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Fachanwälte für Erbrecht
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    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Lustiges Gedicht aus der Justiz (In Reimform)

    Satire & Humor in der Justiz

    Gedichte können auch Urteile sein:

    Nach meinem Bekunden war es wohl das Landgericht Frankfurt, welches als erstes Gericht ein vollständiges Urteil in Reimform abgefasst hat. Hintergrund dieser richterlichen und gleichzeitig auch künstlerischen Leistung war eine Mahnung in Reimform, die von dem gemahnten nicht ganz ernst genommen werden wollte. Zu Unrecht, wie das Gericht in Reimform urteilt:

    Gedichte in der Justiz

    Gerichtliches Urteil in Reimform

    LG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 1982,  2/22 O 495/81

     

    Maklerlohn begehrt der Kläger
    mit der Begründung, daß nach reger
    Tätigkeit er dem Beklagten
    Räume nachgewiesen, die behagten.

    Nach Abschluß eines Mietvertrages
    habe er seine Rechnung eines Tages
    dem Beklagten übersandt;
    der habe darauf nichts eingewandt.

     

    Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
    Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`.
    Darin heißt es unter anderem wörtlich
    (und das ist für die Entscheidung erheblich):

     

    „Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
    Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
    Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
    des werten Kunden nicht verlieren.

     

    Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
    ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
    Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
    die unten aufgeführte Schuld begleichen.“

     

    Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
    wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
    dieses Versäumnisurteil erlassen.
    Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

     

    Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`
    der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
    Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
    wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

     

    Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
    und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an.
    Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
    weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

     

    Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
    das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
    Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
    fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

     

    Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
    er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
    der Kläger sei – nach so langer Zeit –
    zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

     

    Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
    die mit den Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
    Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
    Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

     

    Wegen der Entscheidung über die Zinsen
    wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
    Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO-
    Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.

     

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