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Dr. Beier & Partner
Fachanwälte für Erbrecht
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Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier
53% aller Testamente sind unwirksam! Damit Ihr Testament nicht dazugehört, haben wir für Sie passende Vorlagen und Muster zusammengestellt.
Sie sind auf der Suche nach Vorlagen oder Vordrucken für Ihr Testament? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema sowie Muster für Testamente, welche Sie kostenfrei als Vorlage nutzen können. Darüber hinaus können Sie Informationen zu den verschiedenen Arten von Testamenten nachlesen. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, vor Erstellung eines Testaments einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, der Sie umfassend dazu berät. Die hier gezeigten Muster ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Die Vorschriften über die Errichtung, die Wirkungen und die Rechtsfolgen eines Testaments befinden sich in den §§ 2064-2273 Bürgerliches Gesetzbuches (BGB). In acht Unterabschnitte gegliedert, regelt das Gesetz die einzuhaltenden Formalitäten bei Errichtung eines Testaments, die Voraussetzung für die Aufhebung eines Testaments, die Möglichkeit, zusammen ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, die Vermächtnisse, Auflagen, Erbeinsetzungen und vieles andere.
In mehr als der Hälfte aller Testamente wird riskiert, dass ein meist sehr teurer Erbrechtsstreit vor einem Gericht zu führen ist. Grundlage der Postbank-Studie war die Befragung von 1.613 Bundesbürgern ab 16 Jahren durch das Institut für Demoskopie Allensbach. Es ist wichtig, sich für die Errichtung eines Testaments Zeit zu nehmen, um die eigenen Vorstellungen zu entwickeln.
Besondere Sorgfalt ist bei den Formalitäten und Formulierungen walten zu lassen. Denken Sie immer daran, dass Sie später keiner mehr fragen kann, wenn eine Regelung nicht eindeutig zu verstehen ist oder schlicht etwas vergessen wurde. Rechtsrat bei einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht vor Errichtung eines Testaments ist grundsätzlich günstiger, als wenn hinterher die Erben und Pflichtteilsberechtigten über die Bedeutung, die Wirkungen und die Wirksamkeit eines Testaments gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die folgenden Muster zeigen Testamente für typische Fallkonstellationen. Bitte beachten Sie, dass sich im Erbrecht regelmäßig eine schematische Lösung verbietet.
Ein Testament ist wirksam wenn…
Ein Testament ist unwirksam wenn…
Eine alleinstehende, kinderlos gebliebene Person möchte auf keinen Fall, dass die Familie etwas erbt. Sie will ihr umfangreiches Vermögen vollständig auf verschiedene Institutionen verteilen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, dennoch einen oder mehrere Erben ausdrücklich zu benennen und die restlichen Vermögen als Vermächtnisse auszugestalten. Dies wird oft übersehen. Werden nur einzelne Vermögensgegenstände verteilt, ohne einen Erben zu benennen, führt dies in vielen Fällen zu ungewollten Ergebnissen.
Mein letzter Wille / Testament
Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze als Erben zu gleichen Teilen ein: Den Tierschutzverein Musterstadt e. V. und den Verein zur Förderung von Waisenkindern e. V. in Musterstadt. Des Weiteren vermache ich im Wege des Vermächtnisses in Höhe von jeweils € 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) an VORNAME, NAME 1 und an VORNAME, NAME 2 sowie an VORNAME, NAME 3. Die Regelung meines Nachlasses soll durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Deshalb setze ich meinen langjährigen Freund und Weggefährten VORNAME, NAME als Testamentsvollstrecker ein. Sollte diese Person die Übernahme dieser Aufgabe nicht wahrnehmen können, soll das Nachlassgericht eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass möglichst zeitnah und nach meinen Anordnungen aufteilen. Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Erbe in eheähnlichen Verhältnissen
Eine Person will seinen Partner zum Alleinerben einsetzen. Diese Möglichkeit wird oft genutzt, wenn die Partner nicht verheiratet sind, sondern lediglich in einem eheähnlichen Verhältnis leben. Der andere Partner hat allerdings keine Gewissheit darüber, ob das Testament nicht im Laufe der Zeit geändert wird. Wer mehr Wert auf Sicherheit legt, sollte in diesen Konstellationen einen Erbvertrag abschließen.
Mein letzter Wille / Testament
Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze VORNAME, NACHNAME DES PARTNERS zum alleinigen Erben ein.
