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Fachanwälte für Erbrecht
Notare in Darmstadt
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    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Patientenverfügung vom Notar & Rechtsanwalt - Kosten & Übersicht

    mit diesen Kosten müssen Sie rechnen

    Wie möchten Sie behandelt werden, wenn Sie Ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können? Für viele Menschen gehört diese Frage zu den schwersten im Leben. Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung betroffener Personen. Solche Situationen können aber nicht nur aufgrund von Krankheiten, sondern auch von Unfällen und in jedem Alter eintreten.

    Patientenverfügung vom Notar & Rechtsanwalt

    Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre Patientenverfügung!

    Da Sie vermutlich genaue Vorstellungen davon haben, welche medizinischen Behandlungen Sie sich wünschen, sollten Sie sich rechtzeitig mit der Thematik auseinandersetzen. Das gibt Ihnen nicht nur Sicherheit, sondern entlastet auch Ihre Angehörigen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte bezüglich der Kosten einer Patientenverfügung vom Notar oder Rechtsanwalt.

     

    Was ist eine Patientenverfügung?

    Patientenverfügungen regeln alle ärztlichen Maßnahmen, die Sie sich zur Versorgung wünschen bzw. ablehnen. Sie legen also vorsorgend fest, was passieren soll, falls Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Im Rahmen einer solchen Verfügung werden unter anderem Angaben darüber gemacht, ob Sie sich gegebenenfalls lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerzbehandlungen oder künstliche Ernährung wünschen. Darüber hinaus können auch der Sterbeort sowie die zugehörige Begleitung festgelegt werden. Auch die Bereitschaft zur Organspende können Sie hier erklären. Patientenverfügungen sind für alle Ärzte verpflichtend. Sollte ein Arzt gegen Ihren Willen handeln, so macht er sich wegen Körperverletzung strafbar. Auch für Angehörige ist eine Patientenverfügung bindend. Diese können nur von geschäftsfähigen volljährigen Personen abgegeben werden. Dabei bedürfen sie keiner besonderen Form, müssen aber unterschrieben sein. Als Verfasser einer Patientenverfügung übernehmen Sie die volle Verantwortung für künftige Entscheidungen und entlasten so vor allem Ihre Angehörigen. Wie eine Patientenverfügung aussehen kann, haben wir in einem anderen Beitrag von uns beispielhaft nachgebaut, schauen Sie hier.

     

    Tipp: Hinterlegen Sie am besten eine Kopie Ihrer Patientenverfügung bei Angehörigen oder Ihrem Hausarzt, um im Notfall lange Wartezeiten zu vermeiden.

     

    Unterschiede zur Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die Sie im Notfall rechtswirksam vertritt. Die Vollmacht gilt aber nur für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern. Vorsorgevollmachten sind vor allem dann sinnvoll, wenn die Notwendigkeit einer Betreuung absehbar ist. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wählt das Betreuungsgericht hier einen Betreuer aus, der sich ab diesem Zeitpunkt um Ihre Angelegenheiten kümmert. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Ehepartner oder Familienangehörige handeln. Patientenverfügungen sagen dagegen nichts über die Wahl eines Betreuers aus. Hier werden lediglich Richtlinien für die medizinische Behandlung vorgegeben, an die sich sowohl Ärzte als auch bestellte Betreuer halten müssen. In einigen Fällen, beispielsweise wenn eine tödliche Krankheit diagnostiziert wurde, empfehlen wir das Aufsetzen von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, um sowohl die künftige Betreuung als auch die Behandlung zu regeln. Möchten Sie keinen Angehörigen bevollmächtigen, können Sie sich für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Sie wird im Betreuungsrecht geregelt. Der ausgewählte Betreuer vertritt dann, ähnlich wie ein Bevollmächtigter, Ihre Rechte, wird dabei aber auch vom Gericht kontrolliert. Bei einer Patientenverfügung handelt es sich außerdem um eine freiwillige Vorsorge. Sie darf daher beispielsweise nicht als Bedingung für einen Vertragsschluss gestellt werden.

     

    Kosten beim Notar & Rechtsanwalt

    Bei den für eine Patientenverfügung und der Beratung anfallenden Kosten gibt es keine Unterschiede zwischen Notar und Rechtsanwalt. Sie sind gesetzlich geregelt und betragen für die Erstberatung je nach Kanzlei maximal 226,10 Euro. Bei der Gestaltung einer Patientenverfügung können aufgrund abweichender Vereinbarungen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben werden. Ob hiernach eine Geschäftsgebühr entsteht, ist nicht eindeutig geregelt. Es ist aber wohl davon auszugehen. Gemäß des Vergütungsgesetzes richtet sich diese Gebühr regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Das Aufsetzen einer Patientenverfügung ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Sie lässt sich demnach nicht beziffern. Das Gesetz sieht in diesem Fall einen Auffanggegenstandswert von derzeit 5.000 Euro vor. Gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beträgt die Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro derzeit 492,54 Euro inklusive aller Auslagen und der Mehrwertsteuer. Viele Anwälte bieten auch Pauschalhonorare für die Erstellung von Patientenverfügungen an. Eine Berechnung nach Aufwand bietet aber das Höchstmaß an Transparenz und Sie können als Mandant selbst entscheiden, wie hoch die Gebühren ausfallen.

    Notarielle Beglaubigung

    Soll die Unterschrift unter Ihrer Patientenverfügung darüber hinaus zusätzlich von einem Notar beglaubigt werden? Dann müssen Sie mit weiteren regelmäßigen Kosten in Höhe von 39,27 Euro inklusive Mehrwertsteuer rechnen. Die Gebühren für eine notarielle Beglaubigung richten sich nach Nr. 25.100 und 32.014 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNnotKG).

    Sonderurlaub im Todesfall nach Tarifvertrag

    Mit weiteren Kosten können Sie Ihre Patientenverfügung notariell beglaubigen lassen

    Patientenverfügungen vom Rechtsanwalt

    Viele Anwälte bieten rechtssichere Patientenverfügungen an. Laut einem Artikel von DIPAT sind diese aber in vielen Fällen unwirksam. Das ist vor allem darin begründet, dass ihr Inhalt aus medizinischer Sicht oft nicht brauchbar ist. Darüber hinaus empfehlen viele Anwälte das sogenannte Vorsorgeregister zur Hinterlegung der Verfügung. Wer diesem Rat folgt, ist laut DIPAT aber gleich doppelt falsch beraten.

    Patientenverfügung durch Anwälte beglaubigen

    Vorsicht Stolperfalle: Patientenverfügung durch Anwalt beglaubigen lassen

    Patientenverfügungen sind in erster Linie medizinische und nicht-juristische Dokumente. Auf diese Tatsache weisen neben dem Bundesgerichtshof auch Fachzeitungen für Notare hin. Eine Beratung zur Patientenverfügung sollte daher vom Facharzt anstatt vom Anwalt durchgeführt werden. Möchten Sie darüber hinaus noch eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, kann eine notarielle bzw. anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, zeigt sich in der Regel aber bereits bei der ärztlichen Beratung. Sie sollte die Basis aller weiteren Dokumente zur Vorsorge sein. Jedoch nützt auch die beste Patientenverfügung relativ wenig, wenn Sie nicht für medizinische Notfälle hinterlegt ist. Das Zentrale Vorsorgeregister erfüllt diesen Zweck entgegen allen Erwartungen aber leider nicht. Beim Register handelt es sich nämlich nicht um einen sogenannten „Hinterlegungsdienst“. Es wird lediglich die Existenz einer Patientenverfügung verzeichnet. Ein sofortiger Zugriff von Ärzten im Notfall ist aber nicht möglich. Es wird ausschließlich darüber informiert, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist. Das Register erfüllt also nicht einmal die für das Wirksamwerden der Verfügung notwendigen Mindestvoraussetzungen. Darüber hinaus kann kein Arzt wissen, ob der Patient das Register überhaupt nutzt. Für Anfragen „auf Verdacht“ bleibt in der stressigen Klinikroutine aber in der Regel keine Zeit. Damit Ihre Patientenverfügung nicht auch für unwirksam erklärt wird, sollten Sie sich über folgendes Video informieren:

    Noch Fragen?

    Für Anliegen im Bereich Patientenverfügung stehen wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Robert Beier & Partner Ihnen gerne zur Verfügung. Auch wenn Sie einen Notar für Ihre Verfügung suchen, sind Sie bei uns genau richtig. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Fachanwalt und Notar Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230.

     

    Häufige Fragen (FAQ)

    Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?zuklappenaufklappen

    Eine Patientenverfügung ist auch ohne Notar durch die eigenhändige Unterschrift gültig. Eine Beglaubigung kann jedoch die Wirksamkeit der Verfügung stärken.

    Wie teuer ist die Beglaubigung einer Patientenverfügung?zuklappenaufklappen

    Bei den für eine Patientenverfügung und der Beratung anfallenden Kosten gibt es keine Unterschiede zwischen Notar und Rechtsanwalt. Sie sind gesetzlich geregelt und betragen für die Erstberatung je nach Kanzlei maximal 226,10 Euro.

    Was unterscheidet eine Vollmacht von einer Patientenverfügung?zuklappenaufklappen

    Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die Sie im Notfall rechtswirksam vertritt. Die Vollmacht gilt aber nur für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern. Vorsorgevollmachten sind vor allem dann sinnvoll, wenn die Notwendigkeit einer Betreuung absehbar ist. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wählt das Betreuungsgericht hier einen Betreuer aus, der sich ab diesem Zeitpunkt um Ihre Angelegenheiten kümmert.

    ⏳ Wann ist eine Patientenverfügung ungültig?zuklappenaufklappen

    Die beste Patientenverfügung nützt relativ wenig, wenn Sie nicht für medizinische Notfälle hinterlegt ist. Das Zentrale Vorsorgeregister erfüllt diesen Zweck entgegen allen Erwartungen aber leider nicht.

    Patientenverfügungen sind in erster Linie medizinische und nicht-juristische Dokumente. Auf diese Tatsache weisen neben dem Bundesgerichtshof auch Fachzeitungen für Notare hin. Eine Beratung zur Patientenverfügung sollte daher vom Facharzt anstatt vom Anwalt durchgeführt werden.

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    Der Notar ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Auch ist der Notar für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig. In der Bundesrepublik amtieren derzeit ca. 7.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

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    Die Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Hierzu prüfen die Fachausschüsse die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Dem Kammervorstand obliebt die Entscheidung. Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind per 1. Januar 2014 24,97 % aller Rechtsanwälte berechtigt, eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Nach wie vor ist "der Fachanwalt" damit ein guter Garant für eine echte Expertise.

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