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Fachanwälte für Erbrecht
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    Testament prüfen lassen | auf Richtigkeit | Kosten

    Testament prüfen lassen – Kosten, Gründe & Anlaufstellen im Überblick

    Laut einer Postbank-Studie aus dem Jahr 2012 sind über 50 Prozent aller Testamente unwirksam oder zumindest rechtlich anfechtbar. Dies geht aus einem Artikel der Zeitschrift Focus hervor. Im Internet findet man unzählige Beispiele für fehlgeschlagene Testamente. Der Klassiker ist hier – wie fast überall – der Formfehler: Testamente ohne notarielle Beurkundung müssen grundsätzlich handschriftlich verfasst sein, um Rechtsgültigkeit zu haben. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Formalien, die die Gültigkeit von Testamenten in Frage stellen könnten. In unserem Beitrag „Testament selber schreiben“ erhalten Sie wichtige Tipps zur richtigen Form. Darüber hinaus finden Sie eine Reihe von Mustervorlagen für verschiedene Testamente. In diesem Beitrag soll es jedoch nicht um das Schreiben des Testaments, sondern um dessen Überprüfung zur rechtlichen Absicherung gehen. So erfahren Sie alles über typische Fehlerquellen, wichtige Punkte der Überprüfung, die richtigen Ansprechpartner und vieles mehr.

     

    Warum sollte man ein Testament auf Richtigkeit überprüfen lassen?

    Das Problem beim Testament: Der verstorbene Erblasser kann im Fall einer Anfechtung nicht mehr selbst Stellung beziehen. Daher sind Verfügungen von Todes wegen, vor allem jene, die nicht notariell beurkundet und in amtliche Verwahrung gegeben wurden, immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Darüber hinaus gibt es einige Fälle, die in der Praxis generell schwierig zu beurteilen sind. Ein Beispiel sind gemeinschaftliche Testamente, bei denen der länger lebende Ehepartner aufgrund des § 2271 Abs. 2 BGB häufig gebunden und gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist. Zu Problemen kommt es hier vor allem dann, wenn im Einzelfall entschieden werden muss, ob im gemeinschaftlichen Testament (§ 2269 BGB) oder im Erbvertrag (§ 2274 ff. BGB) wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB getroffen wurden, die eine Bindungswirkung entfalten. Denn hier kommt es immer auf die genaue Formulierung im Testament an. Nicht selten sind solche Formulierungen zweideutig ausgestaltet. Die kritische Überprüfung durch einen Anwalt oder Notar ist daher überaus empfehlenswert. Wir von Anwalt-Erbrecht.de sind Experten im Bereich der Nachlassregelung. Die folgende Grafik zeigt einen kleinen Ablaufplan, den wir im ersten Schritt der Nachlassplanung zur Hilfe nehmen. Überprüfen Sie anhand dieser Übersicht gern, ob die ersten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Nachlassplanung berücksichtigt wurden.

     

     

    Die Testamentserstellung ist eine komplexe Angelegenheit, bei der zahlreiche Details zu beachten sind. Unser Team steht Ihnen gern zur Verfügung, wenn Sie Ihren Nachlass zuverlässig regeln oder ein vorhandenes Testament überprüfen lassen wollen. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular, um die Rechtswirksamkeit Ihrer letztwilligen Verfügung sicherzustellen.

     

    Typische Fehlerquellen im Überblick

    Neben den eingangs erwähnten Formfehlern sind Testamente häufig wegen inhaltlichen Fehlern angreifbar. Dieser Abschnitt widmet sich sowohl den formalen als auch den inhaltlichen Fehlerquellen. Dabei erfahren Sie alles über häufige Fehler und erhalten wichtige Tipps, wie sich typische Fehlerquellen im Testament vermeiden lassen.

     

     

    Formale Fehlerquellen im Testament

    Dass der letzte Wille des Erblassers ohne Zweifel deutlich wird, ist das Ziel jedes Testaments. Die letztwillige Verfügung soll als rechtliche Urkunde im Zweifelsfall Beweisfunktion haben. Hierzu muss das Testament objektiv geeignet sein, einen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse zu leisten, und dem Willen des Erblassers entsprechen. Unter anderem in der Beweisfunktion bei rechtlichen Streitigkeiten sind die hohen formalen Anforderungen an das Testament begründet.

