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Fachanwälte für Erbrecht
Notare in Darmstadt
Telefon (0651) 130 230

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    Bitte beachten Sie, dass wir keine allgemeinen Fragen beantworten können. Wir können nur Anfragen beantworten, die sich auf ein zukünftiges Mandat und Beauftragung unserer Kanzlei beziehen.

    Herzlichst, Ihr Dr. MA Robert Beier

    Erbengemeinschaft auflösen

    Erbengemeinschaft auflösen

    Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Erbengemeinschaft auflösen kann daher jeder Miterbe. Dieser Grundsatz kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Auflösung einer Erbengemeinschaft zu den herausfordernden Aufgaben im Erbrecht gehört.

     

    Als sogenannte geborene Liquidationsgesamthand ist die Erbengemeinschaft von vornherein auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet. Durch Anordnung des Erblassers kann die Auflösung allerdings aufgeschoben oder auch gänzlich ausgeschlossen werden. Auch sieht das Gesetz Fälle des Aufschubs der Auflösung einer Erbengemeinschaft vor. Nach § 2043 BGB kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden, wenn die Geburt eines Miterben zu erwarten ist, die Entscheidung über einen Adoptionsantrag noch aussteht oder die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch nicht ergangen ist.

     

    Wichtigste Voraussetzung für die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist die Aufstellung eines Teilungsplans. Ist der Teilungsplan unvollständig oder fehlerhaft, kann er die Auflösung der Gemeinschaft nicht herbeiführen. Bei der Ausarbeitung dieses Teilungsplans ist daher ausgesprochene Sorgfalt walten zu lassen. Erst mit einem wirksamen Teilungsplan kann eine Auseinandersetzungsklage zur Auflösung der Erbengemeinschaft erhoben werden.

    Checkliste:  Wann ist eine Erbauseinandersetzungsklage ausgeschlossen

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    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare
    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und NotareHerzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte  Fachanwälte und Notare

    Herzlich willkommen bei Dr. Beier & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare

    Informieren Sie sich auf diesen Seiten ganz in Ruhe über unsere Arbeitsweise, unseren Standort und die von uns angebotenen Leistungen. Wenn Sie sich bereits in eine juristische Materie einlesen wollen, können Sie über unseren Fachteil eine Vielzahl an Informationen einsehen. Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht. Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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    Dr. Robert Beier  LL.M. Rechtsanwalt und Notar     Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Dr. Robert Beier, LL.M. Rechtsanwalt und Notar Amtssitz in Darmstadt Fachanwalt für Erbrecht

    Wissensmanagement ist für uns ausgesprochen wichtig. So profitieren unsere Mandanten aus einem Pool von Erfahrungen. Regelmäßig Aus- und Fortbildung für alle Partner und Angestellten ist selbstverständlich.

    Sandra Kleber  LL.M. Rechtsanwältin und Notarin Amtssitz in Darmstadt Fachanwältin für Erbrecht

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    Das Mandat ist servicegeleitet. Unsere Mandanten wissen stets, welchen Stand die Bearbeitung hat, welche Ziele angestrebt werden und welche Taktiken hierzu eingesetzt werden.

    Wir suchen Sie als engagierte Anwältin / engagierten Anwalt! Verändern Sie sich zum Positiven. Noch heute!

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    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Anwaltsnotar - Nurnotar - Amtsnotar

    Der Notar ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Auch ist der Notar für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig. In der Bundesrepublik amtieren derzeit ca. 7.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

    Fachanwälte

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    Die Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Hierzu prüfen die Fachausschüsse die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Dem Kammervorstand obliebt die Entscheidung. Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind per 1. Januar 2014 24,97 % aller Rechtsanwälte berechtigt, eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Nach wie vor ist "der Fachanwalt" damit ein guter Garant für eine echte Expertise.

    Mitglied im Deutschen Anwaltverein

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    Dem DAV gehören insgesamt 255 Anwaltvereine an: davon 242 in Deutschland und je einer in Großbritannien, Italien, Griechenland, Portugal, Brasilien, Luxemburg, Spanien, Belgien, Polen, der Ukraine, den Niederlanden sowie zwei Anwaltvereine in Frankreich. Über die örtlichen Anwaltvereine sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mitglied im DAV. Über die einzelnen Arbeitsgemeinschaften profitieren angeschlossene Anwälte von einem fachlichen Austausch, was letztlich der professionellen Mandatsführung zu Gute kommt.