STADT, TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Die typische Konstellation eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen wollen. Möglich ist, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe ohne jegliche Beschränkungen wird. Hiervon geht dieses Testament aus. Manchmal bietet sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft an.
Wir, die Eheleute EIGENER VORNAME, NAME, geboren am GEBURTSDATUM widerrufen alle früheren Verfügungen von Todes wegen voll inhaltlich. Wir haben am Datum Heirat die Ehe miteinander geschlossen. Wir sind beide in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind unsere beiden Kinder hervorgegangen: VORNAME, NAME Kinder. Weitere Kinder haben wir nicht. Wir sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige und leben in Deutschland. Im Ausland belegendes Vermögen haben wir nicht. Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der Überlebende von uns kann über den Nachlass frei verfügen. Diese Anordnung ist wechselbezüglich und daher für uns bindend. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere beiden Kinder erben zu gleichen Teilen werden. Diese Regelung kann der Überlebende Ehegatten nach Belieben abweichen.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Mit der Vor- und Nacherbschaft soll die Abwanderung von Vermögenswerten verhindert werden. Der Vorerbe ist daher in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt. Er kann über den Nachlass nicht frei verfügen, insbesondere Grundstücke nicht veräußern, belasten oder sonst über diese verfügen. Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft müssen sehr viele Dinge beachtet werden: Festlegung der Person des Vor- und Nacherben; Festlegung des Nacherbfalls (§ 2106 Abs. 1 BGB); mögliche Befreiungen des Vorerben (§ 2136 BGB); Anordnungen von Ersatzerben in Abweichung von der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB; Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft; Veräußerbarkeit der Nacherbenanwartschaft; Umfang der Anordnung; mehrfache Nacherbfolge; Testamentsvollstreckung, insbesondere gemäß § 2222 BGB.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME, geboren am GEBURTSDATUM berufe Herrn VORNAME, NAME, geboren am GEBURTSDATUM zu meinem alleinigen Erben. Diese wird jedoch nur Vorerbe. Er wird von den Beschränkungen der §§ 2113ff. BGB ausdrücklich nicht befreit. Nacherben werden die Kinder des Vorerben zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Ableben des Vorerben ein. Die Nacherben sind gleichzeitig die Ersatzerben des Vorerben. Die Nacherbenanwartschaft ist zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem Eintritt des Nacherbfalls nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Zur Auslobung eines Vermächtnisses kann es verschiedene Gründe geben. Auf der einen Seite kann dem Erblasser beispielsweise an einem Verein oder einer Institution gelegen sein und der Welt diesem lediglich eine Art Spende auf den Todesfall zukommen lassen.
Es gibt:
Vermächtnisse sind vielfach einsetzbar. Auch kommt ein Vermächtnis in Betracht, wenn beispielsweise eine Vor- und Nacherbschaft lediglich an einem einzelnen Vermögensgegenstand bestehen soll, was das Gesetz nicht vorsieht. Man schält dann quasi mit Vermächtnissen den Nachlass bis auf diesen einzelnen Vermögensgegenstand leer, sodass für den (Vor- und Nach-) Erben nur dieser eine Vermögensgegenstand übrig bleibt.
Mein letzter Wille / Testament
Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten. Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze meine Lebensgefährtin VORNAME NAME zur alleinigen Erbin ein. Durch Vermächtnis beschwere ich meine Erbin wie folgt: Mein Verein, Name Adresse, erhält im Wege des Vermächtnisses einen Betrag in Höhe von Euro 50.000 (in Worten fünfzigtausend).
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Mit der Teilungsanordnung kann der Erblasser unter mehreren Erben bestimmen, wer was erhalten soll. Die Erben erhalten die ihnen jeweils zugeteilten Erbquoten, wobei bestimmte Vermögensgegenstände vorab verteilt werden. Etwaige Wertdifferenzen müssen dann die Erben untereinander ausgleichen. Bestenfalls flankiert man die Erbauseinandersetzung mit einer Testamentsvollstreckung.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, berufe zu alleinigen Erben meine drei Kinder zu gleichen Teilen. Meine Tochter VORNAME, NAME erhält zu Alleineigentum das Einfamilienhaus in der Straße (genaue Bezeichnung). Mein Sohn VORNAME, NAME erhält zu Alleineigentum das Mehrfamilienhaus in Musterstadt (genaue Bezeichnung). Mein zweiter Sohn VORNAME, NAME erhält zu Alleineigentum meine Ferienimmobilie in Frankreich (genaue Bezeichnung). Die vorstehende Teilungsanordnung gilt auch bei Eintritt der Ersatz Erbfolge. Für die Auseinandersetzung und Zuweisung der von mir nicht vorstehend durch Teilungsanordnung betroffenen Gegenstände gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit ein Erbe durch Erfüllung der hier angeordneten Teilung mehr erhält, als dies seinem Erbteil entspricht, hat ein Ausgleich zu erfolgen.
