Testament hinterlegen – Kosten beim Amtsgericht, Nachlassgericht, Notar, Anwalt & Co.
In diesem beitrag erfahren Sie, welche Kosten für das hinterlegen von einem Testament beim Amtsgericht, Nachlassgericht, Notar, Anwalt & Co. anfallen.
In einer Umfrage gaben 25,8 % der Befragten an, ein Testament errichtet bzw. einen Erbvertrag geschlossen zu haben. Während sich viele nur mit dem Aufsetzen eines Testaments beschäftigen, wird ein mindestens genauso wichtiges Thema, nämlich die Aufbewahrung des Testaments, gerne vernachlässigt. Denn nur durch die sichere Aufbewahrung kann gewährleistet werden, dass der letzte Wille des Erblassers nach dessen Tod auch tatsächlich umgesetzt wird. Leider kommt es oft genug vor, dass Testamente nicht mehr gefunden oder von benachteiligten Hinterbliebenen unterschlagen werden. Doch wo hinterlegen Sie ein Testament am besten und mit welchen Kosten müssen Sie dabei rechnen? Eine Antwort auf diese und viele weitere Fragen finden Sie im nachfolgenden Beitrag.
Testament privat hinterlegen
Ein Testament zu Hause zu hinterlegen ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie die für eine öffentliche Hinterlegung anfallenden Gebühren umgehen möchten. Bedenken Sie aber auch, dass es sich hierbei um die unsicherste Art handelt, ein Testament zu hinterlegen. Bei der privaten Hinterlegung muss auf alle Fälle sichergestellt werden, dass das Testament im Erbfall auch gefunden wird. Teilen Sie den Hinterlegungsort also unbedingt einer sehr vertrauenswürdigen Person mit oder lassen Sie das Testament aufbewahren. Ein anderer Risikofaktor sind die Erben, die das Testament unbemerkt vernichten könnten. Für diesen Fall würde die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten und alle – besonders die enterbten Angehörigen – würden wieder berücksichtigt.
Testament beim Notar hinterlegen
Die Hinterlegung beim Notar bietet im Vergleich zur privaten Hinterlegung deutlich mehr Sicherheit. Hier können Sie Ihr Testament auch entwerfen und beurkunden lassen. Dabei werden Sie vom Notar beraten und über rechtliche Konsequenzen aufgeklärt. Sie sind also in jedem Fall auf der sicheren Seite. Das Vorgehen des Notars wird im § 2232 BGB geregelt.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihr Testament beim Notar zu hinterlegen, bewahrt dieser das Testament nicht selbst auf. Er leitet es an das zuständige Amtsgericht weiter, das Testamente zentral lagert und lässt es darüber hinaus im zentralen Testamentsregister eintragen. Diese doppelte Absicherung stellt sicher, dass Ihr Testament weder verschwindet, noch ohne Ihr Wissen abgeändert wird. Zuständig ist hier das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Sie können aber auch die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht beantragen. Für die hinterlegten Unterlagen erhalten Sie einen sogenannten Hinterlegungsschein. Verzichten Sie auf die Aushändigung des Hinterlegungsscheins, erfahren Ihre Erben erst mit Ihrem Tod von Ihrer Erbeinsetzung.
Die Kosten für die Testamentsaufstellung beim Notar sind im Gerichts- & Notarkostengesetz (GNotG) geregelt. Danach sind die Kosten prinzipiell vom Nettovermögen des Testamentsaufstellers abhängig. Zu den Nettokosten zählen unter anderem auch Geld- und Immobilienwerte. Bereits begründete und noch bestehende Verbindlichkeiten werden unter Umständen vom Nettovermögen abgezogen. Darüber wird Sie aber Ihr Notar in aller Ruhe aufklären.
Wie erfährt der Notar vom Todesfall?
