Gemeinschaftliches Testament - Tipps zu Änderung, Widerruf & Bindungswirkung (kostenloses Muster)
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein großer Schritt für beide Partnern. Hier erhalten Sie Tipps zu Änderung, Widerruf & Bindungswirkung.
Das gemeinschaftliche Testament findet seine Rechtfertigung in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten. Es ermöglicht den Ehegatten, gemeinsam über ihre Hinterlassenschaft zu verfügen. Ehegatten betrachten ihren Nachlass weitgehend als eine einheitliche Vermögensmasse. Grundsätzlich ist das gemeinschaftliche Testament nicht ohne Kritik geblieben. Die Hauptgefahr liegt darin, dass der durchsetzungsfähigere Ehegatte dem anderen seinen eigennützigen letzten Willen als gemeinsamen Willen aufnötigen kann.

Mit einem gemeinschaftlichen Testament unterstützen sich Paare auch nach dem Tod eines Partners.
Während beim Erbvertrag durch die öffentliche Beurkundung eine notwendige Beratung vorher stattfindet, kann das gemeinschaftliche Testament ganz ohne Einholung rechtlichen Rats errichtet werden. Es ist daher nicht verwunderlich, dass beispielsweise im romanischen Rechtskreis das gemeinschaftliche Testament nicht zugelassen ist. Frankreich, Belgien, Spanien, Portugal, Italien, die Niederlande, Griechenland, Ungarn, Rumänien und die Schweiz beispielsweise lassen die Errichtung eines handgeschriebenen gemeinschaftlichen Testaments nicht zu. Aber auch in Deutschland ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament mit seinen spezifischen Wirkungen gemäß §§ 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2 BGB und den geringen Formerfordernissen gemäß § 2267 BGB nur durch Ehegatten errichtet werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament von Verlobten, Partnern oder sonstigen Verwandten oder nichtverwandten Personen ist daher ungültig.
Wann und warum sollte man ein gemeinschaftliches Testament schreiben?
Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Verfügungen von Todes wegen praktischerweise in einem Dokument. Diese beiden Verfügungen können entweder voneinander abhängig sein (sogenannte Wechselbezüglichkeit) oder aber es können zwei selbstständig nebeneinander stehende Verfügungen getroffen sein, die lediglich durch die äußere Einheit des Errichtungsaktes verbunden sind. Durch § 2267 BGB können Ehegatten also in privatschriftlicher Form sehr einfach ihre Nachlassverteilung gemeinsam regeln. Dieses gemeinschaftliche Testament stellt dann quasi einen Vertrag zwischen den Eheleuten dar. Ein solcher Vertrag kann selbstverständlich gekündigt werden. Dann erfährt aber der andere Ehegatte davon, dass der Vertrag gekündigt wurde. Hierauf kann er sich einstellen. Würde jeder Ehegatte für sich ein Testament schreiben, kann der jeweils andere nie sicher sein, ob das Testament des anderen – so wie es mal besprochen war – noch besteht. Möglich ist ja, dass ein Einzeltestament jederzeit ohne Benachrichtigung des anderen geändert wird. Beim gemeinschaftlichen Testament ist das nicht möglich. Das gemeinschaftliche Testament müsste erst aufgekündigt werden, bevor ein Ehegatte einzeln für sich eine von diesem gemeinschaftlichen Testament abweichende Erklärung in einem Testament niederlegt. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn die Erklärungen wechselbezüglich, also in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander erklärt wurden. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegattens ist der Überlebende an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Jeder Ehegatte für sich kann also sicher sein, dass nach dem eigenen Tod die sogenannte Schlusserbfolge weiterhin gültig bleibt. Insbesondere für den Fall, dass die Eheleute gemeinsame Kinder haben, will jeder Ehegatte für sich regelmäßig, dass für den Fall seines Ablebens zwar zunächst der Ehegatte Erbe wird. Danach soll aber der Nachlass auf die gemeinsamen Kinder übergehen. Hieran soll sich dann nichts mehr ändern. Insbesondere soll ausgeschlossen sein, dass der überlebende Ehegatte aufgrund einer Entfremdung von seinen eigenen Kindern die Erbfolge ändert, entweder zu Gunsten neuer Abkömmlinge, zu Gunsten sonstiger Freunde, Verwandte oder zu Gunsten eines neuen Partners.
Worauf sollte man bei der Erstellung bzw. der Form achten?
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig niederschreiben. So regelt es § 2267 BGB. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine wirksame Ehe besteht. Haben die Partner zunächst vor, die Ehe zu schließen (Verlobung) ist ihnen bis zur Eheschließung die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments verwehrt. Mit der Auflösung der Ehe entfällt die Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments, vergleiche §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB. Etwas problematisch ist die Vorschrift in § 2077 Abs. 3 BGB. Dort heißt es wörtlich:
„Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.“