Eine Auflage gemäß § 1940 BGB sollte als solche klar bezeichnet sein. Oftmals finden sich in Testamenten Formulierungen, die Ratschlägen oder Wünschen gleichkommen. Aufgrund ungenauer Formulierung lässt sich die Auflage dann nicht durchsetzen. Von daher sollte bei der Gestaltung einer Auflage darauf geachtet werden, dass Begünstigte unbeschwerter sowie die Leistung zunächst sehr genau bezeichnet werden. Darüber hinaus sollte ein Vollziehungsberechtigter genannt werden. Nur so kann der Auflagenvollzug gesichert werden. Auch hier bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, ordne hiermit folgendes Vermächtnis an, welches unverzüglich nach meinem Tode von meinen Erben zu erfüllen ist: Mein Sohn, VORNAME NAME geboren am GEBURTSDATUM, erhält meine Eigentumswohnung in Musterstadt (genaue Bezeichnung). Sämtliche mit der Erfüllung dieses Vermächtnisses anfallenden Kosten trägt der Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer wird mit der Auflage beschwert, innerhalb von sechs Jahren nach meinem Ableben sein Studium der Elektrotechnik mit einem Master abzuschließen. Der Personenkreis der die Vollziehung dieser Auflage verlangen kann, ergibt sich aus § 2194 BGB. Die Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Auflage innerhalb der vorbezeichneten Frist erfüllt wird.
Mit der Testamentsvollstreckung wird der Vollzug des letzten Willens sichergestellt. Nicht immer ist eine Testamentsvollstreckung notwendig. Teilweise wird allerdings von ihr zu selten Gebrauch gemacht. Zunächst muss eine Entscheidung getroffen werden, ob die Testamentsvollstreckung lediglich das Erbe verteilen soll oder aber der Testamentsvollstrecker (darüber hinaus) den Nachlass für eine gewisse Dauer auch verwalten soll. Der Testamentsvollstrecker kann mit vielfältigen Sonderaufgaben versehen werden.
Ich ordne für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich VORNAME NAME, geboren am GEBURTSDATUM, ersatzweise VORNAME NAME, geboren am GEBURTSDATUM. Sollten die von mir genannten Personen vorverstorben oder nicht in der Lage sein, das Amt des Testamentsvollstreckers zu führen, soll das Nachlassgericht eine geeignete Person benennen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Dass Besitz- und Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers endet mit Ablauf des 30. Lebensjahres meines jüngsten Kindes. Der Testamentsvollstrecker hat die angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Er hat darüber hinaus die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der jeweils aktuellen Fassung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.
Der Pflichtteil kann nur in sehr wenigen Fällen entzogen werden. Eine Musterformulierung finden Sie nachfolgend. Wichtig ist, dass der Grund des Entzugs bereits aus Beweisgründen möglichst detailliert dargestellt werden muss. Bereits zu Lebzeiten besteht die Möglichkeit, durch ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung vorliegen.
Oft lassen sich Erbfolgen mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln absichern. Dadurch kann zwar die Geltendmachung eines Pflichtteils nicht behindert werden, allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte quasi bestraft, wenn er seinen Pflichtteil geltend macht. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer Erbteil als sein Pflichtteilsrecht zukommen soll. Endgültig verhindern lässt sich die Geltendmachung des Pflichtteils dadurch allerdings nicht. Folgend finden Sie ein Beispiel, wie der Pflichtteil einem Familienmitglied entzogen werden kann.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, entziehe hiermit meinem Sohn VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM gemäß § 2333 Abs. 1 Ziffer 2 BGB den Pflichtteil. Mein Sohn hat mich zusammen mit zwei seiner Freunde über mehrere Jahre in finanziellen Dingen beraten. Es stellte sich später heraus, dass diese Beratungstätigkeiten nur den Sinn hatte, mich um mein Vermögen zu bringen und meinen Sohn zu bereichern. Mein Sohn ist deswegen auch durch das Strafgericht Stadt am Datum gemäß § 263 Abs. 5 StGB unter dem gerichtlichen Aktenzeichen Aktenzeichen wegen Betruges als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung verurteilt worden.
