Berliner Testament und Pflichtteil
Berliner Testament und Pflichtteil
Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein, spricht man vom sogenannten Berliner Testament. Nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB wird im Zweifel von einer Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten ausgegangen, wenn sich die Ehegatten in diesem Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und gleichzeitig bestimmt haben, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Typischerweise wird das Berliner Testament unter Ehegatten so vereinbart, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Das Berliner Testament kollidiert mit einem Pflichtteil der Abkömmlinge.
Setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall (Tod des zuerst versterbenden Ehegatten) zu alleinigen Vollerben ein, sind die Kinder enterbt. Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil geltend machen.
Vor der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs sollte unbedingt geprüft werden, ob das Berliner Testament weitere Regelungen für diesen Fall enthält. Oft werden so genannte Pflichtteilsstrafklauseln aufgenommen, die dann den pflichtteilsmachenden Abkömmling abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung für den zweiten Erbfall ebenfalls enterben. Dies soll den überlebenden Ehegatten vor Inanspruchnahme des Pflichtteils schützen und den pflichtteilsberechtigten Abkömmling zu Überlegungen zwingen.