat keinerlei Haftung und die Gläubiger gehen leer aus. Wenn Sie das Erbe angetreten haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ist es in der Regel keine Option mehr, zurückzutreten. Es gibt jedoch gewisse Einzelfälle, in denen ein Rücktritt noch möglich ist. So können Sie unter bestimmten Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Beispielsweise, wenn Sie keine Kenntnis über die Höhe der Schulden hatten und davon ausgegangen sind, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet ist. Hatten Sie jedoch keine konkrete Vorstellung vom Nachlass und haben nur gehofft, dass dieser schuldenfrei ist, besteht keine Chance auf Anfechtung. Hier eine Entscheidung zu treffen, ist häufig eine Gratwanderung. Ebenfalls kein Anrecht auf Anfechtung haben Erben, die nichts von Steuerschulden wussten oder ein Grundstück geerbt haben, welches sich im Nachhinein als rein landwirtschaftliche Fläche herausstellt und nicht als Bauland. Die Anfechtung nach Ablauf der sechswöchigen Frist ist gem. § 1956 BGB ebenfalls möglich. Im Regelfall sind Sie hier jedoch auf die Unterstützung eines guten Anwaltes angewiesen. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, weil Sie augenscheinlich überschuldet war, sich dies aber als Irrtum herausstellt, können Sie in manchen Fällen die Ausschlagung rückgängig machen. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass der Erblasser deutlich weniger Schulden hatte, gilt dies nicht als Anfechtungsgrund. Erfahren Sie jedoch im Nachhinein von einer Immobilie oder Wertpapieren, haben Sie ein Recht auf Anfechtung. Da die Grenzen hier nicht immer klar sind, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Ist die Möglichkeit der Anfechtung gegeben, muss diese gem. § 1954 Abs. 1 BGB innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem Sie Kenntnis von dem Irrtum erhalten haben. Die Anfechtung muss außerdem gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich begründet werden.
Kosten
Wenn man sich dafür entscheidet, den Nachlass auszuschlagen, entstehen Kosten. Diese fallen entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar an. In jedem Fall ist die Bemessungsgrundlage der Kosten die Höhe der Erbmasse. Das bedeutet, dass das Verfahren umso teurer wird, je höher der Nachlasswert ist. Welche Kosten konkret anfallen können, erfahren Sie in folgendem Video:
Ist das Erbe verschuldet, gestaltet sich die Angelegenheit deutlich preiswerter. Die Gebühr für die Ausschlagung eines überschuldeten Erbes beträgt beim Nachlassgericht pauschal 30,00 EUR. Der Notar berechnet lediglich die Mehrwertsteuer zu diesem Betrag hinzu, folglich einen weiteren Betrag in Höhe von 5,70 EUR. Auslagen werden im Übrigen gesondert berechnet und machen in der Regel zwischen 5,00 bis 10,00 EUR aus.
Alternativen
Um sich vor den Schulden des Erblassers zu schützen, muss ein Erbe nicht zwangsläufig ausgeschlagen werden. Steht beispielsweise in Aussicht, dass das Vermögen, wenn auch nur geringfügig, höher als die Schulden ausfällt, lohnt es sich eine Haftungsbeschränkung in Erwägung zu ziehen. In diesem Fall werden die Schulden aus dem vorhandenen Erbe beglichen. Sie selbst stehen also finanziell nicht in der Pflicht. Darüber hinaus gibt es noch die folgenden Alternativen. Wenn Sie keinen genauen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Erblassers haben, besteht die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung beim Gericht zu beantragen. Dieses setzt dann einen Verwalter zum Ordnen des Erbes ein. Der Verwalter begleicht alle Schulden aus dem Nachlass, der Rest wird Ihnen als Erbe übertragen. Während des Verfahrens entstehen zwar auch Kosten, aber Sie werden auch geschützt. Gemäß § 1975 BGB müssen Sie für die Schulden des Verstorbenen nicht mit Ihrem privaten Vermögen aufkommen, haben aber dennoch Chancen, einen verbleibenden Teil des Nachlasses ausgezahlt zu bekommen. Die Kosten der Nachlassverwaltung werden ebenfalls aus dem Nachlass getragen. Es kann vorkommen, dass Sie ein Erbe nicht ausgeschlagen haben, sich dieses aber zu einem späteren Zeitpunkt als überschuldet herausstellt. In diesem Fall sollten Sie gem. § 1980 BGB die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Das Verfahren ist zwar eher aufwendig und zieht Gerichtsgebühren nach sich, es bewirkt aber, dass Sie für Schulden nicht haften und ist Ihre letzte Rettung vor den Schulden. Bei einer Nachlassverwaltung oder -insolvenz entstehen also Gebühren. Wird keines der beiden Verfahren in Betracht gezogen, weil das Erbe nicht zur Deckung der Kosten ausreicht, besteht trotzdem die Möglichkeit, sich gegen die Schulden zu wehren. Dafür müssen Sie jedoch den Gläubigern beweisen, dass das Erbe nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen. Der einfachste Weg ist hier die Beantragung auf Nachlassverwaltung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Anträge werden im Falle eines überschuldeten Nachlasses abgelehnt, weil das Vermögen nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken. Diesen Gerichtsbeschluss können Sie dann allen Gläubigern vorlegen, die bei Ihnen als Erbe Schulden eintreiben wollen.