Wiederverheiratungsklauseln bedingen eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft und sind aufgrund dieser Konstruktion bereits für Laien nur schwer nachvollziehbar. Darüber hinaus bestehen grundsätzliche Bedenken an der Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel. Nach der Hohenzollern Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Wiederverheiratungsklauseln grundsätzlich gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein. Dies führt das Bundesverfassungsgericht auf die garantierte Eheschließungsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zurück. Von daher ist bei der Formulierung einer Wiederverheiratungsklausel höchste Vorsicht geboten. Wiederverheiratungsklauseln, die lediglich den Sinn haben, eine Eheschließung mit einem bestimmten Partner zu verhindern, halten einer späteren juristischen Überprüfung nicht stand.
Sollten Sie die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel in Betracht ziehen, holen Sie bitte Rechtsrat bei einer Fachanwältin für Erbrecht /einem Fachanwalt für Erbrecht oder einer Notarin/einem Notar ein.
Eine Enterbung ist meist nicht zwingend ausdrücklich vorzunehmen. Setzt der Erblasser einen Erben ein, sind die übrigen von alleine enterbt. Will der Erblasser allerdings sichergehen, dass ein Pflichtteilsberechtigter in keinem Fall mehr als seinen Pflichtteil erhält, kann er diese Person ausdrücklich gemäß § 1938 BGB enterben. Im Zweifel erstreckt sich eine Enterbung nicht auch auf die Abkömmlinge des Pflichtteilsberechtigten. Will der Erblasser folglich auch diesen Personenkreis von der Erbfolge ausschließen, sollte er eine klarstellende Regelung aufnehmen.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, enterbe hiermit meine Tochter einschließlich ihrer Abkömmlinge und schließe sie und ihre Abkömmlinge ausdrücklich von jeder Erbfolge aus. Die enterbten Personen sollen aus meinem Nachlass möglich nichts erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Testament gar nicht verfasst werden. Dies hängt von den Familienverhältnissen ab. Es lohnt daher grundsätzlich, zunächst einmal zu überprüfen, wie die gesetzliche Erbfolge ist. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922-1941 BGB geregelt. Sie können sich die Testamente unter folgendem Button als Vorlage downloaden:
Bitte beachten Sie, dass eine derartige Vorlage keine Rechtsberatung ersetzt. Bitte suchen Sie für die konkrete Gestaltung einer Testamentsvorlage eine Rechtsanwältin oder Notarin bzw. einen Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens auf. Nachfolgend gehen wir weitergehend auf wichtige Aspekte des Testaments ein.
Unter dem Oberbegriff letztwillige Verfügung von Todes wegen fast das Gesetz das Testament und den Erbvertrag zusammen. Letztwillige Verfügung bedeutet also die Niederlegung des letzten Willens durch den Erblasser. Der Erbvertrag dient als vertragliche Niederlegung dieses Willens des Erblassers mit einem oder mit mehreren Vertragspartnern zusammen. Auch das gemeinschaftliche Testament, welches sowohl schriftlich als auch notariell verfasst werden kann, fällt unter den Oberbegriff der letztwilligen Verfügung von Todes wegen. § 1937 BGB spricht insoweit einfach von letztwilliger Verfügung und meint damit Testament und Erbvertrag gleichermaßen.
Die Aufgabe eines Testaments ist die Festlegung des letzten Willens des Erblassers. Die vorgeschriebenen Formen sollen die Errichtung eines Testamentes nicht erschweren. Vielmehr dienen diese Vorschriften dazu, den letzten Willen des Erblassers bestmöglich zu sichern. Die handschriftliche Form dient insbesondere dazu, Fälschungen nach Möglichkeit vollständig zu verhindern. Man will gerade ausschließen, dass nach dem Tod letztwillige Verfügungen durch Dritte errichtet werden, die gar nicht dem Willen des Erblassers entsprechen. Würde beispielsweise die Unterschrift unter einem maschinen-gedruckten Blatt genügen, wäre eine Fälschung sehr viel leichter möglich, als diese bei einem zwingend vollständig handschriftlich zu verfassendem Schriftstück der Fall ist.
Die Vorteile des handschriftlichen Testaments liegen insbesondere darin, dass es zu jeder Zeit an jedem Ort niedergeschrieben, widerrufen oder abgeändert werden kann. Es ersparen sich hierdurch Wege, Kosten und die Notwendigkeit eines erneuten Beratungsgespräches.
