"Wer pfegt, soll erben"
genügt nicht den Anforderungen
„Wer pflegt, soll erben“, genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Erbeinsetzung
Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht: Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine wirksame Erbeinsetzung durch Testament gegeben war. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. In diesem Testament heißt es bezüglich der Abkömmlinge unter anderem:
„Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“.
Nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten beruft sich eines der Kinder auf diese testamentarische Verfügung. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser. So jedenfalls meinen es die Richter im Beschluss vom 14. November 2016 unter dem gerichtlichen Az. 2 Wx 536/16.
Praxistipp: Unbestimmte Erbeinsetzung
Bei der Einsetzung von Erben, ohne konkrete Namen zu nennen, sollte folglich größte Sorgfalt angewandt werden. Zwar gibt es Entscheidungen anderer Gerichte, wonach der aus dem Testament ersichtliche Erblasserwillen erforscht werden soll. Das OLG Köln folgt mit dieser Entscheidung allerdings eine bereits seit Jahren eingeschlagenen Linie.
Wer verhindern will, dass unliebsame Angehörige zu Erben werden, sollte für etwaige Zweifelsfälle eine Bestimmung in das Testament aufnehmen. Bestimmte Personen könnne bspw. von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Auch könnte man einen Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass ein Erbe aufgrund der gewählten Formulierung nicht festgestellt werden kann.