Wird die Ehe also geschieden, kann das gemeinschaftliche Testament wirksam bleiben, sofern anzunehmen ist, dass die Ehegatten dieses Testament auch für den Fall der Scheidung gewollt haben. Dies ist nicht ganz abwegig, wenn die Eheleute sehr lange verheiratet waren und beispielsweise nur gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind. Jedenfalls lässt diese Vorschrift ein erhebliches Streitpotenzial zu. Sicher ist sicher und man sollte für den Fall der Scheidung ein gemeinschaftliches Testament jedenfalls rein vorsorglich widerrufen. Um auf weitere rechtliche Hinweise und mögliche Stolperfallen hinzuweisen, empfehlen wir Ihnen nachfolgend ein kurzes Erklärvideo zum Thema „Gemenischaftliches Testament“:
Gemeinschaftliches Testament – Muster bzw. Vorlage
Beispiel 1:
Musterbeispiel für ein gemeinschaftliches Testament eines bislang kinderlosen Ehepaares mit vorsorglicher Berücksichtigung möglicher Abkömmlinge
§ 1 Widerruf
Alle etwa früher von uns, gemeinsam oder einzeln, errichteten Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf.
§ 2 Erbeinsetzung nach dem Erstversterbenden
Wir schließen die gesetzliche Erbfolge aus und setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben des Erstversterbenden von uns ein.
§ 3 Erbeinsetzung nach dem Überlebenden
Der Überlebende von uns setzt zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben zu gleichen Teilen unsere gemeinschaftlichen oder gemeinsam adoptierten Kinder ein,
ersatzweise die jeweiligen Abkömmlinge eines weggefallenen Kindes, einschließlich adoptierter Kinder, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Weiter ersatzweise, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, setzt der Überlebende von uns zu seinen Erben ein: (hier sollte eine Ersatzerbenregelung nach Belieben angeordnet werden).
§ 4 Vermächtnisse
(hierzu siehe Vermächtnisse)
§ 5 Bindungswirkung, Verzicht auf Anfechtung
Wir treffen die gegenseitige Erbeinsetzung als wechselbezügliche Verfügungen, so dass diese in ihrem Bestand voneinander abhängig und nur in der besonderen Form widerruflich sein sollen.
Alle anderen Verfügungen, insbesondere die Erbeinsetzung nach dem Überlebenden von uns, gelten unabhängig voneinander und sind jederzeit einseitig widerruflich. Sie bleiben auch bei Widerruf oder Nichtigkeit anderer Verfügungen in diesem Testament bestehen.
Beispiel 2:
Umfangreichstes Testament eines Ehepaares mit bereits vorhandenen Kindern.
§ 1 Widerruf
Alle etwa früher von uns, gemeinsam oder einzeln, errichteten Verfügungen von Todes wegen heben wir hiermit auf.
§ 2 Familienverhältnisse
(Hier sollten die Familienverhältnisse so genau wie möglich dargestellt werden. Benennen Sie gemeinschaftliche Kinder mit Namenadresse und Geburtsdatum. Notieren Sie ebenfalls, ob die Kinder gemeinschaftliche oder lediglich Abkömmlinge eines der Ehegatten sind. Ist dies die erste Ehe oder sind aus einer vorherigen Beziehung bereits Abkömmlinge hervorgegangen?)
§ 3 gewöhnlicher Aufenthalt / Rechtswahl
Wir haben zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments unseren gewöhnlichen Aufenthalt Deutschland. Wir gehen davon aus, dass wir beide gemeinschaftlich und jeder einzeln unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten werden. Rein vorsorglich wenden wir für die Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ausschließlich deutsches Recht. Wir sind beide deutscher Staatsangehörigkeit. Diese Rechtswahl treffen wir auf alle Fälle nach Art. 22 und 24 EuErbVO, aber auch sonst insoweit, als eine solche Rechtswahl zulässig ist.
§ 4 Auslandsvermögen
Keiner von uns beiden besitzt Vermögen im Ausland.
§ 5 Gesellschaftsvermögen
Keiner von uns beiden ist Gesellschafter einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft.
§ 6 wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen
Wechselbezüglich, also für den Überlebenden bindend, vereinbaren wir Folgendes:
Ein jeder von uns beiden setzt den anderen zum Alleinerben ein. Dieser kann über den Nachlass des Erstversterbenden frei verfügen. Schlusserben sind unsere beiden gemeinschaftlichen Kinder, so wie wir sie unter § 2 benannt haben.
§ 7 einseitigen Verfügungen von Todes wegen
Der Fußballverein Kicken 4711 e.V. (exakte Anschrift) erhält von mir ein Vermächtnis i.H.v. 5.000 €.
§ 8 Änderungsvorbehalt
Dem überlebenden Ehegatten von uns beiden bleibt es vorbehalten, unter Abänderung den §§ 6 wechselbezüglich getroffenen Verfügungen einseitig durch Verfügung von Todes wegen nach dem Tode des Erstversterbenden von uns beiden zu bestimmen, zu welchem Quoten unsere beiden gemeinschaftlichen Abkömmlinge Erben werden. Er kann unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge entweder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen, zu einer Quote von 60 % zu
40 % oder zu einer Quote von 70 % zu 30 %. Eine weitreichendere Verfügung darf er nicht treffen.
Beide Muster können Sie über nachfolgenden Button kostenlos downloaden:
Gemeinschaftliches Testament richtig ändern und widerrufen
Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen können ebenso wie Anordnungen in einem gewöhnlichen Einzeltestament grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 2253 ff. BGB. Ein Widerruf erfolgt entweder durch die Errichtung eines inhaltlich sich widersprechenden Testaments gemäß § 2254, 2258 BGB, die gemeinschaftliche Vernichtung der Testamentsurkunde gemäß § 2254 BGB, die gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß §§ 2256, 2272 BGB oder durch die Errichtung eines neuen Erbvertrages gemäß § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB.

