Die Erbengemeinschaft
Rechte und Pflichten der Miterben
Die Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten der Miterben
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft verfügen über mehrere Rechte. Auch treffen sie die unterschiedlichsten Verpflichtungen. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz und wurden durch die Rechtsprechung teilweise konkretisiert, teilweise weiter entwickelt. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Eine systematische Übersicht:
Die Rechte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft
- § 2038 Abs. 1 BGB: Die Verwaltung des Nachlasses hat gemeinschaftlich zu erfolgen . Folglich müssen sämtliche Entscheidungen von allen Miterben gemeinschaftlich getroffen werden.
- Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker hingegen übernimmt die Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung regelmäßig in alleiniger Verantwortung.
- Anspruch auf den konkreten Erbteil eines jeden Miterben, über den allerdings vor der Auseinandersetzung nicht verfügt werden kann. Allerdings kann der Anteil an der Erbengemeinschaft als solcher veräußert werden. Verkauft werden auf diese Art und Weise die erbrechtlichen Ansprüche, nicht hingegen einzelne Nachlassgegenstände. Den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft steht ein Vorkaufsrecht zu.
- Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses. Jeder Miterbe hat also ein Anrecht darauf, den Bestand und den jeweiligen Wert der Nachlassgegenstände zu erfahren.
- Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, bei allen Entscheidungen mitzuwirken.
- § 2038 Absatz 2 BGB: Am Ende eines jeden Jahres hat jeder Miterbe das Recht auf eine Teilung des Reinertrags aus dem Nachlass.
Die Pflichten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft
- Jeder Miterbe hat eine Mitwirkungspflicht, sich an der Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen .
- Der Miterbe ist verpflichtet, von seinem oben genannten Stimmrecht auch Gebrauch zu machen.
- Falls ein Miterbe die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, ist er verpflichtet, seinen Miterben Auskunft über die Verwaltung zu erteilen.
- Gleiches gilt für den Testamentsvollstrecker.