Treten Gläubiger an Sie heran, um die Schulden des Verstorbenen einzutreiben, sind Sie nicht verpflichtet, sofort zu bezahlen. Gemäß § 2014 BGB beträgt die Schonfrist drei Monate. Danach sind Sie jedoch verpflichtet, zu zahlen.
Zusammenfassung
Wenn ein Angehöriger verstirbt, geht dessen gesamter Besitz automatisch auf die rechtmäßigen Erben über. Zum Nachlass gehören neben den werthaltigen Vermögensbestandteilen auch die Schulden. Der Erbe hat keine Wahl, was er erbt. Im Erbrecht gilt also das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Es ist jedoch niemand verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Es besteht die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen und sich so vor Nachlassschulden zu schützen. Ein solcher Antrag auf Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen persönlich beim Nachlassgericht oder bei einer Notarin oder einem Notar abzugeben. Zu beachten gilt es auch, dass immer nur die gesamte Erbschaft ausgeschlagen werden kann. In diesem Fall entfällt jedoch auch Ihr Pflichtanteil. Wenn Sie ein Erbe bereits angetreten haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, können Sie in bestimmten Einzelfällen noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklären. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Sie zum Beispiel keine Kenntnis über die Höhe der Schulden hatten und von einem schuldenfreien Nachlass ausgegangen sind. Andererseits ist es auch möglich, eine Ausschlagung rückgängig zu machen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn sich herausstellt, dass der Erblasser deutlich weniger Schulden hatte, als angenommen. Hier sind die Grenzen jedoch nicht immer klar, weshalb Sie sich anwaltliche Hilfe suchen sollten. Die durch eine Ausschlagung entstandenen Kosten fallen entweder beim Nachlassgericht oder Notar an. Als Bemessungsgrundlage der Kosten gilt die Höhe der Erbmasse. Es gibt jedoch auch Alternativen zur Ausschlagung einer Erbschaft. So kann man beispielsweise eine Haftungsbeschränkung, die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, weil die Schulden durch den Nachlass nicht getilgt werden können, setzten Sie die Gläubiger darüber in Kenntnis, um sich gegen die Schulden zu wehren.
Noch Fragen?
Wenn Sie weitere Fragen haben oder sich persönlich und kompetent beraten lassen möchten, sind wir gerne für Sie da. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns gerne für Sie ein. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns. Lassen Sie sich bei Fragen rund um die Ausschlagung eines Nachlasses von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 beraten.
Häufige Fragen (FAQ)
Die Erbausschlagung dient vor allem dem Schutz des Erben. Denn wenn Schulden vererbt werden, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und das bedeutet in manchen Fällen den finanziellen Ruin.
Zu einem Erbe zählen:
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- Wertgegenstände
- Grundstücke und Immobilien
- Fahrzeuge
- Alle sonstigen beweglichen Gegenstände, wie zum Beispiel Mobiliar und Kleidung
- Bestattungskosten
- Kredite
- Unterhaltsrückstände
- Pflichtteilansprüche
- Kosten für Testamentseröffnung oder Nachlassverwaltung
Bei einer Ablehnung der Erbschaft müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Diese Vorschriften beziehen sich vor allem auf Form und Fristen der Erbausschlagung. Mehr Informationen.
Wenn man sich dafür entscheidet, den Nachlass auszuschlagen, entstehen Kosten. Diese fallen entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar an. In jedem Fall ist die Bemessungsgrundlage der Kosten die Höhe der Erbmasse. Das bedeutet, dass das Verfahren umso teurer wird, je höher der Nachlasswert ist.
Ist das Erbe verschuldet, gestaltet sich die Angelegenheit deutlich preiswerter. Weiterlesen.
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