Auch wenn gemeinschaftliche Testamente nachträglich geändert werden dürfen, versuchen Sie diesen Aufwand zu meiden.
Für wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist die Sonderregelung in § 2271 BGB zu beachten. Für die Widerrufsmöglichkeit unterscheide das Gesetz danach, ob beide Ehegatten noch leben oder ob einer der beiden Ehegatten bereits verstorben ist. Zu Lebzeiten erfolgt der Widerruf daher gegenüber dem Ehegatten. Die Rechtsfolge ist, dass die Verfügungen dann insgesamt unwirksam werden. Ein Widerruf allein durch die Errichtung eines neuen Einzeltestaments ist daher nicht möglich. Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird erst wirksam, wenn sie dem anderen zugeht. Das Gesetz verlangt daher die Einhaltung der für den Rücktritt von Verträgen geltenden Form des §§ 2296 BGB. Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bedarf daher der notariellen Beurkundung. Dadurch wird verhindert, dass ein Ehegatte heimlich hinter dem Rücken des anderen das gemeindliche Testament nur für sich widerruft. Es soll unbedingt sichergestellt werden, dass der andere Partner von dem Widerruf auch erfährt. Ist einer der Ehegatten bereits verstorben, erlischt das Recht des anderen, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen. Die Bindung ist umfassend, wenn der erstversterbende Ehegatte dem Überlebenden nicht den Widerruf nach seinem Tod gestattet hat. Dem überlebenden Ehegatten bleiben dann insgesamt nur drei Wege, um sich von der Bindungswirkung zu lösen:
Wichtige Infos zur Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten
Treffen Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Dies ordnet das Gesetz in § 2270 Abs. 1 BGB ausdrücklich an. Dennoch bietet es sich grundsätzlich an, in einem Testament ausdrücklich klarzustellen, welche konkreten Verfügungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht. Verlässt man sich auf eine gesetzliche Auslegungsregel, ist immer ein gewisses Streitpotenzial vorhanden. In jedem Fall der Testamentserrichtung und eines späteren Rechtsstreits hierüber muss man beachten, dass der eigentlich Betroffene, nämlich der Erblasser, nicht mehr gefragt werden kann. Es kommt dann oft zu allerlei Zeugenaufgeboten, wovon die einen das behaupten und die anderen dann wiederum etwas anderes. Oft entscheidet dann die reine Beweislastregelung, wie letztlich ein Gericht entscheidet. All diese Problematik kann man umgehen, wenn man in dem Testament eindeutige Anordnungen trifft.

