Die Patientenverfügung
Informationen zu den Anforderungen
Anforderungen an eine Patientenverfügung
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. XII ZB 604/15
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen befasst.
Droht mit dem Abbruch einer Maßnahme die Gefahr des Todes, ist (nur) dann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.Grundsätzlich muss eine Patientenverfügung daher bestimmt genug sein, dass ihr auch ohne eine weitere gerichtliche Genehmigung Folge zu leisten ist.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber dürfen andererseits aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16 entschieden, dass zwar die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert. Die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall kann sich auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.