    Die wichtigste Formvorschrift gilt dabei für eigenständig erstellte Testamente ohne notarielle Beurkundung. Sie müssen vollständig handschriftlich verfasst sein, um ihrer Beweisfunktion gerecht zu werden. Es genügt also nicht, eine Mustervorlage nach den eigenen Wünschen anzupassen und auszudrucken.

    Selbstverständlich muss ein Testament auch unterschrieben sein, um die Beweisfunktion zu erfüllen. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Identität ohne Zweifel festgestellt werden kann. Es ist dennoch empfehlenswert, das Testament mit vollständigem Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Darüber hinaus sollten im Rahmen der Unterschrift immer Ort und Datum angegeben werden. Beachten Sie außerdem, dass die Unterschrift nur abdeckt, was vor ihr steht. Nummerieren Sie daher sicherheitshalber alle Seiten und unterschreiben Sie nur am Ende des gesamten Textes.

     

    Erblasser, die nicht in der Lage sind, ihr Testament handschriftlich zu verfassen, können beim Notar ein öffentliches Testament erstellen lassen.

     

    Inhaltliche Fehlerquellen des Testaments

    Ein bedeutender Unterschied zwischen formalen und inhaltlichen Fehlerquellen ist, dass letztere für Laien deutlich schwieriger auszumachen sind. Genau wie Formfehler können sie jedoch schnell die Unwirksamkeit der Verfügung nach sich ziehen und müssen daher unbedingt vermieden werden.

    Ein häufiger inhaltlicher Fehler betrifft einzelne Erben mit Pflichtteilsanspruch, die vom Erblasser versehentlich nicht im Testament erwähnt wurden. Unter bestimmten Umständen sind davon betroffene Testamente angreifbar. Denn stößt das Nachlassgericht im Todesfall eines Erblassers mit letztwilliger Verfügung auf Erbberechtigte, von deren Existenz der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nichts wusste oder die ihren Pflichtteilsanspruch erst nach der Erstellung erworben haben, ist das Testament anfechtbar. Wollen Erblasser ihr Testament vor einer Anfechtung aus besagten Gründen schützen, müssen sie im Testament ausdrücklich festhalten, dass neue Pflichtteilsberechtigte keinen Einfluss auf die getroffenen Bestimmungen haben. An dieser Stelle sei außerdem erwähnt, dass sich Familienangehörige nur in seltenen Fällen vollständig enterben lassen. Sie haben im Fall einer Enterbung meist zumindest Anspruch auf den Pflichtteil, also eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

    Neben der Nicht-Erwähnung pflichtteilsberechtigter Angehöriger ist die Widersprüchlichkeit getroffener Aussagen häufig ein Grund für die Unwirksamkeit eines Testaments. Sie sollten also genau überprüfen, ob Ihre Aussagen wirklich mit Ihrem Willen übereinstimmen und ob alle Vermögenswerte wie gedacht einbezogen wurden. Überprüfen Sie am besten auch regelmäßig, ob das Testament noch Ihrem Willen entspricht, und nehmen Sie ggf. entsprechende Änderungen vor.

     

    Welche Punkte werden im Rahmen der Testamentsüberprüfung berücksichtigt?

    Es gibt also diverse Punkte, die Testamente unwirksam oder zumindest anfechtbar machen. In diesem Abschnitt wird daher aufgezeigt, worauf bei einer Testamentsüberprüfung geachtet wird. Grundsätzlich prüfen Anwälte und Notare die folgenden Punkte in einem Testament:

     

     

    Wie Sie sehen, gilt es bei der Testamentsüberprüfung eine Reihe verschiedener Dinge zu beachten. Das ist auch der Grund, warum die Überprüfung nicht einfach durch Laien, beispielsweise anhand einer Checkliste erfolgen kann. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wer für die Überprüfung von Testamenten im Erbfall zuständig ist und wo Sie ein Testament im Rahmen der Nachlassplanung überprüfen lassen können.

