Den Pflichtteil berechnen
Den Pflichtteil berechnen
Der Pflichtteil berechnet sich konkret aus dem Wert des Nachlasses. Die Feststellung dieses Nachlasswertes bereitet in der Praxis die meisten Schwierigkeiten. Für das Steuerrecht kann grundsätzlich das Bewertungsgesetz herangezogen werden. Das Bewertungsgesetz hat allerdings keine unmittelbare Wirkung auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Will man den konkreten Pflichtteil berechnen, muss man folglich Kenntnis über den Nachlassbestand haben.
Für die Wertbestimmung gilt grundsätzlich § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB. Maßgeblich ist der gemeine Wert des gesamten Nachlasses. Die Wertermittlung erfolgt auf den Todestag. Nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben außer Betracht.
Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits in Geld umgesetzt gewesen. Der gemeine Wert ist daher grundsätzlich mit dem Verkaufswert (Verkehrswert) der einzelnen Nachlassgegenstände gleichzusetzen. Werden einzelne Nachlassgegenstände veräußert, können die Veräußerungspreise grundsätzlich zur Verkehrswertermittlung herangezogen werden. Ansonsten bedarf es einer Schätzung, die natürlich gutachterlich nachprüfbar ist.