Ein gemeinschaftliches Testament sollte von beiden Ehepartner gleichermaßen gut bedacht werden.
Bei der Anordnung im Testament sollte man sorgfältig überlegen, ob alle wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich bindend sein sollen. Möglich ist es, einzelne Verfügungen zwar wechselbezüglich zu gestalten, dem überlebenden Ehegatten aber ein einseitiges Widerrufsrecht zuzugestehen, sei es in vollständiger oder in teilweiser Form. So können beispielsweise die Eheleute zwar grundsätzlich wechselbezüglich anordnen, dass die beiden gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen. Der überlebende Ehegatte kann allerdings dahingehend Ablichtungen vornehmen, dass das eine Kind beispielsweise 60 % erben soll und dass andere nur 40 %. Dies kann manchmal geboten sein, insbesondere für den Fall, dass ein Kind eine spätere Pflege übernimmt, während das andere Kind eher abwesend ist.
Zusammenfassung
Die §§ 2 2075-2 2072 BGB geben den Ehegatten ein geeignetes Gestaltungsmittel an die Hand, um gemeinsam von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament zu verfügen. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind eine ganze Reihe formaler, rechtlicher und vor allem auch steuerlicher Gesichtspunkte zu beachten. Hier noch einmal eine Checkliste, aus der sich die wichtigsten Entscheidungsgrundlagen ergeben:
Checkliste für das gemeinschaftliche Testament
- Welche Familienverhältnisse sind gegeben? Insbesondere ist zu klären, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge bestehen oder nicht oder neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen auch nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind. Sollen weitere Personen (beispielsweise für Pflichtteilsverzicht) einbezogen werden? Gegebenenfalls ist dann eine notarielle Beurkundung notwendig.
- Bestehen Verfügungsbeschränkungen bei der Errichtung des Testaments, beispielsweise durch vorherige gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge?
- Stellen Sie sicher, dass das gemeinschaftliche Testament aufgefunden wird. Hierbei bietet sich insbesondere die amtliche Verwahrung an.
- Scharf zu trennen ist zwischen der Erbfolgeregelung für den ersten Todesfall (der erste Ehegatte verstirbt) und für den zweiten Todesfall (auch der zweite Ehegatte verstirbt). Soll im ersten Todesfall der Ehegatte Alleinerbe werden? Soll er in seinen Verfügungen beschränkt sein? Soll Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) oder Schlusserbschaft (Einheitslösung) angeordnet sein?
- Sind Vorausvermächtnisse, Teilungsanordnungen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll?
- Sind mögliche Pflichtteilsrechte ausreichend bedacht (Pflichtteils Strafklauseln)? Diese Stelle sollte auch wirtschaftlich geprüft werden, ob der überlebende Ehegatte durch die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus beansprucht werden kann.
- Wurde für den Fall der Wiederverheiratung vorgesorgt? Dies gilt auch für das mögliche Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter (beispielsweise neue Abkömmlinge, Adoptivverhältnisse).
- Wollen die Ehegatten eine erbrechtliche Bindung durch das gemeinschaftliche Testament erreichen oder soll der überlebende Ehegatte von beiden in späteren Verfügungen frei sein?
- Wurde bei all den vorherigen genannten taktischen Entscheidungen der steuerliche Aspekt ausreichend berücksichtigt? Insbesondere bei der Gestaltung des unter dem Namen Berliner Testament bekannten gemeinschaftlichen Testaments kann es zu bösen steuerlichen Überraschungen kommen.
Häufige Fragen (FAQ)


Die Bindung ist umfassend, wenn der erstversterbende Ehegatte dem Überlebenden nicht den Widerruf nach seinem Tod gestattet hat. Dem überlebenden Ehegatten bleiben dann insgesamt nur drei Wege, um sich von der Bindungswirkung zu lösen:
- Ausschlagung des Erbrechts nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten
- Anfechtung des Testaments gemäß §22081 ff. BGB
- Ausübung eines ihm möglicherweise eingeräumten Änderungsrechts


Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen können ebenso wie Anordnungen in einem gewöhnlichen Einzeltestament grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 2253 ff. BGB. Ein Widerruf erfolgt entweder durch die Errichtung eines inhaltlich sich widersprechenden Testaments gemäß § 2254, 2258 BGB, die gemeinschaftliche Vernichtung der Testamentsurkunde gemäß § 2254 BGB, die gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß §§ 2256, 2272 BGB oder durch die Errichtung eines neuen Erbvertrages gemäß § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB.


Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegattens ist der Überlebende an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Jeder Ehegatte für sich kann also sicher sein, dass nach dem eigenen Tod die sogenannte Schlusserbfolge weiterhin gültig bleibt. Insbesondere für den Fall, dass die Eheleute gemeinsame Kinder haben, will jeder Ehegatte für sich regelmäßig, dass für den Fall seines Ablebens zwar zunächst der Ehegatte Erbe wird.


Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind eine ganze Reihe formaler, rechtlicher und vor allem auch steuerlicher Gesichtspunkte zu beachten. Welche diese genau sind erfahren Sie hier!