Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen
Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen
Vor dem Erbfall stehen dem Pflichtteilsberechtigten so gut wie keine Rechte zu. Zwar kann er bereits zu Lebzeiten des Erblassers die voraussichtliche Pflichtteilsquote ermitteln lassen. Aber weder stehen ihm Sicherungsrechte am Nachlass noch eine Garantie auf Beibehaltung dieser Pflichtteilsquote zu. Will er sich den Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen lassen, bedarf dies regelmäßig einer gründlichen Vorbereitung.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Pflichtteilsentziehung steht jedenfalls dem Erblasser ein Feststellungsinteresse zu, die Erbfolge nach seinem Tod zu regeln. Verfügt der Erblasser über eine Pflichtteilsentziehung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Pflichtteilsberechtigte einen Feststellungsprozess mit dem Ziel anstrengen, die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung feststellen zu lassen.
Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten den Pflichtteil auszahlen, muss er hierfür regelmäßig einen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht unterzeichnen. Aber auch sonst kann der Erblasser zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten Vermögensgegenstände unter der Bedingung zukommen lassen, dass sich der Beschenkte die Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, § 2315 BGB. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist unwirksam.
Daneben sind die Ausgleichungspflichten nach §§ 2050ff., 2316 BGB unter Abkömmlingen zu beachten. Schließlich hat auch eine Anrechnung gemäß § 2327 BGB bei einem Eigengeschenk zu erfolgen.