Pflichtteil Geschwister und Eltern
Pflichtteil Geschwister und Eltern
Lesen Sie hier, ob ein Pflichtteil Geschwistern und Eltern zusteht.
Geschwister haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Sie gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
Pflichtteilsberechtigte sind in aller erster Linie die Abkömmlinge und der Ehegatte. Gleichfalls ist selbstverständlich auch der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz pflichtteilsberechtigt.
Aszendenten (also Vorfahren) sind nur ausnahmsweise pflichtteilsberechtigt und dann auch nur die Eltern. Sie sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder dass ihm Hinterlassene annimmt. Dies ergibt sich aus § 2309 BGB. Folglich sind Eltern immer dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, die einen Pflichtteil verlangen könnten. Entferntere Aszendenten als die Eltern sind nie pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil der Eltern kann also nur dann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte.
Die Eltern gehören gemäß § 1925 Abs. 1 BGB zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung. Sind keine Abkömmlinge vorhanden und war der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern folglich alleine. Ihr Pflichtteil wäre dann 50%. War der Erblasser verheiratet, sind die Eltern zu gesetzlichen Erben zu ein Halb berufen. Ihr Pflichtteil ist dann folglich 25%.