Gesetzliche Erbfolge im Schaubild
Gesetzliche Erbfolge im Schaubild
Die gesetzliche Erbfolge im Schaubild spiegelt am Besten das Verwandtenerbrecht der einzelnen Ordnungen wieder. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, tritt gesetzliche Erbfolge ein. In der Regel erben die nächsten Verwandten neben dem Ehegatten. Die Verwandten werden dabei in sog. Ordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet die Ordnungen Nummer 1 bis 5. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Hierzu gehören sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Nicht hierzu gehören Stiefkinder. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge, folgelich Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe usw. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, folglich Großvater und Großmutter, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen usw. Die Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Es folgen in der 5. Ordnung dann entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Am Ende dieser Seite können Sie die gesetzliche Erbfolge im Schaubild nachsehen.
Ein Verwandter einer Ordnung ist dann nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, § 1930 BGB. Verwandte erster Ordnung schließen somit alle anderen Verwandten aus.
Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht. Das Ehegattenerbrecht ist gesondert zu betrachten und bleibt außen vor.
Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser also ein Kind, Erben die Kinder des Kindes (= Enkel) nicht.
Aus nachfolgendem Schaubild zeigt sich vereinfacht die gesetzliche Erbfolge: