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Fachanwälte für Erbrecht
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    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Humorvolle Justiz: Aus dem Bundessteuerblatt (Steuerfreibetrag)

    Steuerfreibetrag beim Unternehmensverkauf

    Es ist nicht möglich, den Tod eines
    Steuerpflichtigen als dauernde
    Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs.
    1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß
    den erhöhten Freibetrag abzuziehen

    Das Zitat geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. April 1982 zurück. Unter dem gerichtlichen Aktenzeichen IV R 116/79 hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob beim Verkauf einer freiberuflichen Praxis wegen des Todes des Praxisinhabers eine Veräußerung „wegen dauernder Berufsunfähigkeit“ im Sinne vom § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG vorliegt.

     

    Der Bundesfinanzhof entschied sich dagegen, mit durchaus guten Gründen.

    § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige (Unternehmer; Freiberufler) im Zeitpunkt der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens dauernd berufsunfähig war und dass die Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens „durch die dauernde Berufsunfähigkeit veranlasst wurde“. Dauernde Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein „Invaliditätsgrund“ eingetreten ist, „der den Unternehmer zu einer Einstellung oder grundlegenden Umstellung seines bisherigen Arbeitseinsatzes zwingt“ (BFH, Urteil vom 18. August 1981, VIII R 25/79, BFHE 134, 548). Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als „dauernde Berufsunfähigkeit“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Steuerfreibetrag abzuziehen, wenn die Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens (oder des gewerblichen Unternehmens) durch den Tod des Praxisinhabers (Unternehmer) veranlasst worden ist.

    Sprachgebrauchlicher Unterschied zwischen dauernder Berufsunfähigkeit und Tod.

    Der natürliche Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dauernder Berufsunfähigkeit und Tod.

    Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne eines Oberbegriffs verwendet ist, der in gleicher Weise Invalidität wie Tod umfasst. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, aus sozialpolitischen Gründen steuerliche Härten zu mildern, rechtfertigt es nicht, eine Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens (oder eines Gewerbebetriebs), die durch den Tod des Praxisinhabers (Unternehmer) veranlasst ist, einer Veräußerung, die durch den Eintritt der Invalidität veranlasst ist, gleichzusetzen. Denn während Steuererleichterungen für einen durch Eintritt der Invalidität des Steuerpflichtigen veranlassten Veräußerungsgewinn dem Steuerpflichtigen stets – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich zugute kommen und ihn in die Lage versetzen, die materiellen Folgen der eingetretenen Invalidität besser zu bewältigen, würden durch Steuererleichterungen für einen durch den Tod des Steuerpflichtigen veranlassten Veräußerungsgewinn nur die Erben des Steuerpflichtigen begünstigt, und zwar unterschiedslos, gleichgültig, ob es sich dabei um möglicherweise ebenfalls sozialpolitisch begünstigungswürdige nahe Angehörige handelt oder um nicht begünstigungswürdige fremde Dritte.

    Fazit

    Im Ergebnis geht es also um Vorsorge. Dem dauerhaft Berufsunfähigen will der Gesetzgeber eine Steuererleichterung verschaffen. Er muss nun ohnehin ohne weitere Einnahmen aus seinem Beruf wirtschaftlich überleben. Von daher erhält er einen höheren Steuerfreibetrag. Der Erbe hingegen ist nicht privilegiert.  Auf ihn treffen die Gründe einer steuerlichen Begünstigung gerade nicht zu. Wollen Sie Ihren persönlichen Steuerfreibetrag ermitteln? Diesen können Sie mit unserem Erbschaftsteuerrechner ermitteln.

     

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