     

    Wer prüft, ob ein Testament gültig ist?

    Viele Menschen errichten handschriftliche Testamente und bewahren sie in den eigenen vier Wänden auf, ohne ihre Angehörigen darüber zu informieren. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament gefälscht wird – im schlimmsten Fall von der Person, die es nach dem Tod des Testators findet. Um die Fälschung eines Testaments von vornherein auszuschließen, sollte es notariell beurkundet und beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Testamente, die im Fall des Ablebens eines Erblassers aufgefunden werden und nicht amtlich verwahrt worden sind, müssen per Gesetz dem Nachlassgericht ausgehändigt werden. So erfolgt die sogenannte Testamentseröffnung im Erbfall immer durch das Nachlassgericht. Hierbei gibt das Gericht den Inhalt der letztwilligen Verfügung an den oder die Erben und an weitere Beteiligte bekannt. Im sogenannten Erbscheinverfahren müssen dann entweder die einzelnen Erbberechtigten oder alle gemeinsam einen Erbschein beantragen. Im Zuge des Erbscheinverfahrens überprüft das Nachlassgericht zuerst die Gültigkeit und damit die Wirksamkeit des Testaments. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass es sich um das echte Testament handelt. Bringt einer der Hinterbliebenen den Verdacht vor, das Testament könnte, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein, wird in der Regel ein schriftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Bestätigt das Nachlassgericht die Wirksamkeit des Testaments und gibt dem Antrag damit statt, erhalten die Erbberechtigten ihren Erbschein.

     

     

    Anlaufstellen: Hier können Sie ein Testament überprüfen lassen

    Möchten Sie die Gültigkeit Ihres Testaments, wie ausdrücklich empfohlen wird, bereits im Rahmen der Nachlassplanung sicherstellen, gibt es grundsätzlich zwei Anlaufstellen: den Anwalt und den Notar. Beide verfügen über die für die Überprüfung von letztwilligen Verfügungen notwendigen Kenntnisse und können entsprechende Fehler ausmachen und beheben.

    Wenden Sie sich gern an unseren Notar und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier LL.M., um die Wirksamkeit Ihres Testaments sowie die Gültigkeit der getroffenen Verfügungen sicherzustellen. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach telefonisch unter 06151 / 130 230 oder über unser Kontaktformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

     

    Wie wird die Echtheit eines handschriftlichen Testaments überprüft?

    Jeder, der im Besitz eines Testaments ist, ist im Erbfall dazu verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, sofern es sich nicht bereits in amtlicher Verfahrung befindet. Das Gericht eröffnet anschließend das Testament und informiert die Betroffenen. Bestehen Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments, werden diese dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens vorgebracht. Solange dem Nachlassgericht keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen, nimmt es die Echtheit des Testaments an. Offenbaren sich aber Widersprüche oder werden sogar Fälschungsvorwürfe erhoben, ermittelt das Gericht die Echtheit des Testaments von Amts wegen. Hierfür beauftragt das Nachlassgericht einen Schriftsachverständigen mit der Erstellung eines Schriftgutachtens. Der Sachverständige prüft anhand des Originaltestaments und von Schriftproben des Erblassers die Echtheit des Testaments. Die Schriftproben müssen dabei unzweifelhaft vom Testator stammen und zeitnah zum Testament verfasst worden sein. Den Beteiligten des Testaments steht es darüber hinaus auch frei, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, das vom Nachlassgericht ebenfalls berücksichtigt werden muss.

     

     

     

    Ein weiterer Punkt im Rahmen der Prüfung handschriftlicher Testamente auf ihre Echtheit ist die Anwesenheit von Zeugen bei der Testamentserrichtung. Nicht immer verfassen Erblasser ihre Testamente heimlich, still und leise. Waren zum Zeitpunkt der Errichtung Zeugen anwesend, können diese für die Echtheitsprüfung herangezogen werden. Darüber hinaus können auch Aussagen des Erblassers in Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments Aufschluss geben. Dabei sind nicht nur Aussagen bezüglich der Testamentserrichtung, sondern auch hinsichtlich der Begünstigungs- oder Ausschlussabsichten hilfreich und können vom Nachlassgericht herangezogen werden. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Feststellung des Willens des Erblassers und damit die Echtheit seines Testaments sind frühere letztwillige Verfügungen. Wurden diese immer detailreich und nach bestimmten Mustern erstellt, können sich Zweifel an einem neuen Testament ergeben, wenn dieses ohne jegliche Erklärung völlig neue Verfügungen trifft.

    Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Punkte (sonstige Umstände), die dabei helfen, die Echtheit eines handschriftlichen Testaments zu bewerten. Ein Beispiel hierfür wäre eine Verletzung oder Krankheit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die berechtigte Zweifel daran weckt, ob der Erblasser das Testament zum besagten Zeitpunkt tatsächlich in seiner üblichen Handschrift verfassen konnte.

     

    Können notarielle Testamente ungültig sein?

    Entgegen der weit verbreiteten Annahme können auch notarielle Testamente unter gewissen Umständen ungültig sein. Grundsätzlich gilt, dass Notare entsprechend ihrer Berufsethik zur Neutralität verpflichtet sind. So dürfen sie sich gemäß § 7 BeurkG (Beurkundungsgesetz) keinerlei Vorteile aus einem Testament verschaffen. Dies betrifft beispielsweise die Einsetzung des beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker. Zwar darf ein Notar im Testament als solcher eingesetzt werden, jedoch verbietet ihm dies direkt die Beurkundung desselben. Grundsätzlich sind Testamente, in denen der beurkundende Notar als Vermächtnisempfänger, Erbe oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, gemäß § 27 BeurkG und § 125 BGB automatisch unwirksam. Ob sich ein beurkundender Notar aus dem Testament heraus einen Vorteil verschafft hat und in der Folge das gesamte Testament seine Gültigkeit verliert, wird im Zweifelsfall individuell und auf Grundlage des § 2085 BGB geprüft. Bestätigt sich dabei die rechtliche Maxime der Annahme, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung ohne die den Notar begünstigende Passage erst gar nicht aufgesetzt hätte, zieht dies die vollständige Nichtigkeit des gesamten Testaments nach sich.

     

    Notare sind zur Neutralität verpflichtet und dürfen sich keine Vorteile aus einem Testament heraus verschaffen.

     

    Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie man den beurkundenden Notar trotz dieser Bestimmungen als Testamentsvollstrecker einsetzen kann: Die meisten Notare verzichten in der Praxis sehr penibel auf die Erwähnung eines Testamentsvollstreckers, wobei die Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung dennoch ausdrücklich bejaht wird. In der Folge obliegt die Auswahl des Testamentsvollstreckers einzig und allein den im Testament erwähnten Erben. Wenden sich diese Erben dann an den Notar, der die letztwillige Verfügung beurkundet hat, ist dies rechtlich zulässig. Um den Verdacht einer Vorteilsnahme zu vermeiden und damit die Gültigkeit des Testaments zu wahren, weisen seriöse Notare die Testatoren in der Regel darauf hin, dass die Wahl des Testamentsvollstreckers dem Erblasser obliegt bzw. dass dieser die Wahl auch auf die Erben übertragen kann. Wünscht ein Erblasser ausdrücklich, dass der beurkundende Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, ist dies ebenfalls zulässig. In der Praxis erfolgt in diesem Zusammenhang vom Erblasser häufig eigenhändig oder mündlich und unter Zeugen ein Hinweis, dass dies aus freien Stücken heraus geschieht.

     

    Kann man Testamente auch online auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen?

    Kann man Testamente online überprüfen lassen?

    In welchen Schritten läuft die Online-Überprüfung ab?

     

    Was kostet die Überprüfung eines Testaments?

    Welche Kostenfaktoren spielen eine Rolle? Wie setzen sich die Kosten der Überprüfung zusammen? Wonach richtet sich die Höhe der Kosten?

    Was kostet die gewöhnliche Testamentsüberprüfung?

    Was kostet eine Online-Überprüfung?

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