Eine Abschaffung der Möglichkeit eines handschriftlichen Testamentes ist nicht vorgesehen. Diese würde einer Entmündigung gleichkommen. Das handschriftliche Testament eines Einzelnen ist jederzeit frei widerruflich. Sowohl Testament als auch Widerruf können nur persönlich errichtet werden. Die Sicherung der freien Willensentschließung, die Notwendigkeit des persönlichen Bekenntnisses zu ihr und die Sorge von unlauteren Machenschaften einer anderen Person verbieten jede Stellvertretung. Bei der Errichtung eines Testamentes kann man sich daher nicht vertreten lassen. Oftmals tauchen Testamente auf, die von einer dritten Person handschriftlich verfasst wurden und der Erblasser hat lediglich unterzeichnet. Derartige Testamente sind unwirksam. Wie Sie ein handschriftliches Testament schreiben, wird Ihnen in folgendem Video sehr genau erläutert, reinschauen lohnt sich:
Jedes Testament sollte den Ort und die Zeit der Errichtung nach Tag, Monat und Jahr enthalten. Allerdings ist dies kein notwendiger Bestandteil (§ 2247 Abs. 2 BGB). Testamente ohne Ort und Datum sind daher dennoch wirksam. Aus Sicherheitsgründen sollte ein Testament allerdings mit diesen Daten versehen werden. Auch lässt sich dann bei Auffinden von verschiedenen Testamenten schnell erkennen, was der Erblasser zuletzt wollte. Dieser Wille ist entscheidend.
Die Unterschrift des Erblassers ist unerlässlich. Testamente ohne Unterschrift erlangen keine Geltung. Auch wenn später vorgetragen wird, der Erblasser habe nur vergessen, zu unterschreiben, hilft dies nicht. Zur Klarstellung der Identität, der Ernstlichkeit und der Endgültigkeit des erklärten letzten Willens ist es unbedingt erforderlich, dass der Erblasser das Testament am Ende unterschreibt. Ein mehrere Seiten umfassendes Testament muss nur auf der letzten Seite unterschrieben werden. Allerdings sollten die Seiten fest miteinander verbunden werden. Auch sollte man darauf achten, dass die Seiten durchnummeriert sind. Werden nachträgliche Änderungen vorgenommen, sollte eine erneute Unterschrift erfolgen.
Der sogenannte Pflichtteil, der bestimmten Verwandten zwingend zusteht, muss im Testament nicht gesondert erwähnt werden. Der Pflichtteil kann auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Enthält das Testament keinerlei Angaben über den Pflichtteil, kann dieser dennoch später vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.
Zeugen benötigt man für die Errichtung eines Testamentes nicht. Dennoch stehen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Vorschriften des BGB im Vordergrund. Wer ein Testament errichtet, kann die Zuziehung von Zeugen verlangen (§ 29 BeurkG). Vorgeschrieben ist dies allerdings nicht mehr. Zweck der unterschiedlichen Formen bei der Verfügung von Todes wegen ist der Schutz des Erblassers, aber auch der Begünstigten. Der Erblasser soll sich seiner Sache möglichst sicher sein. Insoweit fördert das Gesetz die Beratung und Lenkung des Erblassers bei der Errichtung eines Testaments. Der Zwang, ein Testament handschriftlich zu verfassen, dient nicht nur der Nachweisbarkeit, sondern auch der Authentizität. Der Schreiber soll beim Verfassen des Testamentes auch nochmals das geschriebene Wort überdenken können.
Die Möglichkeit, überhaupt ein Testament zu errichten, kommt aus dem römischen Recht. Früher musste ein Testament grundsätzlich vor Zeugen erklärt werden. Teilweise mussten die Zeugen auch ihre Zustimmung zu dem Testament erteilen. Meist wurde durch die Erbeinsetzung einer fremden Person eine Art Familienverhältnis begründet (Adoption). Die Zahl der Zeugen war unterschiedlich geregelt. Teilweise musste der Verfasser eines Testaments bis zu sieben Zeugen aufbringen. Man wollte schon zu früheren Zeiten Rechtssicherheit. Da in den seltensten Fällen ein Testament schriftlich errichtet wurde, war eine Vielzahl an Zeugen notwendig, um den Akt der Errichtung eines Testamentes bezeugen zu können. Die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu verfassen, entwickelte sich erst im Mittelalter. Aus dieser Zeit stammt auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erreichten. Durch diese neuen Formen einer letztwilligen Verfügung wurden dann umfangreiche Vorschriften notwendig, wie bspw. ein solches gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag widerrufen werden kann.
