Notarielles Testament - Kosten- & Gebührenübersicht, Anfechten, Ändern, Eröffnen & Widerrufen
In diesem Beitrag erhalten Sie Informationen zur Errichtung, den Kosten, Vorteilen und dem Widerrufsrecht rund um das Thema: Notarielles Testament.
Was ist ein notarielles Testament?
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei Arten des ordentlichen öffentlichen, also notariellen Testaments: Zum einen kann dem Notar mündlich der letzte Wille erklärt werden. Zum anderen kann dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift als bereits errichtetes Testament übergeben werden.
Bei der Errichtung des öffentlichen Testaments wird die Erklärungen des Erblassers beurkundet. Der Erblasser ist deshalb Beteiligter im Sinne des § 6 Abs. 2 BeurkG. Möglicherweise hinzugezogene Personen sind Mitwirkende. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Zeugen bei der Errichtung eines Testaments anwesend sind. Hierzu befindet sich eine spezielle gesetzliche Regelung in § 29 BeurkG. Der beurkundende Notar hat unbedingte Neutralität zu wahren. Der Notar ist daher vielfach von der Beurkundung ausgeschlossen. Der Notar darf beispielsweise kein Testament beurkunden, an dem er selbst sozusagen beteiligt ist. Bereits schon die Ernennung des Notars im Testament zum Testamentsvollstrecker schließt die Mitwirkung dieses Notars aus. Schließlich kann der Notar auch die Vornahme der Amtshandlung beispielsweise wegen Befangenheit ablehnen. Der Notar verschafft sich vor der Beurkundung gemäß § 10 BeurkG Gewissheit über die beteiligten Personen. Hierzu wird er regelmäßig eine Fotokopie vom Personalausweis fertigen. Jedenfalls ist der Personalausweis vorzulegen, wenn die Person dem beurkundenden Notar nicht persönlich bekannt ist. Auch nimmt der Notar seine Feststellungen über die Testierfähigkeit in dem notariellen Testament auf. Damit ist die Testierfähigkeit nicht festgestellt, aber der Notar ist insoweit Zeuge für die für ihn laienhafte Feststellung der Testierfähigkeit. Der Notar ist Jurist und kein Mediziner. Er kann daher keine medizinische Diagnose vornehmen. Er kann aber mithilfe seines juristischen Sachverstandes und seiner Menschenkenntnis aus laienhafter Sicht nicht beurteilen, ob die konkrete Person testierfähig ist. Diese Feststellung hält der Notar in der Urkunde fest. Sie ist ein Indiz. Das Gegenteil kann dennoch bewiesen werden. Worin sich notarielle Testamente von handgeschriebenen Testamenten unterscheiden, erfahren Sie im folgenden Video:
Was kostet ein notarielles Testament?
Der Wert für die Gebührenberechnung bei der Erhebung notarieller Kosten bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die bestehenden Schulden abzuziehen. Maximal wird für die Berechnung der Gebühr die Höhe auf die Hälfte des Aktivvermögens festgelegt. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars. Insbesondere sind mit der Gebühr also auch (mehrere) Entwürfe abgegolten.
Damit Sie eine Vorstellung von den entstehenden Kosten haben, sind nachfolgend einige Beispiele für Beurkundungskosten bei Beurkundung eines Testaments oder eines Erbvertrages aufgeführt. Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Testaments sind beispielhaft und nicht abschließend. Fragen Sie entweder den Notar oder den Sie beratenden Anwalt vor einer Beurkundung nach den Kosten. Man wird Ihnen bereitwillig Auskunft geben und die entstehenden Kosten für die Beurkundung eines notariellen Testaments ganz exakt vorher mitteilen. Nun einige Beispiele, anhand derer Sie sich eine ungefähre Vorstellung der zu erwartenden Beurkundungsgebühren machen können:
- Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes berechnet der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine Gebühr gemäß KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.
- Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes fällt bei einem anzusetzenden Vermögen in Höhe von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.
- Bei Beurkundung eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 1.000.000 € eine doppelte Gebühr gemäß KV 21100 GNotKG in Höhe von 3.470,00 € an.
- Bei Beurkundung eines Testamentes einer alleinstehenden Person fällt bei einem Reinvermögen von 3.000.000 € eine Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 4.935,00 € an.
- Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt regelmäßig 0,15 € pro Seite. Regelmäßig fallen Gebühren für Auslagen zwischen 2,00 € und 5,00 € an.
- Hinzu kommen jeweils die Auslagen für Telefon, Porto, elektronische Dokumente sowie ein Betrag in Höhe von 15,00 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
- Schließlich fällt auf alle Gebühren die Umsatzsteuer von zur Zeit 19 % an.
Notarielles Testament widerrufen oder ändern
Der Widerruf oder die Änderung eines notariellen Testaments ist jederzeit möglich. Besondere Vorschriften hierzu sind nicht zu beachten. Vielmehr kann durch ein handschriftliches Testament ein notarielles Testament ohne weiteres widerrufen werden. Besonderheiten bestehen dann, wenn ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Beim Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments gelten die besonderen Vorschriften für den Widerruf bei wechselbezüglichen Verfügungen.
Eine Besonderheit besteht, wenn ein öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen wird. Das notarielle Testament wird durch den beurkundenden Notar in amtliche Verwahrung gegeben. Von dort kann es jederzeit von dem Testierenden heraus- oder zurückgefordert werden. Die so genannte Rücknahme dieses Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird gemäß § 2256 BGB als Widerruf gewertet. Allein die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt damit den Widerruf dieses Testamentes dar. Wenn man folglich lediglich keine Kopie des hinterlegten Testaments mehr hat und dieses lediglich durchlesen möchte, sollte man es nicht unbedingt aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern. Das Testament gilt dann als widerrufen. Es kann nicht mehr wirksam die Erbfolge regeln. Das Testament muss neu errichtet werden. Der Widerruf eines Testaments oder eines notariellen Testaments kann daher auf folgende Arten erklärt werden:
- Widerruf durch Testament, 2254 BGB – gleich ob notariell oder privatschriftlich.
- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gemäß 2255 BGB.
- Widerruf durch Rücknahme des sich in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gemäß 2256 BGB.
- Widerruf durch ein neues Testament mit abweichendem Inhalt gemäß 2258 Abs. 1 BGB.
Wer sollte ein notarielles Testament errichten?
Ein notarielles Testament kann von jedermann errichtet werden. Eine klare Handlungsempfehlung gibt es nicht. Die notarielle Beurkundung hat jedoch einige Vorteile: Dem beurkundenden Text kommt eine sehr hohe Beweisfunktion zu. Im Übrigen kümmert sich der Notar gleichzeitig um die amtliche Verwahrung, sodass das Testament vor Manipulationen, Vernichtung und Veränderungen sicher ist. Der Notar überzeugt sich von der Testierfähigkeit des Erblassers und hält dies als Indiz in der Urkunde fest. Außerdem treffen den Notar die amtlichen Prüfung- und Belehrungsvorschriften des § 17 BeurkG. Der Notar muss insbesondere auf rechtliche Bedenken hinweisen und gegebenenfalls Passagen erläutern, ergänzen und berichtigen. Gemäß § 19 BNotO haftet der Notar für Amtspflichtverletzungen persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Der Notar hat also ein höchst eigenes Interesse daran, keine Fehler zu machen. In gleicher Weise haftet der Notar für seine Mitarbeiter. Insbesondere für den Fall, dass der Testierende keine eigene handschriftliche Urkunde mehr aufsetzen kann, sollte in jedem Fall eine Beurkundung durch den Notar erfolgen. Hat man grundsätzlich die Wahl zwischen einem handschriftlichen Testament oder einer notariellen Beurkundung, besteht für den Fall einer Behinderung und damit einhergehender Schreibunfähigkeit meist nur die Möglichkeit, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen.
Weitere Vorteile des notariellen Testament
Einige Vorteile des notariellen Testaments lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Hohe Beweisfunktion einer notariellen Urkunde.
- Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gemäß §§ 11, 28 BeurkG durch den Notar. Allerdings muss an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass mit den Feststellungen des Notars die Testierfähigkeit nicht bewiesen ist. Der Notar ist im Regelfall medizinischer Laie und kann daher lediglich nach dem gesunden Menschenverstand beurteilen, ob die Person konkret testierfähig sein könnte. Dieses „Können“ wird durch den Notar in der Urkunde festgehalten. Dem Vermerk kommt ein Indiz zu. Ein sicherer Beweis ist er allerdings nicht.
- Der Notar hat die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und rechtliche Bedenken zu erörtern.
- Gleichfalls muss der Notar ermitteln, ob möglicherweise eine Bindung an frühere Verfügungen besteht. Dies kann z. B. durch die frühere Errichtung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments geschehen sein.
- Der Notar hat den gesamten Vorgang zu erläutern. Auf Ergänzungen oder Berichtigungen muss er die Beteiligten hinweisen.
- Insbesondere hat der Notar die Beteiligten auch auf mögliche Gefahren oder nachteilige Folgen hinzuweisen. Wollen beispielsweise zwei Menschen einen Erbvertrag abschließen, kann unter Umständen diese Erklärung abschließend und unwiderruflich sein. Auf solche besonderen Gefahren hat der Notar die Beteiligten unmissverständlich hinzuweisen und sie über sämtliche Bindungswirkungen aufzuklären.
- Schließlich muss der Notar auch auf Pflichtteilsrechte aufmerksam machen.
- Die Kosten eines notariellen Testaments muss der Notar auf Nachfrage benennen.
Wenn Sie einen Notar in Darmstadt suchen, können Sie sich über die Tätigkeiten und Dienstleistungen eines Notars unter folgendem Button informieren:
Häufige Fragen (FAQ)
Der Widerruf oder die Änderung eines notariellen Testaments ist jederzeit möglich. Besondere Vorschriften hierzu sind nicht zu beachten. Vielmehr kann durch ein handschriftliches Testament ein notarielles Testament ohne weiteres widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten bestehen allerding einige Besonderheiten. Welche diese sind, können Sie hier nachlesen.
Größter Grund ein Testament notariell zu beglaubigen, liegt in der daraus resultierenden hohen Beweisfunktion. Im Übrigen kümmert sich der Notar gleichzeitig um die amtliche Verwahrung, sodass das Testament vor Manipulationen, Vernichtung und Veränderungen sicher ist.
Einige Vorteile des notariellen Testaments lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Hohe Beweisfunktion einer notariellen Urkunde
- Der Notar hat die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und rechtliche Bedenken zu erörtern
- Gleichfalls muss der Notar ermitteln, ob möglicherweise eine Bindung an frühere Verfügungen besteht. Dies kann z. B. durch die frühere Errichtung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments geschehen sein
Weitere Infos erhalten Sie hier.
Die Kosten eines notariellen Testaments variieren aufgrund von verschiedenen Faktoren. Zum einen ist die Art des Testaments entscheidend, also ob es sich um ein Einzel- oder gemeinschaftliches Testament handelt. Zudem ist das Reinvermögen der entsprechenden Person entscheidend.
Beispielsweise berechnet der Notar für die Beurkundung eines Einzeltestamentes bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine Gebühr gemäß KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.