Anforderungen an ein Nottestament (Drei-Zeugen-Testament)
Drei-Zeugen-Testament
Das Gericht hatte über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu entscheiden. Die Erblasserin hatte bereits vor Jahren ein gültiges Testament errichtet. In diesem Testament hatte sie ihren einzigen Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Mit den Jahren wollte sie zwar an der Erbeinsetzung ihres Sohnes nichts ändern, traute ihm aber wohl die Vermögenssorge über das ihm zu vererbende Vermögen nicht wirklich zu. Insoweit wollte sie Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Sohnes anordnen. Hier erfahren Sie, was bei einem Nottestament alles berücksichtigt werden sollte:
Mittlerweile aufgrund einer schweren Erkrankung stationär im Krankenhaus aufgenommen, konnte die Erblasserin keinen handschriftlichen Zusatz zu ihrem Testament mehr verfassen. Sie ließ sich daher ein als Nottestament überschriebenes Papier maschinengeschrieben verfassen, in welchem sie die gewünschte Testamentsvollstreckung anordnete. Die Erblasserin verlas dann das Nottestament vom Krankenbett aus vor drei Zeugen. Diese Zeugen bestätigten den Vorgang durch ihre Unterschrift. Wenige Zeit später verstarb die Erblasserin. Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob das Nottestament (mit Testamentsvollstreckung) oder aber die alte Regelung (Erbe ohne Testamentsvollstreckung) Gültigkeit hat.
Eigentlich lag formell ein wirksames Nottestament vor. Das Oberlandesgericht entschied allerdings vollkommen zu Recht, dass das Nottestament dennoch nicht gültig war und insoweit der Sohn ohne Testamentsvollstreckung Erbe geworden ist. Ein Nottestament kann nur derjenige verfassen, welcher sich sowohl subjektiv als auch objektiv in unmittelbarer Todesnähe befindet. Subjektiv muss sowohl der Erblasser als auch die drei Zeugen davon ausgehen, dass eine unmittelbare Todesnähe gegeben ist. Auch objektiv muss eine derartige Todesnähe feststellbar sein. Das Nottestament gilt beispielsweise klassisch bei Unglücksfällen. Stellen Sie sich vor, vier Bergleute sind nach einem Grubenunglück eingeschlossen. Sie erklären dann jeweils vor den drei anderen ihren letzten Willen, den sie mangels Papier nicht niederschreiben können. Diese vier Protagonisten befinden sich sowohl subjektiv als auch objektiv in einer unmittelbaren Todesgefahr, da ihre Rettung nicht sicher feststeht.
Anders verhielt es sich im vorliegenden Fall: Unzweifelhaft war die Erblasserin krank. Aller Wahrscheinlichkeit nach konnte die Erblasserin auch nicht mehr gesund werden. Damit stand allerdings noch nicht fest, dass sich die Erblasserin bereits in unmittelbarer Todesnähe befunden hatte. Hierfür sprachen auch die Umstände nicht, nach der die Erblasserin zwar nicht mehr handschriftliche Texte verfassen, wohl aber ohne weitere Probleme kommunizieren konnte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied folglich, dass die Erblasserin kein Nottestament habe errichten können. Vielmehr war ihr die Hinzuziehung eines Notars zur Errichtung eines notariellen Testamentes zumutbar und vor allem auch möglich. Ein Nottestament kann eben nur in einer echten Notsituation errichtet werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ein Nottestament (auch Drei-Zeugen-Testament genannt) ist eine außerordentliche Form des Testaments und ermöglicht Erblassern nach §2250 BGB die Regelung ihres Nachlasses in Notsituationen.
Nottestamente sind auf eine Dauer von drei Monaten nach der Erstellung begrenzt. Lebt der Erblasser nach diesen 3 Monaten noch, wird es ungültig.
- Das Bürgermeister Testament (§ 2249 BGB)
- Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB)
- Das See Testament (§ 2251 BGB)