Die Bundesnotarkammer wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert. Aufgrund dieser Sterbefallmitteilung überprüft die Bundesnotarkammer entsprechende Einträge im zentralen Testamentsregister. Ist in dem betreffenden Todesfall ein Testament in amtlicher Verwahrung hinterlegt, benachrichtigt die Bundesnotarkammer das Nachlassgericht über den Todesfall und die amtliche Verwahrung des Testaments.
Testament beim Nachlass- bzw. Amtsgericht hinterlegen
Sie können Ihr Testament außerdem auch ganz eigenständig direkt beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Hier ist auch das Nachlassgericht engsiedelt. Als Nachweis über den Verbleib des Testaments erhalten Sie auch hier den Hinterlegungsschein. Mit diesem können Sie Ihr Testament ebenso aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten benötigen Sie dafür aber das beidseitige Einverständnis.
Da bei diesem Vorgehen kein Notar zwischengeschaltet wird, laufen Sie Gefahr, dass das eigenständig verfasste Testament Fehler enthält und gegebenenfalls unwirksam ist. Denn beim Amtsgericht eingereichte Testamente werden nicht auf Rechts- oder Inhaltsfehler überprüft. Sollte Ihr Testament unwirksam sein, greift die gesetzliche Erbfolge. In jedem Fall können Sie sich bei der Amtsverwahrung aber sicher sein, dass Ihr Testament nicht gegen Ihren Willen abgeändert oder vernichtet werden kann.
Die Kosten für die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht betragen 75€. Das Testament kann persönlich, über den Postweg oder durch einen Dritten eingereicht werden. Für dieses Vorgehen fallen nochmals Gebühren in Höhe von 18€ für den Registereintrag an.
Damit Sie sich ein noch umfassenderes Bild zur Thematik: Hinterlegung meines Testaments“ machen können, haben wir folgendes Video für Sie zur Empfehlung:
Fristen
Eine Frist für das Einreichen Ihres Testaments beim zuständigen Amtsgericht gibt es nicht. Sie können Ihr Testament also auch Jahre nach seiner Errichtung noch in amtliche Verwahrung geben. Befindet sich das Testament dagegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle, ob der Erblasser noch lebt. Stellt sich heraus, dass der Erblasser bereits verstorben ist, wird das Testament von Todes wegen eröffnet.
Das zentrale Testamentsregister
Beim zentralen Testamentsregister handelt es sich um ein von der Bundesnotarkammer geführtes Register, das alle Angaben zur Verwahrung sämtlicher erbfolgerelevanter Unterlagen, insbesondere Testamente, enthält. Es bietet den Vorteil, dass sich Erben nicht selbst um die Unterlagen kümmern müssen. Im Sterbefall wird das Register auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Unterlagen geprüft. Daraufhin informiert die Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Die Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden werden im Sterbefall also schnell und sicher aufgefunden. Darüber hinaus kann auch das Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden.
ACHTUNG! Im zentralen Testamentsregister werden nur Informationen zur Verwahrung des Testaments und nicht das Testament selbst hinterlegt!
Testamente nicht im Banksafe hinterlegen!
Hinterlegen Sie Ihr Testament keinesfalls in einem Banksafe! Im Todesfall erhalten Erben durch die Bank nämlich nur dann Zugang zum Safe, wenn die Erbenstellung nachgewiesen werden kann. Das ist beispielsweise durch die Vorlage eines entsprechenden Erbscheins möglich. Ist das Testament aber in einem Banksafe und nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, kann das Nachlassgericht nicht bestätigen, dass die betreffende Person Erbe geworden ist. Die Erbenstellung kann gegenüber dem Nachlassgericht dann nicht nachgewiesen werden und es wird kein Zugriff zum Banksafe gewährt.
Noch Fragen? Immer her damit!
Für dieses und viele weitere Anliegen im Bereich Erbrecht stehen wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Robert Beier & Partner Ihnen gerne zur Verfügung. Wir setzen uns mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen für Sie ein. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Fachanwalt und Notar Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230.
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