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    "Wer pfegt, soll erben"

    genügt nicht den Anforderungen

    „Wer pflegt, soll erben“, genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Erbeinsetzung

    Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht: Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine wirksame Erbeinsetzung durch Testament gegeben war. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. In diesem Testament heißt es bezüglich der Abkömmlinge unter anderem:

     

    „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“.

     

    Nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten beruft sich eines der Kinder auf diese testamentarische Verfügung. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser. So jedenfalls meinen es die Richter im Beschluss vom 14. November 2016 unter dem gerichtlichen Az. 2 Wx 536/16.

    Praxistipp: Unbestimmte Erbeinsetzung

    Bei der Einsetzung von Erben, ohne konkrete Namen zu nennen, sollte folglich größte Sorgfalt angewandt werden. Zwar gibt es Ent­schei­dun­gen ande­rer Gerichte, wonach der aus dem Tes­ta­ment ersicht­li­che Erb­las­ser­wil­len erfor­scht werden soll. Das OLG Köln folgt mit dieser Entscheidung allerdings eine bereits seit Jahren eingeschlagenen Linie.

     

    Wer ver­hin­dern will, dass unlieb­same Ange­hö­rige zu Erben wer­den, sollte für etwaige Zweifelsfälle eine Bestim­mung in das Tes­ta­ment auf­neh­men. Bestimm­te Per­so­nen könnne bspw. von der Erb­folge aus­ge­schlos­sen werden. Auch könnte man einen Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass ein Erbe aufgrund der gewählten Formulierung nicht festgestellt werden kann.

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