Das Erbrecht ist nach wie vor kompliziert. Dies hat aber nicht seinen Grund darin, die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes zu erschweren. Vielmehr will man den Erblasser schützen. Unter keinen Umständen soll Vermögen des Erblassers anders verteilt werden, als dies der Verstorbene wollte. Mit den hier aufgeführten Erläuterungen haben wir deutlich gemacht, worauf es grundsätzlich bei der Errichtung eines Testaments ankommt. Die damit verbundenen Muster bzw. Vorlagen dürfen Sie frei verwenden. Denken Sie aber daran, dass es eine schematische Lösung in den allermeisten Fällen nicht gibt. Viele Fragen und Wünsche lassen sich weder pauschal beantworten noch standardisiert einflechten. Wir raten, dass sich jedermann bei seiner Nachlassplanung mit einem Fachanwalt für Erbrecht in Verbindung setzen sollte.
Ihnen sind beim Lesen unseres Beitrag Fragen aufgekommen, die wir noch nicht beantwortet haben? Gerne können Sie sich direkt an uns wenden. Die Kanzlei Dr. Beier & Partner berät und vertritt deutschlandweit Klienten auf dem Gebiet des Erbrechts, bei Pflichtteilsansprüchen und der Unternehmensnachfolge.
Häufige Fragen (FAQ)
Unsere Testaments-Vorlagen wurden mit bestem Gewissen und rechtlicher Vollständigkeit angefertigt. Dennoch ersetzen die in diesem Beitrag gezeigten Muster keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung.
Die Vorteile des handschriftlichen Testaments liegen insbesondere darin, dass es zu jeder Zeit an jedem Ort niedergeschrieben, widerrufen oder abgeändert werden kann. Es ersparen sich hierdurch Wege, Kosten und die Notwendigkeit eines erneuten Beratungsgespräches. Eine Abschaffung der Möglichkeit eines handschriftlichen Testamentes ist nicht vorgesehen. Diese würde einer Entmündigung gleichkommen. Das handschriftliche Testament eines Einzelnen ist jederzeit frei widerruflich. Sowohl Testament als auch Widerruf können nur persönlich errichtet werden.
Die Unterschrift des Erblassers ist unerlässlich. Testamente ohne Unterschrift erlangen keine Geltung. Auch wenn später vorgetragen wird, der Erblasser habe nur vergessen, zu unterschreiben, hilft dies nicht. Jedes Testament sollte den Ort und die Zeit der Errichtung nach Tag, Monat und Jahr enthalten. Allerdings ist dies kein notwendiger Bestandteil (§ 2247 Abs. 2 BGB).
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Mein letzter Wille / Testament
Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten.
Ich, EIGENER VORNAME, NAME geboren am GEBURTSDATUM, setze als Erben zu gleichen Teilen ein:
Den Tierschutzverein Musterstadt e. V. und den Verein zur Förderung von Waisenkindern e. V. in Musterstadt.
Des Weiteren vermache ich im Wege des Vermächtnisses in Höhe von jeweils € 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) an VORNAME, NAME 1 und an VORNAME, NAME 2 sowie an VORNAME, NAME 3.
Die Regelung meines Nachlasses soll durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen. Deshalb setze ich meinen langjährigen Freund und Weggefährten VORNAME, NAME als Testamentsvollstrecker ein. Sollte diese Person die Übernahme dieser Aufgabe nicht wahrnehmen können, soll das Nachlassgericht eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass möglichst zeitnah und nach meinen Anordnungen aufteilen. Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Wir, die Eheleute EIGENER VORNAME, NAME, geboren am GEBURTSDATUM widerrufen alle früheren Verfügungen von Todes wegen voll inhaltlich.
Wir haben am Datum Heirat die Ehe miteinander geschlossen. Wir sind beide in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind unsere beiden Kinder hervorgegangen: VORNAME, NAME Kinder. Weitere Kinder haben wir nicht.
Wir sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige und leben in Deutschland. Im Ausland belegendes Vermögen haben wir nicht.
Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der Überlebende von uns kann über den Nachlass frei verfügen. Diese Anordnung ist wechselbezüglich und daher für uns bindend.
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere beiden Kinder erben zu gleichen Teilen werden. Diese Regelung kann der Überlebende Ehegatten nach Belieben abweichen.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
Dieses Testament ist auch mein Testament.
Musterstadt, den TAG.MONAT.JAHR.
EIGENER VORNAME, NAME
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